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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:14:13 *
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Autor Thema: Selbstbehalt und Kindesunterhalt  (Gelesen 1306 mal)
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wackeldackel
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« am: 06. September 2011, 13:03:03 »

Hallo Leute,

seit dem 01.Juli ist doch der neue Selbstbehalt geregelt. Ich verstehe das nur nicht ganz mit dem Kindesunterhalt.
Müssen denn immer die 1029€ einem verbleiben, wenn man berufstätig ist? Wenn man jetzt diese Tabelle nimmt und dann den Mindestunterhalt von den angegeben Beträgen wegrechnet, bleiben doch weniger als die 1029€. Muss man dann gerichtlich den Unterhalt reduzieren? Ich stehe da irgendwie gerade auf dem Schlauch.

Vielen Dank
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« Antworten #1 am: 06. September 2011, 13:55:05 »

Versteh die Frage nicht ganz. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen desjenigen, der Unterhalt zu zahlen hat. Das hat mit Freigrenzen zunächst einmal überhaupt nichts zu tun. Es kann nach Zahlung des Unterhalts sehr wohl ein Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenzen heraus kommen.

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Es grüßt der Alte
wackeldackel
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« Antworten #2 am: 06. September 2011, 21:07:23 »

Nun, es sollten aber doch letztendlich die 1029€ verbleiben? Und wenn das Einkommen nicht ausreicht, gibt es doch eine Mangelfallberechnung?

Angenommen ich habe 1500€ netto und müsste 2 x 364€ Unterhalt bezahlen. Bleiben mir dann dennoch 1029€? Und der Unterhalt wird reduziert? Oder wie wird das gerechnet?
« Letzte Änderung: 06. September 2011, 21:17:49 von wackeldackel » Gespeichert
paps
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« Antworten #3 am: 06. September 2011, 23:31:00 »

Die Unterhaltszahlungen berechnen sich nach Berliner- oder Düsseldorfer-Tabelle.
Wenn diese aussagt, dass 364 Unterhalt zu zahlen sind, dann ist das halt erst einmal so.
Können Sie dies aus dem normalen Netto von 1500,- Netto nicht bestreiten, müssen Sie eben den "Mangel" feststellen lassen.

Bei der Berechnung des pfändbaren Anteils wird lediglich berücksichtigt, dass Sie 2x Unterhalt zahlen. Nicht jedoch wie viel.

Das ist die Folge davon, dass deutsche Gesetze eben selten aufeinander abgestimmt sind.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 07. September 2011, 00:11:45 »

Zitat
Angenommen ich habe 1500€ netto und müsste 2 x 364€ Unterhalt bezahlen. Bleiben mir dann dennoch 1029€? Und der Unterhalt wird reduziert? Oder wie wird das gerechnet?

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist in der Tat niedriger als € 1029...
hier wird von Familienrichtern durchaus unterschiedlich geurteilt.
In unserem Gerichtsbezirk etwa gelten € 780,00 als Richtschnur für den Selbstbehalt.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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« Antworten #4 am: 07. September 2011, 00:11:45 »



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Schmetterling1984
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« Antworten #5 am: 07. September 2011, 19:08:05 »

Hallo

für Unterhaltspflichtige gibt es einen anderen geminderten Selbstbehalt der liegt vbei 950,00 Euro netto. Gerne gehen die Richter auch noch mal darunter und versuchen fiktives Einkommen zu unterstellen welches du gar nicht hast. Weil du kannst dir ja nen 400 Euro Job suchen. Weiß das so genau weil Freund ein Mangelfall ist und das Gnaze vor Gericht gegangen ist.
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Schmetterling1984
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« Antworten #6 am: 07. September 2011, 19:09:02 »

950,00 Euro für Erwerbstätige
800,00 Euro für Arbeitslose und Harx 4

wurde zum 01.01.2011 angepasst
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wackeldackel
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« Antworten #7 am: 28. September 2011, 07:36:23 »

Wenn jetzt der IV rechnet: bei 3 unterhaltspflichtigen Kindern ist ein pfändungsfreier Betrag von 1800€ und man soll aber 3 x 334€ Unterhalt bezahlen, dann müsste man also sofort per Gericht eine Mangelfallberechnung beantragen? Oder wie funktioniert das genau?

Vielen Dank
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wackeldackel
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« Antworten #8 am: 12. Oktober 2011, 12:39:40 »

Hat denn niemand so eine Mangelfall berechnen lassen? Mein TH ist sehr zugeknöpft. Ich bekomme meist nur Standard antworten wie: Er könne mir in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen. Er erwartet aber jetzt tatsächlich von mir, dass ih 3x 334 € Unterhalt bezahle von 1800€ die mir verbleiben.

Bitte gebt mir mal einen Tipp!


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Paula41
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« Antworten #9 am: 12. Oktober 2011, 14:00:56 »

Hallo,

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Insolvenz-und-gleichzeitige-Scheidung--5248.html

Hier war schonmal ein Fall, wo die Unterhaltshöhe erheblich über dem pfändungsfreien Betrag für eine Person lag. Wie die Sache ausgegangen ist, weiß ich allerdings nicht. Man könnte ja mal anfragen.

mfg
Paula41
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« Antworten #10 am: 12. Oktober 2011, 14:13:50 »

...im Zweifelsfall ist das Familiengericht zuständig..
einfach mal hingehen uznd mit einem Rechtspfleger sprechen, wie eine Abänderungsklage aussehen könnte.
Das Gericht hat hier eine "Fürsorgepflicht" gegenüber dem Hilfesuchenden..
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