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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:14:21 *
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Autor Thema: Selbstbehaltsbetrag bei Lohnpfändung  (Gelesen 1658 mal)
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Lesina
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« am: 21. Juni 2007, 09:43:19 »

Hallo an euch alle,
mein Freund hat aus erster Ehe zwei Kinder denen er unterhaltsverpflichtet ist.
Im April und Mai konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, da er Krankengeld bezogen hat.
Gestern nun kam vom Gericht ein Schreiben, was die Lohnpfändung gestattet, dort ist nun zu lesen, dass alles was über 840€ beträgt gepfändet werden darf nach Berücksichtigung der Unterhaltskosten.

Nun meine Fragen:

ist der Selbstbehalt für Arbeiter nicht 890€

wie sieht das mit den Spritkosten zur Arbeit aus? Er muss monatlich 2000km zur arbeit fahren, das sind Bezinkosten von monatl. 250€ müssen die nicht auch berücksichtigt werden?


Viele Grüße Manuela
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 21. Juni 2007, 12:23:47 »


Bei Unterhaltsschulden wird erbarmungslos durchgriffen, auch wenn es den Unterhaltsschuldner selbst die Existenz kostet. Hier sollte eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt helfen. Denkbar wäre ein Antrag gem. §  850f ZPO,


MfG
Feuerwald


§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
 
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
 
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

----

Helfen könnte ggf. auch eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II (ARGE / JobCenter usw.).


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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 21. Juni 2007, 12:24:36 »

Vielleicht ließe sich auch mit dem Unterhaltsgläubiger verhandeln ?

MfG
Feuerwald
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Lesina
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« Antworten #3 am: 21. Juni 2007, 14:52:10 »

nein mit seiner Ex-Frau kann man leider nicht reden, sie verweigert sich total, wir haben es schon ziemlich oft versucht
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paps
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« Antworten #4 am: 21. Juni 2007, 19:41:43 »

Nun die Mutter vertritt zwar nach außen die Kinder; ein volles Handlungsrecht dürfte Sie aber nicht haben.

Ist der Unterhalt tituliert oder beruht er nur auf einer Vereinbarung zwischen den Exeheleuten/und/oder Jugendamt?

Notfalls könnte auch vorm Familiengericht eine Herabsetzung des Unterhalts beantragt werden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 21. Juni 2007, 19:41:43 »



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