Frage mich hier ehrlich gesagt nach dem Sinn
Der Sinn dürfte schlicht der Systematik des Insolvenzrechts geschuldet sein. Nach der Aufhebung des Verfahrens endet das Gesamtvollstreckungsverfahren und es geht grds. wieder ganz normal mit der Einzelzwangsvollstreckung weiter. Also ist hier der richtige Zeitpunkt, die Vollstreckungstitel zu schaffen. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ja nicht zwingend und muß nicht in jedem Fall erfolgen.
Aber man stelle sich folgenden Fall vor: Schuldner hat ein Arbeitsverhältnis (Beamter) und pfändbare Bezüge. Am Ende der WVP wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. Jetzt geht das Vollstreckungs-Windhundrennen wieder los. Und wer ist der schnellste Windhund? Und kassiert womöglich über 10 Jahre das pfändbare Einkommen? Der, der sich seine vollstreckbare Ausfertigung schon längst besorgt hat. Also kann es aus Gläubigersicht durchaus sinnvoll sein, sich den Titel zu beschaffen.