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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:19:56 *
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Autor Thema: Sinn einer vollstreckbaren Ausfertigung in der Wohlverhaltsensperiode  (Gelesen 828 mal)
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Schmetterling1984
Jungspund
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« am: 05. Juni 2011, 09:47:31 »

Hallo,

also ich habe mich mal näher mit dem Thema beschäftigt und bei meinem zuständigen Insolvenzgericht angerufen weil ich hier im Forum darauf aufmerksam gemacht wurde.

Tatsache ist laut Gericht: Das auf Antrag eines Insolvenzgläubigers in der Wohlverhaltsperiode eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird hierfür muss keine vorsätzlich begangene Handlung vorliegen. Der Schuldner wird vom Gericht über Ausfertigung dieser Ausfertigung benachrichtigt. Sofern der Schuldner RSB beantragt hat darf in der Wohlverhaltensperiode nicht vollstreckt werden. Sofern die RSB nach der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist kann der Gläubiger munter drauf los vollstrecken, falls die RSB erteilt wurde darf der Gläubiger nicht mehr vollstrecken (kann den Titel die Toilette runter spülen) sofern es sich hier bei um keine vorsätzlich begangene Handlung handelt.

Die festgestellte und in der Tabelle eingetragene Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger auf Antrag eine vollstreckbare Urkunde anfordern. (§178 Abs.3 InsO)

Frage mich hier ehrlich gesagt nach dem Sinn wieso wartet man nicht bis die RSB vetrsagt oder erteilt wurd emit einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung??? Klar dann hat der Gläubiger schon etwas in der Hand... Dies kann abe auch Ärger für den Schuldner beeuten sprich der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung, es liegt keine vorsätzliche Handlung vor und die RSB wurde erteilt und nun ist dre Gläubiger trotzdem der Ansicht vollstrecken zu dürfen heisst für den Schuldner das er eine Vollstreckungsgegenklage führen muss diesen Ärger kann man sich aber echt sparen...

Hab hierzu noch etwas gefunden wenn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, Nachricht an den Schuldner:

Wir erteilen den beantragten Auszug auch. Gleichzeitig schicken wir dem Schuldner nachfolgendes Schreiben:
Ihr Insolvenzverfahren wurde am gem. § 200 InsO aufgehoben.
Dem Gläubiger (0/lfd Nr. ) ist nunmehr, auf seinen Antrag vom ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt worden.
Aus diesem Grunde wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen :
Gem. § 294 Abs. 1 InsO ist die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger währender Laufzeit der Abtretungserklärung ( Wohlverhaltensperiode ) nicht zulässig. Erhalten Sie nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung ist eine Vollstreckung aus diesem neu erteilten Schuldtitel ebenfalls nicht mehr möglich.
Allerdings sind die Forderungen, die aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung festgestellt worden, davon nicht betroffen. Diese Forderungen können auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden.

Eure Meinung zu dem Thema ist gefragt.



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Maurice Garin
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« Antworten #1 am: 05. Juni 2011, 10:20:01 »

Frage mich hier ehrlich gesagt nach dem Sinn

Der Sinn dürfte schlicht der Systematik des Insolvenzrechts geschuldet sein. Nach der Aufhebung des Verfahrens endet das Gesamtvollstreckungsverfahren und es geht grds. wieder ganz normal mit der Einzelzwangsvollstreckung weiter. Also ist hier der richtige Zeitpunkt, die Vollstreckungstitel zu schaffen. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ja nicht zwingend und muß nicht in jedem Fall erfolgen.

Aber man stelle sich folgenden Fall vor: Schuldner hat ein Arbeitsverhältnis (Beamter) und pfändbare Bezüge. Am Ende der WVP wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. Jetzt geht das Vollstreckungs-Windhundrennen wieder los. Und wer ist der schnellste Windhund? Und kassiert womöglich über 10 Jahre das pfändbare Einkommen? Der, der sich seine vollstreckbare Ausfertigung schon längst besorgt hat. Also kann es aus Gläubigersicht durchaus sinnvoll sein, sich den Titel zu beschaffen.

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Schmetterling1984
Jungspund
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« Antworten #2 am: 07. Juni 2011, 11:26:46 »

Guten Morgen,

sinnvoll aus Gläubigersicht das stimmt sicherlich. Jedoch wird es sicherlich einige Gläubiger die trotz RSB versuche mit dem Titel welchen sie in der Wohlverhaltensperiode bekommen haben, dem Schuldner das Leben schwer zu machen. Ich meine damit trotzdem vollstrecken obwohl es keine Deliktforderrung ist--- und die neue erteilte vollstreckbare Urkunde nichts mehr wert ist. Ich meine dann kann sich der Schuldner auch noch mit Vollstreckungsgegenklagen beschäftigen. Ich meine wenigstens nach bestandener RSB sollte der Schuldner der so und so schon unter enormen Druck steht während des gesamten Verfahrens seine verdiente Ruhe bekommen und nicht noch zusätzliche Gerichtsverhandlungen führen müssen
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 07. Juni 2011, 11:37:22 »

Ich würde das nicht überbewerten. Die Neigung der Gläubiger, dem schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen, ist meist gering ausgeprägt.
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Tags: keine vosätzlich begangene unerlaubte Handlung 
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