Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:22:01 *
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Autor Thema: Sparbuch anlegen während des Insolvenzverfahrens?  (Gelesen 1712 mal)
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moppel72
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« am: 27. Mai 2010, 08:05:29 »

Hallo, im Februar ist mein Insovenzverf. eröffnet worden. Würde gerne nun für mein Kind und für mein Hund (Arztrechnungen) Sparbücher/konten eröffnen. Kann der TH mir das Angesparrte wegnehmen und muss ich dem TH Bescheid sagen daß ich Sparbücher anlege? Es kommt ja aus unfändbarem Betrag.
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Fallera
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« Antworten #1 am: 27. Mai 2010, 08:26:43 »

Ein Sparbuch, welches auf Dein Kind läuft darf nicht gepfändet werden.

Ich wäre vorsichtig mit Überweisungen von Dir auf dieses Sparbuch!

Auf jedenfall muss das mit dem TH im Verfahren abgesprochen werden.

Lieber im laufenden Verfahren die Finger davon lassen!!!

Mein Rat: Bis zur Beendigung des Verfahrens warten! In der Wohlverhaltensperiode ist das alles einfacher! Solange das Geld lieber unters gute alte Kopfkissen legen!

« Letzte Änderung: 27. Mai 2010, 08:43:18 von Fallera » Gespeichert

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moppel72
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« Antworten #2 am: 27. Mai 2010, 08:53:51 »

wie lange dauert so ein Verfahren eigentlich? mein TH hat gesagt er wird das so schnell wie möglich über die Bühne bringen undecided
Und was ich nicht verstehe, der TH kriegt schon sein Anteil was pfändbar ist, kann ich denn mit meinem unpfändbarem Geld nicht machen was ich will?
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Fallera
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« Antworten #3 am: 27. Mai 2010, 09:09:47 »

Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert in der Regel zwischen 12 - 18 Monaten.


"Im Insolvenzverfahren wird das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst; sowohl das, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestand, als auch alle Vermögenspositionen, die er während des Verfahrens hinzu erwirbt (§ 35 InsO)."

Ich würde abwarten bis zur WVP!


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« Antworten #4 am: 27. Mai 2010, 09:16:12 »

 thumbup danke für die schnelle Antworten :)
eine Frage hätte ich noch....
ich muss während des Verfahrens  dem TH alle Veränderungen melden, wenn ich mich dann im WVP befinde dann auch? Z.B. ich ziehe um klar neue Adresse aber wird der Th den neuen Mieter auch wieder anschreiben daß ich mich im Insolvenzverf. befinde? Das hat nähmlich der TH bei jetzigem Mieter gemacht ,es gab zwar keine Probleme aber unangehm ist das schon undecided
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« Antworten #4 am: 27. Mai 2010, 09:16:12 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 27. Mai 2010, 09:20:25 »

§ 295 Inso!
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

 3.  jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
 
Ich denke, dass er den Vermieter wieder informieren wird! Sprich vorher mit Deinem neuen Vermieter! Mit offenen Karten spielen ist immer besser!
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moppel72
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« Antworten #6 am: 27. Mai 2010, 09:29:07 »

hmmm, läuft man nicht der Gefahr daß der neue Vermieter sagt nein Danke solche Leute will ich nicht? Alles blöd, aber nun gut so sind wohl die regeln.
Danke!
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Tom2010
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« Antworten #7 am: 27. Mai 2010, 09:34:42 »

Hi moppel72,

das waren aber jetzt zwei Fragen! *frechgrins*  lollol
Du schreibst immer "Mieter". Bist Du Vermieter und hast ein eigenes Haus mit Grundstück oder Eigentumswohnungen?  gruebel
Wenn Du "Vermieter" meintest, gilt folgendes:

1.) Der TH wird deinen neuen Vermieter gar nix schreiben. Da hat er nix mit zu tun. Du musst Ihm nur den neuen Mietvertrag kopieren und dem TH die neue Adresse mitteilen. Alle Veränderungen sowohl im Insolvenzverfahren, als auch in der WVP MUSST Du ihm anzeigen. Auch ein Kontowechsel beispielsweise.

2.) Der TH   MUSS deinen Vermieter anschreiben, weil der TH wissen will, ob Du nach Mietschulden hast.

3.) Das Sparbuch deines (deiner) Kindes (Kinder) ist für den TH unantastbar, weil es nicht auf deinen Namen geführt wird.

4.) Zum beitrag von "Fallera": In der Insolvenz darf gar keiner was Pfänden, was nicht über den Betrag von EUR 989,99 monatlich hinausgeht. (Pfändungsfreigrenze!)   lollol

Gruß: Tom D.   hi
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« Antworten #8 am: 27. Mai 2010, 09:39:18 »

4.) Zum beitrag von "Fallera": In der Insolvenz darf gar keiner was Pfänden, was nicht über den Betrag von EUR 989,99 monatlich hinausgeht. (Pfändungsfreigrenze!)   lollol

Das hat auch keiner geschrieben!
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« Antworten #9 am: 27. Mai 2010, 09:45:52 »

*lol* natürlich mein ich den vermieter...wenn ich der Vermieter wäre wäre das Haus/Whg sicherlich schon gepfändet whistle*denk*
Der Th hat meinen jetzigen Vermieter angeschrieben ich zitiere..."...ich erkäre Ihnen daher rein vorsorglich, daß Ansprüche aus dem Mietverhältnis,die nach dem Ablauf des frühstmöglichen Kündigungszeitpuntes von Seiten des Schuldners nach Eröffnung des IV fällig werden, nicht im IV geltend gemacht werden können...." und so weiter. Ich wollte halt wissen ob der Th dem neuem Vermieter während des IV und in der WVP  auch darüber informieren wird.  dntknw
Gruß
« Letzte Änderung: 27. Mai 2010, 09:54:20 von moppel72 » Gespeichert
Tom2010
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« Antworten #10 am: 27. Mai 2010, 09:49:32 »

4.) Zum beitrag von "Fallera": In der Insolvenz darf gar keiner was Pfänden, was nicht über den Betrag von EUR 989,99 monatlich hinausgeht. (Pfändungsfreigrenze!)   lollol

Das hat auch keiner geschrieben!

Sorry, Fehler meinereiner...  rougi  Hab ein Themenboard verwechselt...  undecided
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« Antworten #11 am: 27. Mai 2010, 09:49:50 »

Bemerkung!

Eine beim alten Vermieter hinterlegte Mitkaution könnte im laufenden Verfahren zur Masse hinzugezogen werden!

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moppel72
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« Antworten #12 am: 27. Mai 2010, 09:58:45 »

aber nur im Laufenden Verfahren? in der WVP nicht? wird eigentlich in der WVP auch das pfändbare Anteil an den TH weiter abgeführt?  whistle ich weiß, eigentlich sollte man so was wissen wenn man in PI geht  dntknw
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Fallera
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« Antworten #13 am: 27. Mai 2010, 10:07:16 »

Im laufenden Verfahren!

Ja, der pfändbare Anteil muss auch in der WVP abgeführt werden! hi

Im § 295 Inso kannst Du nachlesen was Du in der WVP einhalten musst.

Im Unterschied zum laufenden Insolvenzverfahren darfst Du in der WVP z. B. wieder eigenes Vermögen anhäufen und die Steuererstattung geht komplett an Dich sofern keine Nachtragsverteilung angeordnet ist.

« Letzte Änderung: 27. Mai 2010, 10:14:08 von Fallera » Gespeichert

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lenchik22
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« Antworten #14 am: 27. Mai 2010, 20:31:14 »

Ich meine hier mal gelesen zu haben, dass die Steuererstattung nicht komplett uns bleibt, sonder 50/50.... gruebel
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