paps
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« Antworten #1 am: 11. Oktober 2006, 23:46:28 » |
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Wenn auf den Lohnzettel explizit Spesen und Schnutzzulage ausgewiesen sind, dann sind diese nach 850a ZPO unpfändbar. § 850a ZPO Pfändung; Unpfändbare Bezüge Unpfändbar sind 3.) Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Bei 119,01 Euro pfändbaren Betrag, wurde das volle Netto angesetzt.
Bis ein Gläubiger Antrag auf Herabsetzung stellt, hat Ihr Mann 2 unterhaltsberechtigte Personen (Sie und das Kind für das er Unterhalt zahlt). Ihr Kind, von dem er nicht der leibliche Vater ist, wird leider nicht berücksichtigt. Auch wenn er heir zum Unterhalt beiträgt.
Selbst unter Nichtanerkennung der Schmutzzulage, wäre der pfändbare Betrag von 1570,-Euro nicht erreicht. (§850cZPO)
Sie sollten dem TH dies so schriftlich mitteilen. Besteht er trotzdem auf einer Zahlung, wenden Sie sich an Ihren Rechtspfleger / Richter, der für das Verfahren Ihres Mannes zuständig ist.
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