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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:26:03 *
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Autor Thema: Spesen pfändbar? Neuer Job? Strafe zahlen wg. Steuerhinterziehung?  (Gelesen 3387 mal)
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klamotte999
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« am: 20. Dezember 2007, 15:03:10 »

Hallo liebe "Insolvenzler"!

Ich habe ca.  55. 000 Euro beim Finanzamt sowie ca.  20. 000 Euro private Schulden.  Die 55. 000 Euro beim Finanzamt teilen sich auf in ca.  30. 000 Euro wegen Steuerhinterziehung sowie Altlasten aus mehreren Jahren. 

Vor einigen Tagen kam Post vom Amtsgericht, worin ich dazu gezwungen wurde, innerhalb von 2 Wochen Insolvenz anzumelden.  Falls ich dem nicht nachkommen würde, könnte es u.  U.  sogar Haft für mich bedeuten.  Ich glaube, das FA hat es nicht ganz abgerafft, dass ein Großteil der Schulden aus einer Steuerhinterziehung herrühren.  Wegen der Steuerhinterziehung bin ich zu 8. 000 Euro Strafe verurteilt worden, die ich schon seit einigen Jahren mit 120 Euro monatlich regelmäßig abstottere.  Nun habe ich irgendwo im Internet gelesen, dass man keine Insolvenz anmelden darf, wenn man noch Geldstrafen abzahlen muss.  Und was wäre, wenn das Finanzamt wirklich nicht abgerafft hat, dass der Großteil der Schulden aus Steuerhinterziehung herrühren?  Kann man mir im Nachhinnein noch die Restschuldbefreiung streitig machen, wenn ich die 6 Jahre überstanden habe?

Weiter würde ich gerne noch wissen, ob Spesen pfändbar sind, da ich ab und an beruflich für die Firma unterwegs bin.

Und als letzte Frage: Ich bin alleinstehend und arbeite Teilzeit für 952 Euro netto im Monat.  Kann mich der Insolvenzverwalter dazu zwingen, dass ich mir einen Vollzeitjob suche?

Sind alles sehr spezielle Fragen aber vielleicht gibt es ja jemanden, der in einer ähnlichen Situation ist wie ich und darauf eine Antwort weiss  :wink:

Lieben Gruß
klamotte999
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 20. Dezember 2007, 19:35:25 »

Vor einigen Tagen kam Post vom Amtsgericht, worin ich dazu gezwungen wurde, innerhalb von 2 Wochen Insolvenz anzumelden. 

-> den Inahlt des Schreiben kenne ich nicht, aber zwingen kann man eine natürliche Person eigentlich nicht, einen  Eigenantrag auf Insolvenz/Restschuldbefreiung zu stellen. Falls ein Fremdantrag durch das FA vorliegt, wird jedoch Gelegenheit gegeben, einen Eigenantrag zusammen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung binnen 2 Wochen zu stellen. Nur durch einen Eigenantrag kann die Restschuldbefreiung erlangt werden.  Falls vorasussichtlich keine die Verfahrenskostendeckende Insolvenzmasse vorhanden ist (pfändbares Vermögen), würde in Fremdantrag vermutlich jedoch mangels Masse abgewiesen. Bei einem Eigenantrag kann hingegen die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden.

 
Falls ich dem nicht nachkommen würde, könnte es u.  U.  sogar Haft für mich bedeuten. 

-> Wer schreibt das ?


Ich glaube, das FA hat es nicht ganz abgerafft, dass ein Großteil der Schulden aus einer Steuerhinterziehung herrühren.

-> Wie so ? Es kommt schon mal vor, das ein FA einen Insolvenzantrag stellt.


Nun habe ich irgendwo im Internet gelesen, dass man keine Insolvenz anmelden darf, wenn man noch Geldstrafen abzahlen muss. 

-> dürfen tut man schon.


Und was wäre, wenn das Finanzamt wirklich nicht abgerafft hat, dass der Großteil der Schulden aus Steuerhinterziehung herrühren?  Kann man mir im Nachhinnein noch die Restschuldbefreiung streitig machen, wenn ich die 6 Jahre überstanden habe?

-> unklar was Sie meinen.


Weiter würde ich gerne noch wissen, ob Spesen pfändbar sind, da ich ab und an beruflich für die Firma unterwegs bin.

-> § 850a ZPO, die können unpfändbar sein.


 Kann mich der Insolvenzverwalter dazu zwingen, dass ich mir einen Vollzeitjob suche?

-> Der Insolvenzverwalter kann keinen zur Arbeit zwingen. Jedoch ist es eine der Obliegenheiten um die Restschuldbefreiung zu erhalten, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.  Sofern eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre, kommt man also nicht umhin, sich um eine solche zu bemühen.


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FALO
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« Antworten #2 am: 27. Juli 2008, 12:51:15 »

Im Insolvenzverfahren sind Spesen Pfändbar?
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lucca_m
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« Antworten #3 am: 29. Juli 2008, 08:13:12 »

"-> § 850a ZPO, die können unpfändbar sein. "
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