eigentlich dachte ich, daß ich nun in wenigen Wochen mit der Insolvenz durch sei und endlich ein schuldenfreien Neubeginn meines Lebens starten kann..
Ich nehme an, Sie meinen, dass Sie kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung stehen, sich also in der Wohlverhaltensphase (WVP) befinden?
Sie kennen Ihre Verpflichtungen in der WVP?
§ 295 InsO -Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Im Zweifelsfall gibt es Tabellen bei der IHK, aus denen man das Einkommen vergleichbar lohnabhängiger Beschäftigter herauslesen kann..
Wenn Sie tatsächlich ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind, wird kaum eine "angemessene Beschäftigung" zu konstruieren sein, mit der man Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze erzielen kann..
Welche Art von selbständiger Beschäftigung üben Sie denn aus?