Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:27:14 *
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Autor Thema: Stellungnahme des Selbständigen in der WP oder Abführungsbetrag im Restschuldbef  (Gelesen 1018 mal)
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AchsoIstDas
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« am: 27. August 2011, 18:38:38 »

Hallo Community,
eigentlich dachte ich, daß ich nun in wenigen Wochen mit der Insolvenz durch sei und endlich ein schuldenfreien Neubeginn meines Lebens starten kann. Doch vor einigen Tagen erreichte mich ein Brief meiner TH, daß ich mich schriftlich dazu äußern soll, warum ich während meiner Insolvenz nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis gearbeitet, sondern stattdessen auf selbständiger Basis versucht habe, ein monatliches Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus soll ich noch angeben, wie hoch mein monatliches Einkommen wäre, wenn ich irgendwo als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre, da bei der Bemessung des Abführungsbetrages im Restschuldbefreiungsverfahren nicht das tatsächliche, sondern das fiktive Einkommen zugrunde gelegt wird.

Ich muss dazu sagen, daß ich weder eine Ausbildung, Lehre noch einen Abschluss vorweisen kann. Ich habe stets mein Geld auf selbständiger Basis verdient. Es ist nicht so, daß ich darauf besonders erpicht bin, jeden Monat zu zittern, ob genügend Aufträge reinkommen, damit ich mich über Wasser halten kann, sondern es ist die Tatsache, daß ich scheinbar nur qualifizier genug für Neben- und Aushilfsjobs bin, die aber weniger abwerfen als meine Selbständigkeit.

Hat jemand schon eine solche Erklärung geschrieben oder kann mir jemand da weiter helfen, wo ich herausfinde, wie hoch mein fiktives Einkommen wäre und wie eine kluge Stellungnahme aussehen sollte?
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asd
Insoman
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« Antworten #1 am: 27. August 2011, 19:40:39 »

Zitat
eigentlich dachte ich, daß ich nun in wenigen Wochen mit der Insolvenz durch sei und endlich ein schuldenfreien Neubeginn meines Lebens starten kann..

Ich nehme an, Sie meinen, dass Sie kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung stehen, sich also in der Wohlverhaltensphase (WVP) befinden?

Sie kennen Ihre Verpflichtungen in der WVP?

Zitat
§ 295 InsO -Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.


Im Zweifelsfall gibt es Tabellen bei der IHK, aus denen man das Einkommen vergleichbar lohnabhängiger Beschäftigter herauslesen kann..

Wenn Sie tatsächlich ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind, wird kaum eine "angemessene Beschäftigung" zu konstruieren sein, mit der man Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze erzielen kann..

Welche Art von selbständiger Beschäftigung üben Sie denn aus?
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
AchsoIstDas
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« Antworten #2 am: 29. August 2011, 15:04:06 »

Erst einmal vielen Dank an die schnelle Rückmeldung von Insoman (seine Frage habe ich per PN beantwortet).

Dennoch bleibt die Frage offen:

"Hat jemand schon eine solche Erklärung geschrieben oder kann mir jemand da weiter helfen, wo ich herausfinde, wie hoch mein fiktives Einkommen wäre und wie eine kluge Stellungnahme aussehen sollte?"


PS: Eine Tabelle der IHK konnte ich auch nirgends finden. Gibt es da überhaupt online?
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asd
tomwr
weiß was
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« Antworten #3 am: 31. August 2011, 23:09:26 »

Da gibt es eigentlich genug im Internet (Gehaltsdatenbank, Lohndatenbank usw).

Versuchs mal hier
http://www.gehaltsvergleich.com

Das Problem liegt eigentlich nicht unbedingt in dem Schreiben, sondern den Folgen, die daraus entstehen (eigentlich bereits durch Ausübung der selbständigen Tätigkeit).

Das fiktive Einkommen (wie hoch man das auch immer berechnen mag) muss nämlich tatsächlich abgeführt werden an die Gläubiger. Das ist offensichtlich nicht geschehen wenn ich die Statements hier richtig interpretiere.

Folge ist eine mögliche Versagung der RSB wegen Verletzung der Obliegenheiten.
Da kann man versuchen zu argumentieren, dass man keine Chance hatte pfändungsfreie Beträge zu erwirtschaften, aber dann hat man zumindest die Verpflichtung, sich um ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis zu bemühen. Das heißt, man muss eigentlich Bewerbungen für einen rückwirkenden Zeitraum belegen können. Die sind offenbar auch nicht erfolgt.

Sollten meine Vermutungen zutreffen, wird es verdammt schwierig.
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Feuerwald
Moderator
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WWW
« Antworten #4 am: 01. September 2011, 00:04:34 »

Wenn wir Selbständige ins Insolvenzverfahren führen und eine Freigabe nach 35 Abs. 2 InsO erfolgt oder später in der sog. WVP eine Selbständigkeit ausgeübt bzw. aufgenommen wird, erstellen wir meist in Zusammenarbeit mit dem IV / TH eine umfassendes Gutachten über den abzuführenden Betrag nach 295 Abs. 2 InsO.  Maßgeblich sind die Tarifverträge, wenn ein eindeutiges Berufsbild  gegeben ist.

Ich denke Ihre Frage kann man nicht in einem Forum beantworten. Fakt ist: Sie haben sehr spät die Notwenigkeit erkannt, sich dieser Frage zu stellen. Nun ist Schadensbegrenzung erforderlich, weil viel davon abhängt.

Im Grunde wäre zu prüfen, wie der Abführungsbetrag plausibel berechnet werden kann. Ob ein sog. Nullfall plausibel gemacht werden kann, ist ebenso fraglich. Dann wäre zu prüfen,  ob ein evtl. Abführungsbetrag noch nachgezahlt werden kann.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. September 2011, 00:04:34 »



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Tags: selbständig  Abführungsbetrag  Restschuldbefreiungsverfahren 
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