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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:31:18 *
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Autor Thema: Steuerberater aus der Masse bezahlen (lassen)?  (Gelesen 208 mal)
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Mat72
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« am: 18. Mai 2011, 18:19:26 »

Hallo,

ich hatte heute meinen zweiten Termin (Besprechung des Gutachtens) beim TH. Masse ist nicht vorhanden, aber der Insoverwalter will knapp 9.800,-€ ehemalige Ratenzahlungen (Finanzamt knapp 3.000, Rest BMW Bank und Barclay) zurückholen, weil denen seit zwei Jahren (von mir damals angebotenes Vergleichsangebot wg. drohender Insolvenz)  wohl nicht zustehen bzw. diese wg. Gläubigerbegünstigung geleistet wurden.

Davon sollen die knapp 5.400 angesetzten Kosten für das Insoverfahren getragen werden. Der Eröffnung der Regelinsolvenz steht jetzt also nix mehr im Weg. Ich denke, in einer Woche ist es soweit.  Mal sehen, ob das so klappt, was der InsoVerwalter sich da ausgerechnet hat ;)

Frage: Ich müsste privat als auch für die Handelsvertretung, die ich noch habe, für 2009 und 2010 die Steuererklärungen machen. Wenn jetzt die Kosten für das Verfahren gedeckt wären, durch die Rückforderung bei den Gläubigern, könnte ich dann den Insoverwalter bitten, aus der Masse die Kosten für die Steuererklärungen (mein Steuerberater will für EST und Gewerbe jeweils 1.500,- p.a.) zu zahlen?

Ich selbst werden das nicht können, aus dem mir pfändungsfrei verbleibenden und irgendwann muss das ja mal gemacht werden.

......
Anmerkung: Da mich das Finanzamt zum Insolvenzantrag gezungen hat, würde es mir ein gewisses Grinsen aufs Gesicht zaubern, wenn die selbst meinen Steuerberater zahlen (über den Umweg über den IV) ...und bei einer Zahllast auch noch auf den Steuern sitzen bleiben würden ...vor einem Monat haben die noch auf ein Vergleichsangebot (30 Tsd fällig ...10 Tsd in Raten angeboten hochmütig "Nein" gesagt, dann sehen  die was die davon haben....  Rache des kleinen Schuldners ....  smoke
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makro
weiß was
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« Antworten #1 am: 18. Mai 2011, 18:35:51 »

Normalerweise kann dir das egal sein. Der Insolvenzverwalter ist für die Abgabe der Erklärungen zuständig. Ich vermute mal folgendes.

- Finanzamt schätzt den Gewinn aus dem Gewerbe und spricht sich mit dem IV ab
- Entweder macht der IV die Erklärung oder wie bei mir der Steuerberater meiner Frau, der dann die geschätzten Werte übernimmt. Meinen Anteil hat der Stb. dann dem IV berechnet.
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tomwr
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« Antworten #2 am: 19. Mai 2011, 19:39:30 »

Generell ist der IV verpflichtet rückständige Steuererklärungen abzugeben.
Allerdings Vorsicht wenn für die vergangenen Zeiträume vor Insolvenzantragsstellung keine Bilanzen aufgestellt und keine BWAs vorliegen. Hier ist man schnell im §283b (Verletzung der Buchführungspflicht) was bei Verurteilung letztlich auch zur Versagung der RSB führen könnte.
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