und hat mir den Tipp gegeben, Einspruch einzulegen und auf das Verbot des "Aufrechnens alter Verbindlichkeiten mit neuen Guthaben" hinzuweisen.
Da liegt der TH schonmal falsch, weil Sie gegen die Aufrechnung an sich gar keinen Einspruch einlegen können. Der formal richtige Weg ist es, einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid (§ 218 AO) zu beantragen. Das FA wird den "Einspruch" im Zweifel aber als solchen Antrag auslegen, bzw. von sich aus einen Abrechnungsbescheid erlassen. Gegen den können Sie dann Einspruch einlegen.
Dieser Einspruch wird aber keinen Erfolg haben. Das Finanzamt kann (wie jeder andere Gläubiger, dem sich die Gelegenheit bietet) in der WVP mit alten Forderungen aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot auf das sich der TH vermutlich bezieht, besteht nur im eröffneten Verfahren.