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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:33:07 *
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Autor Thema: Steuererstattung durch Heirat  (Gelesen 1742 mal)
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uschmidt0815
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« am: 09. August 2007, 22:37:59 »

Hallo,
ich habe oder bekomme folgendes Problem,ich habe 12-06 geheiratet, meine Frau steckt seit 3-06 in der Insolvenz. 
Das Verfahren läuft noch, letzte Woche war Prüfungstermin ( §177 Abs.   1 ). 
Ich bin in Lohn und Brot und verdiene ganz gut, meine Frau hat im Jahr 2006 bis Juni mtl.  ca 900€ verdient +Hilfe der Arbeitsagentur( 1 Kind ), und war dann Hartz IV bis zur Heirat. 
Nun habe ich im Februar meine Steuererklärung abgegeben, in der ich durch den Steuerklassenwechsel von 1 in 3 eine beträchtliche Rückzahlung bekommen habe. 

Heute kommt ein Schreiben vom Insolvensverwalter, meine Frau möge ihre Steuerkarte sowie eine Einkommensteuererklärung bei ihm abgeben. 
Meine Fragen hierzu:
1.   Kann der Insolvenzverwalter einen Teil der Rückzahlung fordern?
2.   Muss ich ihm meinen Steuerbescheid aushändigen?

über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar



« Letzte Änderung: 10. August 2007, 01:05:33 von uschmidt0815 » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 10. August 2007, 00:11:18 »

Der TH kann an Sie nicht herantreten.

Wurde die 06`er  Steuererklärung gemeinsam veranlagt, sollten Sie eine getrennte Berechnung beim FA beantragen.
Der auf Sie entfallende Teil bleibt bei Ihnen, den auf Ihre Frau entfallenden Teil müssen Sie an den TH/IV herausgeben.

Ihre Frau sollte dem IV erklären, dass die Steuererklärung für 06 bereits abgegeben ist.
Im übrigen ist der IV für die Erstellung der Erklärung verantwortlich und nicht der Schuldner.

« Letzte Änderung: 10. August 2007, 00:14:14 von paps » Gespeichert

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uschmidt0815
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« Antworten #2 am: 10. August 2007, 00:22:53 »

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort,

kann ich nach fast einem halben Jahr nach dem Steuerbescheid noch die getrennte Veranlagung beantragen, die Einspruchsfrist müßte doch schon abgelaufen sein.
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paps
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« Antworten #3 am: 10. August 2007, 00:52:53 »

Es geht nicht um die getrennte Veranlagung, sondern um die Berechnung, welcher Erstattungsanspruch auf wen entfällt.
Insofern habe ich mich wahrscheinlich etwas unklar ausgedrückt.  rougi

Das FA sollte aber, wenn Sie das Problem erklären und nach einer getrennten Berechnung der Erstattung fragen, wissen was gemeint ist.
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