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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 05:40:32 *
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Autor Thema: Steuererstattung in WVP  (Gelesen 730 mal)
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rotesbienchen
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« am: 09. Februar 2010, 16:35:27 »

Ihr Lieben,

ich bin seit Mai 2009 in der WVP und arbeite seit September 2009 wieder Vollzeit  juchu Gebe auch brav jeden Monat meinen Teil vom Gehalt beim TH ab.

Nun steht ja bald die Steuererklärung an und ich weiss das ich wieder was raus kriege. Bin Klasse II und hab ein halbes Kind auf der Karte. Da ich nun aber die ersten Monate von 2009 noch im Verfahren war und den steuerzahlenden Teil aber in der WVP geleistet hab...gehört das Geld mir oder fliesst das der Masse zu??

Liebe Grüße
Gabriele

P.S. Was würde ich ohne Eure Hilfe blos machen  thumbup
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floh11111
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« Antworten #1 am: 09. Februar 2010, 16:50:14 »

Hallo Gabriele,

du kannst die Erstattung behalten, da der Zeitpunkt der Erstattung zählt.

Generell gilt:
Erstattungsansprüche für Zeiten vor und während des Verfahrens gehen zur Masse.

Wird die Erstattung in der WVP fällig, verbleibt diese beim Schuldner, wenn nicht auf Antrag eine Nachtragverteilung(eben die Steuererstattung) genehmigt war.
Dies sollte im Aufhebungsbeschluß stehen.

Urteil BGH hier: http://lexetius.com/2005,1612

Genauer Passus im Punkt 13: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH/ NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO .

Das gilt nicht für die Zeit der eigentlichen Insolvenz, also Eröffnung Inso-Verfahren bis Abschluss des Inso-Verfahrens.

Das Finanzamt kann aber im Gegenzug bestehende Steuerforderungen gegenrechnen. Aufpassen!!!

liebe grüße Floh http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/biggrin.gif" alt="biggrin" border="0" />
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rotesbienchen
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« Antworten #2 am: 09. Februar 2010, 20:54:14 »

Hey Floh,

ja sehr schön. Die Sachbearbeiterin bei meinem TH hat nämlich gesagt das würde aufs Jahr umgelegt werden und die fünf Monate bis das Inso geschlossen wurde muss icg abgeben. Aber dann kann ich mich ja wenigstens darauf freuen.  thumbup

Liebe Grüße
Gabriele
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paps
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« Antworten #3 am: 10. Februar 2010, 00:07:25 »

Da könnte die Dame ausnahmsweise sogar Recht haben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Perlfischer
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« Antworten #4 am: 15. Februar 2010, 11:54:36 »

Hallo zusammen,

Ich bin in der Eröffnung seit Nov. 2009. Hab jetzt geheiratet und möchte dann eine zusammen Veranlagung machen wenn das sinnvoll ist. Ist es das?

Wenn ich das richtig verstanden hab, geht die Erstattung bis zur WVP zur Masse. Während der WVP ist sie mir?
Mein TH will mir jetzt Unterlagen zukommen lassen, die ich unterschreiben soll, in denen ich die Rückerstattung für die gesamte
Zeit (für die 6 Jahre) abtreten soll. Anteilmäßig. Ist das denn dann zulässig ?

Vielen Dank im voraus.

Perlfischer

Ich schließe mich dem P.S: von Gabriele an

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 15. Februar 2010, 11:54:36 »



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