Hallo Gabriele,
du kannst die Erstattung behalten, da der Zeitpunkt der Erstattung zählt.
Generell gilt:
Erstattungsansprüche für Zeiten vor und während des Verfahrens gehen zur Masse.
Wird die Erstattung in der WVP fällig, verbleibt diese beim Schuldner, wenn nicht auf Antrag eine Nachtragverteilung(eben die Steuererstattung) genehmigt war.
Dies sollte im Aufhebungsbeschluß stehen.
Urteil BGH hier:
http://lexetius.com/2005,1612Genauer Passus im Punkt 13: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH/ NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO .
Das gilt nicht für die Zeit der eigentlichen Insolvenz, also Eröffnung Inso-Verfahren bis Abschluss des Inso-Verfahrens.
Das Finanzamt kann aber im Gegenzug bestehende Steuerforderungen gegenrechnen. Aufpassen!!!
liebe grüße Floh

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