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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 07. Januar 2009, 20:26:10 *
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Autor Thema: Steuererstattung in der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 3539 mal)
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Bine
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« am: 02. Juli 2007, 11:23:28 »

Hallo,
seid Okt. 2005 befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase. Nun habe ich vom Finanzamt bescheid bekommen, dass mein Mann und ich eine dicke Erstattung bekommen. Bloß ich glaube nicht ans bekommen.
Mein Mann und ich sind zusammen Veranlagt. 3/4 der Steuerrückzahlung betrifft meinen Mann. Das Finanzamt war bei meiner Insolvenz auch Gläubiger. Darf das Finanzamt nun die Steuerschulden aus meiner Insovenz jetzt mit den Guthaben verrechnen und darf das Finanzamt auch den Guthabenanteil von meinen Mann mit meinen alten Steuerschulden verrechnen?
 whistle
LG
Bine
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paps
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« Antworten #1 am: 02. Juli 2007, 17:45:40 »

Sie sollten schnell noch die getrennte Berechnung und Auszahlung beantragen.

In der Regel wird und darf das FA mit bestehenden Forderungen aufrechnen.

So ist zumindest der Anteil ihres Mannes gesichert.

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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


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« Antworten #2 am: 02. Juli 2007, 19:07:05 »

Danke für die schnelle Antwort.
Reicht einfach ein Schreiben: Hiermit beantragen wir für die Steuererklärung 2005 eine getrennte Abrechnung und Auszahlung.

LG
Binepascha
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Bine
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« Antworten #3 am: 02. Juli 2007, 19:29:23 »

Noch was vergessen. Müssen wir dann auch gegen den Bescheid 2005 Einspruch erheben?
Reicht es vielleicht, wenn ich den Sachbearbeiter anrufe oder alles schriftlich?
LG
Bine rougi
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 02. Juli 2007, 19:29:23 »


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paps
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« Antworten #4 am: 02. Juli 2007, 20:29:28 »

Wenn 2005 noch nicht ausgezahlt ist. dürfte es noch gehen.
Vorab anrufen und schriftlich nachsenden.
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Mfg Paps

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« Antworten #5 am: 02. Juli 2007, 20:43:10 »

O.K.
Was tun, wenn das Finanzamt keine getrennte Berechnung und Auszahlung machen will? Dann steht mein Mann doch immer noch Außen vor, denn Er hat doch mit der ganzen Insolvenzgeschichte nichts zu tun, das weiß ja auch wohl das Finanzamt, dann dürfen die doch nicht einfach seine zu viel gezahlten Steuern behalten.
LG
Bine gruebel
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paps
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« Antworten #6 am: 02. Juli 2007, 23:20:25 »

Was heist nicht machen will...?
Wenn Sie es beantragen, haben Sie (das Finanzamt) es zu tun.

Schon aus dem reinen Selbstzweck (Befriedigung seiner Forderungen) sollte das FA  das von sich aus tun.
Leider wird dann  ehr erst mal alles einbehalten, als zusätzlich zu berechnen was eigentlich nur zustände.

Aus dem unmttelbaren Umfeld kenne ich aber auch genau das Gegenteil.
Trotz Beantragung der getrennten Berechnung (hat nichts mit getrennter Veranlagung zu tun), wurden die Ehepartner zusammen berechnet und der gesamte Betrag an die Schuldner ausgezahlt.
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« Antworten #7 am: 03. Juli 2007, 10:18:40 »

hallo,
ich habs gewußt, das Finanzamt stellt sich blöde. Ich habe heute Morgen anrufen. Zuerst hieß es eine getrennte Berechnung und Auszahlung könnte ich nur in der Insolvenz beantragen u. nicht in der Wohlverhaltens......, das Geld von meinen Mann wird auch mit meinen Steuerschulden verrechnet, da wir gemeinsam Veranlagt sind und somit auch gemeinsam für meine Schulden verantwortlich sind.
Ich habe dann hartneckig darauf bestanden, dass ich einen Antrag stellen werde und das mein Mann nichts mit meine Steuerschulden zu tun hat. Dann wurde mir gesagt, das ich einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung stellen soll. Schon passiert! ich habe nun einen schriftlichen Antrag auf getrennet Berechnung u. Auszahlung und einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gestellt. Per Einschreiben mit Rückschein.
Wie lange muß man eigentlich auf Auszahlungen von Guthaben warten, auch das Finanzamt muß doch Fristen haben aus zu zahlen oder Umzubuchen. Man muß doch wissen wo sein Geld ist. Und gegen eine Umbuchungsmitteilung kann mann doch auch Einspruch erheben. Oder?
LG
Bine
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« Antworten #7 am: 03. Juli 2007, 10:18:40 »


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« Antworten #8 am: 03. Juli 2007, 19:04:20 »

Fristen gibt es m.W. nicht.
Man spricht von Zeitnah.

Sollte der Bescheid eine Verrechnung auch der Erstattungsansprüche ihres Mannes vorsehen, legen Sie ganz normal Widerspruch ein.

Auch mancher Finanzbeamte hat bis heute nicht geschnallt, dass sich steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Gesetzgebungen unterscheiden.
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« Antworten #9 am: 03. Juli 2007, 19:41:41 »

Ja O.K.
Ich warte jetzt erstmal ab, wie das Finanzamt auf mein Einschreiben samt Anträge reagiert. Fr. werde ich den Sachbearbeiter auch mal wieder anrufen, ob Er den Antrag erhalten hat und wie der Stand ist. Und wenn Irgendwas von der Erstattung von meinen Mann umgebucht wird lege ich sofort Einspruch ein.
Ich halte Euch auf den Laufenden. Dann mache ich aber eine neue Seite auf.
Und  D A N K E  !!!!!
LG
BIne thumbup
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« Antworten #10 am: 03. Juli 2007, 21:52:30 »

Wenn es nur um das Ergebnis geht, dann bitte weiter in diesem Tread.
Dann können spätere Leser auch verfolgen wie es ausgeht...   

Ist wie beim abendlichen Geschichtenvorlesen bei meiner Tochter.
Der letzte Satz ist dann immer. "Und wie es weitergeht, das lesen wir morgen."  present
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« Antworten #11 am: 04. Juli 2007, 20:13:19 »

Hallo Paps,

darf das Finanzamt die Steuererstattung behalten. Befinde mich ebenfalls in der WVP und habe auch ein Steuerguthaben. Wenn das FA das Geld behält, bereichert sich doch der Gläubiger, was doch nicht richtig ist?

Was ist nach der WVP, wird das FA meine Steuerrückerstattungen dann auch noch einbehalten?

Gruß
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« Antworten #11 am: 04. Juli 2007, 20:13:19 »


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« Antworten #12 am: 04. Juli 2007, 20:53:33 »

Während der WVP kann das Finazamt mit dem Guthaben bei eigenen Forderungen verrechnen.

AZ IX ZR 115/04 Vom 21.07.2005
das Finanzamt kann in der WVP mit eigenen Forderungen aufrechnen
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.1.10/7R106.html

Mit Erteilung kann keine weitere Verrechnung mehr erfolgen
Zitat
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
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« Antworten #13 am: 04. Juli 2007, 22:44:50 »

Auch wenn das FA auf der Gläubigerliste steht?
Was mache ich nach der WVP? Muß ich mich mit denen dann wieder steiten?
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« Antworten #14 am: 05. Juli 2007, 19:35:04 »

Das ist ja Gegenstand des Urteils:
Ja auch wenn das FA Gläubiger ist.


Um was wollen Sie streiten?
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