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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 07. Januar 2009, 23:42:24 *
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Autor Thema: Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 6351 mal)
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samoht44
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« am: 23. April 2007, 09:44:38 »

Hallo, ich bin neu hier. Mein Inso läuft seit dem 27.10.2004. Seit Oktober / November 2006 bin ich in der Wohlverhaltensphase, das Gericht hat mir die Reschtschuldbefreiung zum 27.10.2010 in Aussicht gestellt. Nun meine Frage:

Ich erwarte vom Finanzamt für die Jahre 2005 und 2206 eine Steuererstattung. Bei der Steuererklärung 2004 war ich noch nicht in der Wohlverhaltensphase und mußte die die Steuererstattung komplett an den Treuhänder abdrücken.

Jetzt bin ich in der Wohlverhaltensphase. geht die jetztige Steuererstattung auch komplett an den Treuhänder oder darf ich die behalten? Mein Treuhänder wußte das auch nicht. Gibt es dazu Grundsatzurteile oder Rechtssprechungen? Wo kann ich das nachlesen? ´Vielen Dank.
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 23. April 2007, 15:03:48 »

Hallo,

ohje der Th weiß also selber nicht, was er machen soll ? Was heute so alles IV und Th wird.  :-(

Zuächst mal gilt, dass die Erstattung in der WVP Ihnen gehört, sie unterliegt keinem Insolvenzbeschlag mehr.

Der TH hat nun die Möglichkeit für das Jahr 2005 und für das anteilige Jahr 2006 (bis November) eine Nachtragsverteilung zu beantragen,darüber hat das Gericht zu entscheiden. Macht der TH dies nicht, verbleibt die Erstattung bei Ihnen.

MfG

ThoFa[addsig]
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willo
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« Antworten #2 am: 06. Mai 2007, 17:03:44 »

Hallo zusammen!

meine frau befindet sich auch in der Wohlverhal.....  seit sept. 06. also verstehe ich das jetzt richtig das die erstattung von 2005 an den treuhänder geht, auch wenn die steuererklärung erst nach abschluss des Insolvenzverfahrens abgegeben wurde (im Feb. 06)? das FA wollte das guthaben verrechnen dagegen hat der th widerspruch eingelegt.

und für das jahr 06 bekommt der th nurnoch für 9 monate? das heißt das das FA dann auch umbuchen darf, oder muß der betrag ausgezahlt werden?

mfg

 
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paps
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« Antworten #3 am: 06. Mai 2007, 18:32:36 »

generell gilt:
Erstattungsansprüche für Zeiten vor und während des Verfahrens gehen zur Masse.

Wird die Erstattung in der WVP fällig, verbleibt diese beim Schuldner, wenn nicht auf Antrag eine Nachtragverteilung(eben die Steeererstattung) genehmigt war.
Dies sollte im Aufhebungsbeschluß stehen.

Eine andere Sache ist die Verrechnung.
Eine Aufrechnung im Verfahren ist nicht möglich, da die Erstattung als Neuerwerb zu Masse gehört.
In der WVP kann das FA und jeder andere Gläubiger auch Leistungen mit Forderungen aufrechnen.

Gegen wen hat das FA eine Altforderung?
GGF könnte getrennte Berechnung und Auszahlung beantragt werden, dann würde zumindest Ihr Anteil ausgezahlt werden.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 06. Mai 2007, 18:32:36 »


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blue-sector
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« Antworten #4 am: 10. Mai 2007, 18:31:01 »

ACHTUNG !!!
Steuererstattungen sind in der Wohlverhaltensperiode KOMPLETT anrechnungsfrei und weder Harz4 Amt !!! oder Insolvenzverwalter haben einen Anrechnungsanspruch!!! Es geht sie schlicht und einfach NICHTS an. Wer Steuererstattungen an Insoverwalter abdrücken musste, ZURÜCKHOLEN!!! Urteil BGH hier: http://lexetius.com/2005,1612

Genauer Passus im Punkt 13: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH/ NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO .

Das gilt nicht für die Zeit der eigentlichen Insolvenz, also Eröffnung Inso-Verfahren bis Abschluss des Inso-Verfahrens.

 Das Finanzamt kann aber im Gegenzug bestehende Steuerforderungen gegenrechnen. Aufpassen!!!

Habe gerade genau das durch, erwarte Steuerrückzahlung und der Insolvenzverwalter wollte die sofort haben. Ohne mich. Ich habe ihm gleich auf die Finger geklopft juchu

 Und jedem, den Ihr kennt und in der gleichen Situation ist, weiter erzählen. Ich hoffe geholfen zu haben.

« Letzte Änderung: 10. Mai 2007, 18:44:38 von blue-sector » Gespeichert
ThoFa
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« Antworten #5 am: 10. Mai 2007, 23:37:01 »

Hallo,

ja Sie haben weitergeholfen, aber nichts anderes hat doch auch Paps geschrieben ?  gruebel

MfG

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blue-sector
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« Antworten #6 am: 11. Mai 2007, 11:32:17 »

Jaaaa  rougi aber ich habe das Gerichtsurteil dazu angeführt, damit das ganze auch gegenüber des TH auch begründen kann cheesy Ergo ich habe es doch nur konkretisiert. Wir (meine Frau, 3 Kinder, eines davon 100% schwerbehindert, ein Hund und ich)  haben übrigens noch ganz andere Sachen durch, welche ich demnächst hier aufschreiben werde, um andere, die vom Finanzamt und von den ARGE Ämtern sinnlos terrorisiert werden, zu unterstützen . Da zum Beispiel wären: Kontopfändung nach Schätzung, Nichtanrechnung von Fahrtkosten bei Montagetätigkeiten, Zwangsunterhaltspflichten bei nicht leiblichen, nicht adoptierten Kindern und vieles vieles mehr. Wie haben da schon ein beachtliches Pensum durch, welches unsere Ansicht über diesen SOZIAL-Staat gewaltig umgekrempelt hat und eins ist sicher, WIR lassen uns NICHTS mehr bieten.  fuchsteufelswild Bis die nächsten Tage
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paps
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« Antworten #7 am: 11. Mai 2007, 18:05:47 »

Na dann sind wir ja mal gespannt. gruebel

Im Übrigen kann ich ihnen gerne eine ganze Litanei von Urteilen rund um die Insolvenz aufzählen.
Aus meiner Sicht, macht es aber nicht immer Sinn, gleich im ersten Posting alles Wissen zu verpulvern.

In diesem Fall hatten Sie aber recht, da ja ausdrücklich nach solchen Urteilen gefragt war. rougi
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« Antworten #7 am: 11. Mai 2007, 18:05:47 »


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ANPERITORO
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« Antworten #8 am: 22. Mai 2007, 09:27:53 »

Vielen vielen Dank für die ganzen Antworten.
Ich werde Heute gleich ein Schreiben aufsetzen, mal sehen was rauskommt. gruebel
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gunni13
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« Antworten #9 am: 19. Juni 2007, 11:01:17 »

Hallo, ich bin neu hier und habe mir eure beiträge mal durchgelesen.....danke....habe schon sehr viel damit anfangen können.

nun meine frage: ab wann beginnt die WVP????? ich wollte nämlich auch gern meine steuererklärung machen.... danke für die antworten

gunni
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ThoFa
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« Antworten #10 am: 19. Juni 2007, 11:09:19 »

Hallo,

die WVP beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Darüber erhalten Sie einen Beschluss vom Gericht.

MfG

ThoFa

P.S.: Beim nächstenmal bitte neuen Thread aufmachen, damit die Übersichtlichkeit nicht verloren geht.
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gunni13
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« Antworten #11 am: 20. Juni 2007, 08:24:13 »

danke.....
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« Antworten #11 am: 20. Juni 2007, 08:24:13 »


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