Ich würde freundlich zurückschreiben, dass ich um Erstattung des Steuerguthabens auf folgendes Konto bitte ...
Allerdings macht mich §301 Abs.3 InsO stutzig.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Wobei mir nicht klar ist, ob eine Verrechnung des Gläubiger entgegen dem Willen des Schuldners eine Befriedigung im Sinne des §301 Abs.3 InsO ist. Ich würde es auf jeden Fall erstmal mit Antrag auf Auszahlung des Steuerguthabens auf ein Konto versuchen.
