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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:37:57 *
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Autor Thema: Steuererstattungen nach Restschuldbefreiung  (Gelesen 1499 mal)
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« am: 07. November 2009, 22:08:20 »

Hallo zusammen,
ich habe hier mal eine Frage und hoffe mir kann jemand Info´s geben.

Also,  ich habe 03-2009 vom Amtsgericht eine Restschuldbefreiung erhalten. 
Jetzt habe ich meine Steuererklärungen von 2005 bis 2007 abgegeben.
Nun meine Frage:  Kann das Finanzamt den Erstattungsbetrag einbehalten, da ich vor der Insolvenz bein Finanzamt schulden hatte ?

Mit den besten Grüßen
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« Antworten #1 am: 08. November 2009, 20:35:12 »

Sind denn Schätzungen vom FA für die betreffenden Jahre erfolgt oder sind die Jahre bislang noch nicht veranlagt worden (kein Steuerbescheid) ?
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« Antworten #2 am: 08. November 2009, 21:24:18 »

Hallo,
erstmal danke für die Antwort bzw. Frage.

Nein, es wurden weder Schätzungen noch Aufforderungen vom Finanzamt gemacht.
Vom FA wurden uns die Bescheide zugesendet.  Für den Zeitraum 2005-2007 sind insgesamt ca 2500 Euro Steuerrückerstattungen aufgelistet.  Allerdings mit dem Hinweis:  "Über die Verwendung des Guthabens erhalten Sie eine besondere Mitteilung."   Ich gehe nun davon aus, das man diese Beträge wieder wie 2004 verrechnet.   Es ist nur nicht verständlich warum ich eine Restschuldbefreiung erhalte und das FA trotzdem macht was es will.  Warum haben die das Recht und andere Gläubiger nicht . Heißt es nicht bei einer Inso das alle Gläubiger gleich zu behandeln sind und auch gleiche Rechte haben.

Nun hat man alles genau nach Vorschrift 6 Jahre lang gemacht, und ist immer noch der Dumme.

Gruß Power.
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« Antworten #3 am: 08. November 2009, 21:50:58 »

Warum haben die das Recht und andere Gläubiger nicht

- nein, das Recht der Aufrechnung gilt für alle Insolvenzgläubiger in der WVP, sofern die denn etwas haben, mit dem aufgerechnet werden kann. Ob eine Aufrechnung nach Erteilung der RSB statthaft ist, wird wohl noch für Diskussionen sorgen. Sie könne ja gegen die Aufrechnung Rechtsmittel einlegen und sehn wie das aus geht.
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nsolventer
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« Antworten #4 am: 08. November 2009, 22:01:17 »

Ich würde freundlich zurückschreiben, dass ich um Erstattung des Steuerguthabens auf folgendes Konto bitte ...

Allerdings macht mich §301 Abs.3 InsO stutzig.
Zitat
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

Wobei mir nicht klar ist, ob eine Verrechnung des Gläubiger entgegen dem Willen des Schuldners eine Befriedigung im Sinne des §301 Abs.3 InsO ist. Ich würde es auf jeden Fall erstmal mit Antrag auf Auszahlung des Steuerguthabens auf ein Konto versuchen.
 gruebel
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 08. November 2009, 22:01:17 »



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« Antworten #5 am: 08. November 2009, 22:05:29 »

Hallo,
 ja, es wird wohl das Beste sein,  sich bei einem Anwalt zu informieren.

Es ist auch schwer sich in diesem §§-Gewirr zu informieren.

Ich hatte mal was gelesen, das selbst 1 Jahr nach der RSB noch Widerspruch von Gläubigern eingelegt werden kann, wenn diese Beweisen, das man gravierende Fehler gemacht hat.

So, kann doch auch z.B. das FA behaupten ich habe die Erklärungen bewusst zu spät abgegeben um diese Beträge an der WP vorbei zu schleusen.  Oder sehe ich das Falsch.

Danke für die bisherige Betreiligung an diesem Thema.

Gruß
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 08. November 2009, 22:15:13 »

Jetzt machen Sie sich mal keine zu schweren Kopf. Ein Widerruf der RSB ist nur wegen eines nachträglich festgestellten Verstoßes gegen die Obliegenheiten (§ 295 InsO) möglich und das  noch ein eingeschränkt.  Eine verspätete Abgabe der Steuererklärungen in der WVP ist m.E. keine Obliegenheitsverletzung.

Das ein FA versucht auch nach erteilter RSB mit Steuerguthaben aufzurechnen, was bislang ja nicht mal erfolgte, war abzusehen. Da würde zunächst die Diskussion mit dem FA suchen und den den Beschluss über die Erteilung der RSB vorlegen.

http://dejure.org/gesetze/InsO/303.html
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
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