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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:38:04 *
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Autor Thema: Steuerertsattung Im restschuldbefreiungsverfahren  (Gelesen 1662 mal)
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Sveniboy
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« am: 18. März 2011, 11:28:11 »

Hallo an alle gleichgesinnten ich habe folgendes problem
ich bin seit 17.09.09 im insolvenzverfahren das wurde am20.12.10 abgeschlossen.
Ich habe heute meine Steuererklärung für 2010 abgegeben darf ich die erstattung behalten also im beschluss steht nix von einer abtretung drin bitte um rat und eventuelle paragrafen dazu die das belegen

mit freundlichen grüssen sveniboy cry
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Fallera
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« Antworten #1 am: 18. März 2011, 11:54:54 »

Generell stehen Steuererstattungen deren Begründung VOR oder WÄHREND des Verfahrens liegt der Masse zu. Sprich in Ihrem Fall würde die Erstattung voll an den TH gehen. Da jedoch keine Nachtragsverteilung beantragt wurde, könnte sie auch IHnen zufallen! Jedoch kann auch Nachträglich die Nachtragsverteilung angeordnet werden.
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Sveniboy
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« Antworten #2 am: 18. März 2011, 12:18:11 »

also ist es jetz meins oder wie kann ich das verstehen ich befinde mich ja schon seit 2012 in restschuldenbefreiungsverfahren also mein kautionsspar buch was ich hatte urde frei gegebne
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Fallera
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« Antworten #3 am: 18. März 2011, 12:26:00 »

Wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wird gehört es Ihnen!

BGH, Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04; LG Aschaffenburg
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
« Letzte Änderung: 18. März 2011, 12:34:26 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 18. März 2011, 16:10:26 »

ich befinde mich ja schon seit 2012 in restschuldenbefreiungsverfahren

Hast Du eine Glaskugel oder hast Du Dich mit Deiner Zeitmaschine hierher verirrt ?   cool
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« Antworten #4 am: 18. März 2011, 16:10:26 »



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« Antworten #5 am: 18. März 2011, 16:31:23 »

sorry meine 2009  biggrin
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Fallera
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« Antworten #6 am: 18. März 2011, 20:20:22 »

Oben Schreiben Sie, dass Ihr Verfahren am 20.12.2010 aufgehoben wurde und jetzt sagen sie, dass sie sich seit 2009 im Restschuldbefreiungsverfahren befinden! Was denn nun?

Wenn Ihr Verfahren am 20.12.2010 aufgehoben wurde, beginnt ab dort die Wohlverhaltensphase. Sprich Steuererstattungen die VOR dem 20.12.2010 begründet wurden fallen zur Insolvenzmasse, sofern noch eine Nachtragsverteilung angeordnet wird.
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« Antworten #7 am: 19. März 2011, 20:32:58 »

Daher nach Aufhebung des Verfahrens ohne NTV, zur Sicherung des Erstattungsanspruches, diesen an einen dritten abtreten  wink
« Letzte Änderung: 19. März 2011, 20:35:02 von deagle » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 20. März 2011, 16:51:03 »

mit NTV steht in den beschluss nix drin was heisst das nun für mich
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Fallera
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« Antworten #9 am: 20. März 2011, 17:07:33 »

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, senden sie ein Abtretungsformular an einen Drtitten mit! Somit umgehen Sie, dass die Erstattung noch NACHTRÄGLICH zur Masse gezogen wird.
Das Formular kann man sich im Internet runterladen! Einfachmal googlen: Abtretungsformular Steuererstattung.
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« Antworten #10 am: 20. März 2011, 17:15:32 »

Zu dieser Abtretung hätte ich mal eine Frage. Müsste ich die nicht irgendwie begründen? gruebel
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MfG Schimmelreiter
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« Antworten #11 am: 20. März 2011, 17:23:06 »

naja ich habe die erklärung schon eingereicht und befinde mich seit 20.12.10 in der wohlverhaltensphase und nachtragsverteillung ist in allen beschlüssen net angeordnet worden was ist denn jetz nun darf ich die rückerstattung nun behalten oder net
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deagle
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« Antworten #12 am: 20. März 2011, 18:18:20 »

Ja.

Ein erneuter Insolvenzbeschlag während der WVP tritt erst mit Beschluss der Nachtragsverteilung ein.

Ich weiß dass, Du weißt dass jetzt auch... die Frage ist ob es auch Dein Finanzamt weiß?!

Sollte auf deinem Steuerbescheid der Satz "Über die verwendung des Guthabens erhalten Sie eine besondere Mitteilung"  auftauchen, besteht die Möglichkeit das Dein Finanzamt es nicht weiß und beim TH anklopft und fragt wohin mit der Kohle...  wink

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Sveniboy
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« Antworten #13 am: 20. März 2011, 19:13:11 »

also muss ich jetz doch bangen misst ich hab schon nix  Oh_no
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deagle
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« Antworten #14 am: 20. März 2011, 19:49:16 »

Bangen musst Du nur so lange du den Erstattungsanspruch nicht abtrittst, ist erst mal abgetreten und der TH kommt auf die Idee einen NTV-Antrag zu stellen, läuft dieser ins leere wink
Ergo Abtretungsanzeige ausfüllen, den Eingang beim FA bestätigen lassen und das bangen hat ein Ende  biggrin
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