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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:39:12 *
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Autor Thema: Steuerklassenwahl während der Insolvenz  (Gelesen 462 mal)
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Willi01
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« am: 08. November 2011, 18:10:21 »

Hallo,

meine Freundinn ist seit 2 Jahren in der Insolvenz.
Nun wollen wir Ende des Jahres heiraten.
Sie hat einen 30 Stundenjob und verdient in etwas die Hälfte meines Einkommens.
Nun zur Frage : wie sieht es mit der Wahl der Steuerklasse aus ?
Können wir 3/ 5 nehmen? Bei 5 würde ihr Nettoeinkommen auf kurz unter  die Freibetrgsgrenze von 1029,99 fallen.
Somit würden eigentlich keine pfändbaren Beträge mehr zu ermitteln sein. kann man bzw. der TH die Steuerklassenwahl anfechten bzw. vorschreiben ?
Kann trotz Steuerklasse 5 der ursprüngliche Pfändungsbetragbetrag ( aus Steuerklasse 1 ) gezahl werden. sicher muss der TH damit einverstanden sein,...wie sind hier die Erfahrungen ?
Danke für die Infos !!
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Willi01
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« Antworten #1 am: 08. November 2011, 18:28:53 »

Ist Ihre Freundin noch im eröffneten Verfahren? Dann ist die Wahl der Steuerklasse 5 äußerst ungünstig. In Steuerklasse 5 zahlt man erheblich mehr Steuern als dem Einkommen entspricht, um dem besser verdienenden Ehepartner einen Steuervorteil zu verschaffen. Das ist in der Ehe unproblematisch, wenn grundsätzlich Zusammenveranlagung stattfindet.
Im Insolvenzverfahren ist allerdings der Treuhänder für die Steuererklärung zuständig. Er wird dann, wenn er es darauf anlegt, Aufteilung erklären. Dass bedeutet, dass jeder für sich allein gerechnet wird. Damit fließt dann der gezahlte Steueranteil der zukünftigen Ehefrau nicht in die gemeinsame Berechnung ein, sondern ihr Überschuß wird an sie erstattet und der Ehegatte muss seinen Anteil nachzahlen. Da sich im eröffneten Verfahren allerdings der Treuhänder die Steuererstattung der Frau holt, zahlt man sozusagen doppelt.

In der Wohlverhaltensphase kann die RSB versagt werden, wenn man durch falsche Steuerklassenwahl die Gläubiger benachteiligt. Eine Selbstzahlung hebt diese Benachteiligung zwar auf, bringt aber keine Entlastung. Ob die Steuerklassenwahl den gewünschten Effekt bringt muss genau gerechnet werden. Die Steuerklassen 3/5 sind so ausgelegt, dass derjenige, der Klasse 5 wählt, etwa 40 % des Gesamteinkommens hat. Wenn das Verhältnis gravierend anders ist kommt es unweigerlich zu einer Steuernachforderung. Bei Steuerklasse 4/4 kann man immer mit einer Erstattung rechnen.

Ich rate dringend davon ab, in die Steuerklasse 3/5 zu wechseln.

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Es grüßt der Alte
Willi01
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« Antworten #2 am: 09. November 2011, 10:05:36 »

Danke für Ihre schnelle Antwort!
Ist es nicht trotzdem ratsam, 3/ 5 zu wählen ? Sie trägt ja ca. nur 30 % des ges. Einkommens bei.
warum sollten wir jeden Monat mehr Steuern zahlen, als nötig ( bei 4/4) und diese dann evtl. zurückzubekommen, damit diese dann der TH einkassiert.
Ich selbst habe ja nichts mit dem Insolvenzverfahren meiner Freundin zu tun!
Welche Empfehlung geben sie mir denn? Ich denke, ein getrennte Veranlagung ist doch dann sinvoll, jedenfalls solange, bis die WVP eintritt, oder ?
ich möchte nämlich natürlich nicht, das von meinen Einkommen zuviel gezahlte Steuern an den TH fliessen.
Ist es auch ratsam, evtl. Gütertrennung einzurichten ?
Danke Ihnen nochmals für eine Info!!
 Gruss
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Willi01
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« Antworten #3 am: 09. November 2011, 11:06:25 »

Ich kann dem alten nur zustimmenm, wählen Sie 4/4.
Getrennte Veranlagung brauchen Sie nicht zu wählen, beantragen Sie nur rechtzeitig die Aufteilung der Steuererstattung. Der IV erhält die Steuererstattung nur im lfd. Verfahren. In der WVP gehört die Erstattung wieder dem Schuldner. 

Die ungünstige Steuerklassenwahl kann sich negativ auf die Stundung der Verfahrenskosten auswirken, d.h. sie kann aufgehoben werden.

Gütertrennung braucht nicht eingerichtet werden.
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Willi01
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« Antworten #4 am: 09. November 2011, 11:51:19 »

Danke auch hier für die Antwort.
Die Aufteilung der Steuererstattung wird dann direkt beim FA beantragt ?
Wann kann man eigentlich im Normnalfall mit dem Beginn der WVP rechnen ? Das Verfahren dauert nun schon 2 Jahre!
Also ist ein Wechsel nach 3 / 5 erst nach Ende bzw. Abschluss der Insolvenz ratsam, bzw. möglich?
Kann meine Frau eigentlich einen Pfändungsfreibetrag geltend machen ?Sie hat hohe Werbungskosten, da täglich 100km Fahrt zur Arbeit  anfallen.
Wenn die Steuererstattung an den TH geht, dann kann man das ja nicht mehr kompensieren.
Und wenn möglich, über wen beantragt man das ??
Danke!!!

 
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Willi01
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. November 2011, 11:51:19 »



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« Antworten #5 am: 09. November 2011, 18:05:53 »

Danke auch hier für die Antwort.
Die Aufteilung der Steuererstattung wird dann direkt beim FA beantragt ?

- ja, sie muss dort beantragt werden

Wann kann man eigentlich im Normnalfall mit dem Beginn der WVP rechnen ? Das Verfahren dauert nun schon 2 Jahre!

- Was ist schon normal? Es können viele Faktoren eine Rolle spielen, nicht zuletzt die Bequemlichkeit des TH.

Also ist ein Wechsel nach 3 / 5 erst nach Ende bzw. Abschluss der Insolvenz ratsam, bzw. möglich?

- Nach den 6 Jahren können Sie machen, was Sie wollen.


Kann meine Frau eigentlich einen Pfändungsfreibetrag geltend machen ?Sie hat hohe Werbungskosten, da täglich 100km Fahrt zur Arbeit  anfallen.
Wenn die Steuererstattung an den TH geht, dann kann man das ja nicht mehr kompensieren.
Und wenn möglich, über wen beantragt man das ??

- Sie könnte evtl. einen Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Sie könnte auch einen Antrag beim Insolvenzgericht auf Erhöhung des unpfändbaren Einkommens stellen.


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Tags: steuer  Steuerklassen 
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