Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet.
Das wird oft gemeint, ist aber faktisch falsch. Die Obliegenheiten für die WVP sind in den §§ 295,298 InsO abschließend geregelt. Es ist sogar möglich während einer laufenden Insolvenz ein Zweitinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Nur wenige wissen, dass sowohl Selbständige als auch Verbraucher die Chance auf eine Restschuldbefreiung riskieren, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern.
Dadurch soll allerdings keine Antragspflicht für natürliche Personen begründet werden. Hier ist erstmal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Nöten und zusätzlich kommt es auf die Vorstellungswelt des Täters (in diesem Falle Schuldner) an. In der Praxis dürfte es Gläubigern außerordentlich schwer fallen diesen Versagungsgrund qualifiziert zu begründen (dem Gericht glaubhaft zu machen).