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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 10. Februar 2012, 03:13:14 *
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Autor Thema: Steuerrückerstattung  (Gelesen 557 mal)
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Jette69
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« am: 14. März 2010, 19:09:08 »

Hallo,
ich bin seit Dez.2009 in der Wohlverhaltensphase.In dem Beschluß steht nichts von Nachverteilung und die Abtretungs nach  §287 Absatz2 InsO habe ich auch.Jetzt habe ich eine Steuererklärung für 2008 und 2009 abgegeben.Ich erwarte auch eine Rückzahlung.Habe keine Steuerschuden.Meine Frage wem gehört dieses Geld,mir oder dem TH.Vielen Dank Jette
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« Antworten #1 am: 14. März 2010, 23:01:32 »

Für den Zeitraum des Verfahrens eigentlich der Masse.
Da aber scheinbar dies übersehen wurde könnte die Erstattung bei Ihnen verbleiben.
Allerdings kann eine Nachtragsverteilung immer noch angeordnet werden.
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« Antworten #2 am: 15. März 2010, 07:14:59 »

Vielen Dank für die Antwort.Jetzt hat aber das FA das Geld an den TH überwiesen.Kann ich die zurückfordern?Wenn ja wie und wo kann ich mich über die Richtigkeit informieren.Jette
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« Antworten #3 am: 15. März 2010, 17:14:15 »

Wie das jetzt.
Bekommen Sie Ihre Post schon früh um Sieben?

Das FA kann nur dann mit befreiender Wirkung zahlen, wenn das Geld auch bei Ihnen ankommt.
Senden Sie einen Widerspruch zur Überweisung an das FA und legen Sie den Aufhebungsbeschluß in Kopie bei.
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« Antworten #4 am: 15. März 2010, 17:34:34 »

Nein natürlich bekomme ich nicht die post früh um sieben.Habe aber den Brief zwischen der ganzen Werbung im kasten übersehen.
Also das Geld geht nun an den TH.Kann ich dagegen vorgehen?Habe dem FA den Beschluß in Kopie mit der Steuererklärung mitgeschickt.Auf meinen Anruf heute bekam ich zur Antwort das das Geld ja noch in der Insolvenzzeit fällt.Meine FRage nochmal,in dem Beschluß ist keine nachvertteilung angeordnet.Steht trotzdem das Geld dem TH zu?Danke
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« Antworten #4 am: 15. März 2010, 17:34:34 »



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« Antworten #5 am: 16. März 2010, 20:18:37 »

Die Frage ist, wollen Sie jetzt darum streiten, wenn das Gericht dann im Nachgang doch noch eine Nachtragsverteilung für den Zeitraum des Verfahrens anordnen kann?

Wenn ja, dann geht es nur über das Insolvenzgericht mit Hinweis auf die fehlende Nachtragsverteilung im Aufhebungsbeschluß.
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