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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:45:09 *
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Autor Thema: Steuerschulden - Kfz anmelden  (Gelesen 2435 mal)
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bemeyno
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« am: 15. Oktober 2010, 00:32:18 »

Hallo, auch.

Da wir uns zwangsweise ein anderes (altes)Auto zulegen müssen, habe ich hier nun folgende Frage bzw. Sachverhalt:

- Inso-eröffnung 12/2005
- WVP seit 03/2006
- Steuerschulden aus Selbstständigkeit beim FA (keine Kfz-Steuer)
- Anmeldung eines Autos beim Strassenverkehrsamt nur gegen Bankeinzugsermächtigung (wäre nicht das Problem)

Irgendwo habe ich mal gelesen, dass man seit neuestem erst dann sein Auto angemeldet bekommt, wenn keine Schulden beim FA vorhanden wären.

Stimmt das?

Für eine zeitnahe Antwort wäre ich natürlich sehr dankbar.

Eine schöne Nacht noch und vorab schonmal vielen Dank

bemeyno
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Fallera
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« Antworten #1 am: 15. Oktober 2010, 08:58:17 »

Dein Verfahren wurde nach 3 Monaten aufgehoben? Wow!

Ich kenne diese Regelung! Meines Wissens nach gilt das jedoch "nur" bei KFZ-Steuerschulden!

Auszug aus dem Fahrzeugzulassungverweigerungsgesetz.

"§ 1
Verweigerung der Zulassung
(1) Die Zulassungsbehörde kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verweigern, wenn der Fahrzeughalter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

(2) Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Schulden im Sinne von Absatz 1 30 Euro oder mehr betragen. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Schulden weniger als 30 Euro, aber mehr als 10 Euro betragen. Soweit die Schulden 10 Euro nicht übersteigen, soll die Zulassung nicht verweigert werden.

(3) Die Verweigerung der Zulassung kann nur durch die vorherige Zahlung der rückständigen Gebühren und Auslagen und die Vorlage eines Nachweises darüber abgewendet werden. Zuständig für den Zahlungsempfang und die Erstellung des Nachweises ist nur die Zulassungsbehörde, die für den Zulassungsvorgang, der zu den Schulden im Sinne von Absatz 1 geführt hat, zuständig war.

(4) Beauftragt der Fahrzeughalter eine dritte Person mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde die dritte Person über die Höhe der Schulden im Sinne von Absatz 1 und die vorausgegangenen Zulassungsvorgänge unterrichten darf."
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2010, 09:26:12 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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bemeyno
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« Antworten #2 am: 16. Oktober 2010, 10:34:05 »

Naja, Antrag wurde 09/2005 gestellt, dann nach 3 Monaten Eröffnung und nach nochmals 4 extrem harten Monaten dann die WVP....... eigentlich können wir uns also nicht beklagen....
ist ja jetzt auch schon so lange her, dass einem jetzt eher der letzte Termin am Herzen liegt. juchu...

Kfz.-Steuerschulden hatten wir nicht, dalso lassen wir uns mal hoffentlich positiv überraschen.

auf jeden Fall vielen Dank für Deine Antwort....

ein schönes Wochenende noch

bemeyno

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