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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:51:14 *
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Autor Thema: Studienkreis  (Gelesen 642 mal)
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« am: 28. Mai 2011, 21:19:22 »

Hey,

ich habe heute vom Studienkreis Post bekommen....
Dazu wollte ich gerne euren Rat haben, da ich im moment überfordert bin.

Sehr geehrter Herr X,

beiliegender Forderungsaufstellung können Sie entnehmen, dass unsere Forderung gegen Sie 246,11€ zzgl.. weiterer Zinsen beträgt.

Nach weiterer Recherche haben wir festgestellt, dass Sie - obwohl Sie bereits am 03.02.2009 (!) den Vertrag abgeschlossen haben, aus dem jetzt unsere Forderung resultiert.

Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, dürfen laut Gesetztgeber nur noch Bargeschäfte tätigen, da man davon ausgeht, dass durch schriftliche Vertrage Zahlungszusagen gegeben werden, die der Schuldner gar nicht mehr einhalten kann.

Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich des Betruges schuldig gemacht haben. Dies berechtigt uns Strafanzeige gegen Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. der Staatsanwalt wird dann die entsprechenden Ermittlungen gegen Sie aufnehmen.

Darüber hinaus werden wir ohne weitere Abmahnung sofort nach Fristablauf Ihr Vermögensverzeichnis beim Amtsgericht XY anfordern , um sämtliche Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. einzuleiten.


Da es uns jedoch vorrangig um den Ausgleich unserer berechtigten Forderung geht, geben wir Ihnen letzte Gelegenheit, diese Forderung - ggf. in Raten entsprechend Ihrer finanziellen Verhältnisse- auszugleichen.

Sollten wir bis zum 03.06.2011keine Nachricht oder Zahlung erhalten, werden wir sofort nach Fristablauf Strafanzeige erstatten und die oben genannten Maßnahmen einleiten.

MfG

Dazu haben ich noch ein Ratenzahlungsvereinbarungsschreiben bekommen und ein Umschlag, der schon Frankiert ist.
Ein Titel besteht auch schon.

Meine Frage dazu nun, wäre es machbar, denen mit 1-5€ eine Ratenvereinbarung zu treffen, auch um der Anzeige ausm Weg zu gehn ?

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« Antworten #1 am: 29. Mai 2011, 11:26:02 »

Der Vorschlag ist albern. Oder haben Sie ein paar Nullen vergessen?

Ihr Beitrag ist unvollständig, Daten fehlen zB.
Trotzdem, dieser Verein lehnt sich mit einigen sehr zweifelhaften Ausführungen ziemlich weit aus dem Fenster und das jetzt, ca. zwei Jahre später. Mir scheint, dass die Druck aufbauen wollen. Das schließt leider nicht aus, dass die den angedrohten Weg auch einschlagen werden.

Da Sie sowieso zahlen müssen, unterbreiten Sie einen angemessenen Ratenzahlungsvorschlag.
Und/oder entkräftigen Sie deren Argumentation, wenn der Verein für Strafanzeigen bekannt ist.
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« Antworten #2 am: 29. Mai 2011, 13:44:07 »

angemessener Vorschlag wäre im mom bei mir 5€ im monat, ich bin arbeitslos.

Ich hatte damals die Nachhilfe in anspruch genommen, weil ich mein Realschulabschluss nach holen wollte, aber weder hatte ich Bafög noch H4 bekommen,deswegen konnte ich dieses nicht bezahlen.

Der Titel von Studienkreis ist von 2011, der von 2009 ist ein andrer.
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« Antworten #3 am: 29. Mai 2011, 13:54:06 »

Ich hab in dem Text noch was vergessen, sorry, hab den Brief falsch abgetippt.

Sehr geehrter Herr X,

beiliegender Forderungsaufstellung können Sie entnehmen, dass unsere Forderung gegen Sie 246,11€ zzgl.. weiterer Zinsen beträgt.

Nach weiterer Recherche haben wir festgestellt, dass Sie - obwohl Sie bereits am 03.02.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben - mit uns unter dem 24.08.2010 (!) den Vertrag abgeschlossen haben, aus dem jetzt unsere Forderung resultiert.

Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, dürfen laut Gesetztgeber nur noch Bargeschäfte tätigen, da man davon ausgeht, dass durch schriftliche Vertrage Zahlungszusagen gegeben werden, die der Schuldner gar nicht mehr einhalten kann.

Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich des Betruges schuldig gemacht haben. Dies berechtigt uns Strafanzeige gegen Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. der Staatsanwalt wird dann die entsprechenden Ermittlungen gegen Sie aufnehmen.

Darüber hinaus werden wir ohne weitere Abmahnung sofort nach Fristablauf Ihr Vermögensverzeichnis beim Amtsgericht XY anfordern , um sämtliche Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. einzuleiten.

Da es uns jedoch vorrangig um den Ausgleich unserer berechtigten Forderung geht, geben wir Ihnen letzte Gelegenheit, diese Forderung - ggf. in Raten entsprechend Ihrer finanziellen Verhältnisse- auszugleichen.

Sollten wir bis zum 03.06.2011 keine Nachricht oder Zahlung erhalten, werden wir sofort nach Fristablauf Strafanzeige erstatten und die oben genannten Maßnahmen einleiten.

MfG
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« Antworten #4 am: 31. Mai 2011, 12:47:31 »

angemessener Vorschlag wäre im mom bei mir 5€ im monat, ich bin arbeitslos.

Arbeitslos, ja und ?
Dann bekommst Du doch ALG II (Hartz IV), den Regelsatz von EUR 364,00. Davon wird man ja wohl EUR 50,00 abzwacken können für Raten. Allein wenn das ALG II gekürzt wird (Sanktion) werden z.B. 30% davon für 3 Monate gestrichen und die Betroffenen müssen (und in aller Regel können sie es auch) davon leben. Dann ist die Forderung weg. 30% von EUR 364,00 sind z.B. EUR 109,20. Die Ausgaben für Essen und Trinken sind im Regelsatz sowieso nur mit ungefähr EUR 120,00 kalkuliert.

Also 3 Monate zusammenreißen, dann geht das schon.
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« Antworten #4 am: 31. Mai 2011, 12:47:31 »



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« Antworten #5 am: 31. Mai 2011, 13:37:38 »

Ich habe ein Schreiben bekommen, da steht drine das ich 100% Sanktion habe, da ich gekündigt worden bin, weil ich nicht zur arbeit erschienen bin, obwohl ich krank war... naja ist ne andere Geschichte..
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« Antworten #6 am: 31. Mai 2011, 17:44:40 »

Na da hat man sich aber schon mehr zu Schulden kommen lassen.  whistle

Normalerweise bekommt man bei der ersten Pflichtverletzung 30% Abzug für 3 Monate.
Bei einer wiederholten Pflichtverletzung sinds dann 60% und beim dritten Mal innerhalb eines Jahres 100% der Regelleistung. Ab 60% werden aber Sachleistungen erbracht von der ARGE. Außerdem kann eine Kürzung von 100% auf 60% wieder zurückgenommen werden, wenn man nachträglich seine Pflichten wieder erfüllt.

Also ein bischen muss man schon den Arsch hochkriegen, das gilt auch oder insbesondere für eine Insolvenz.  whistle


§32 SGB II
Zitat
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
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« Antworten #7 am: 31. Mai 2011, 21:24:57 »

Klar kann man den Arsch hochbekommen für eine Inso.

ich bin grad dabei rein zu kommen...  Oh_no
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