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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:55:24 *
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Autor Thema: TH-Rückbuchungen-Lastschriften ausdrücklich und unwiderruflich genehmigen  (Gelesen 382 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Deloona79
Jungspund
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Beiträge: 55

Danke
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-an Sie: 1


« am: 09. Oktober 2011, 12:38:20 »

Mein Anwalt betreibt eine Homepage,in der er unter anderem über die Insolvenz aufklärt und ein Forum betreibt. Vielleicht hilft folgendes Leuten weiter,die kurz vor der Inso stehen,deswegen stell ich das mal hier rein (@mods-hoffe das ist erlaubt?! dntknw)

Lastschriften ausdrücklich und unwiderruflich genehmigen


Lieber Herr ******,
folgenden Rat hatten Sie einem Hilfesuchenden im Forum gegeben:

"Hallo,

er darf die Lastschriften bis drei Monate von Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück buchen. Sie können aller dings zur Bank gehen und unmittelbar vor Eröffnung sämtliche Lastschriften ausdrücklich und unwiderruflich genehmigen. Dann sind sie nicht mehr rückgängig zu machen."

 Zurückliegende Lastschriften müssen also bei der kontoführenden Stelle (da wo man das Konto mal eröffnet hat) durch ein formloses Schreiben von Euch ausdrücklich genehmigt werden. Das reicht und der TH hat kein Zugriff mehr darauf.



Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
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Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #1 am: 09. Oktober 2011, 13:36:56 »

Der IX. Zivilsenat urteilte diesbezüglich, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen darf, er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten.

Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter daher den Lastschriften nicht widersprechen.

Aber auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner vielmehr Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen(BGH, Urteile vom 20.7.2010; Az.:  XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09).
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