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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 06:55:39 *
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Autor Thema: TH berechnete Pf-Betrag immer im voraus, verlangt jetzt Nachzahlung  (Gelesen 429 mal)
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bertino
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« am: 23. Oktober 2010, 16:47:23 »

Hallo Zusammen,

der TH berechnet während der WVP den pfändbaren Anteil immer im voraus mit Hilfe der Gehaltsabrechnung. Am Ende seines letzten Tätigkeitsjahres meldet er einen Differenzbetrag von ca. 1000,00 Euro und verlangt dem Schuldner eine entsprechende Nachzahlung.

Frage 1: Ist er dazu berechtigt?

Als Nachweis liefert er eine Tabelle mit selbst erfundenen Einträgen. Er läßt u. a. in 4 Monaten die Unterhaltspflicht für 1 Person außer Acht, weil er behauptet, die Unterhaltspflicht wurde trotz Bestehen doch nicht nachgegangen.

Frage 2: Wäre es möglich, dass er ungeachtet der Rechtsprechung "BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09" sich durchsetzen kann, weil z. B. dem Schuldner selbst während der genannten 4 Monaten die Unterhaltberechtigung seines Sohnes ebenfalls nicht bekannt war?

Durch Berücksichtigung der Unterhaltspflich zeigt die Tabelle sogar ein Überschuss, vorausgesetzt die 2. Frage negativ beantwortet wird.

Frage 3: Kann dieser Überschuss von TH zurückgefordert werden?

Beste Grüße

Bertino
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« Antworten #1 am: 23. Oktober 2010, 22:46:36 »

Auch in dem von Ihnen zitierten Urteil kommt ja auch zum Ausdruck, dass Unterhalt geleistet werden muß.

Wird Unterhalt nicht geleistet, durch welche Umstände auch immer, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.

Wieso wird der Betrag im Voraus berechnet?
Das widerspricht doch jeder  Logik.
Der tatsächlich zu leistende pfändbare Betrag kann doch erst mit Erhalt aller für den Monat relevanten Einkommen bestimmt werden.

Ich sehe es so, wenn weder Sie noch der TH von der Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Pfändung wussten, ist der pfändbare Betrag ohne diesen Unterhaltsberechtigen zu ermitteln.

Zu klären wäre nun, ob spätere Unterhaltsnachforderungen für diesen Zeitraum dazu führen, dass der pfändbare Betrag neu zu berechnen wäre.
Aus meiner Sicht; nein.

Sollte tatsächlich ein Pfändungsüberschuß entstehen, wäre dieser zurückzuzahlen.

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bertino
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« Antworten #2 am: 24. Oktober 2010, 06:32:40 »

Danke für Ihre Antwort Paps!

Die Antwort auf die Frage "wieso wird der Betrag im Voraus berechnet?" ist, dass TH tatsächlich die bei der Berechnung des pfändbaren Anteils tatsächlich alle für den Monat relevanten Einkommen hatte.

Dass der Schuldner und TH beide von der Unterhaltspflicht nichts wussten, wäre m. E. situativ zu betrachten. Es gibt einige Fälle, die gesonderte Achtung verdienen. Es kann z. B. sein, dass dem Schuldner der Unterhaltsberechtigung des Sohnes zwar bewusst ist, erbringt dennoch keine monetäre Leistungen, weil er gutgläubig meint, als hochverschuldeter Vater nicht dazu verpflichtet zu sein bzw. nicht die Berechtigung zu haben, über das Geld zu entscheiden, das seinem Gläubigern gehört.

Auch zu unterscheiden wäre m. E zwischen "nicht wissen aber auch nichts leiten" und "nicht wissen und unbewusst (teilweise) leisten". In diesem Fall wurde tatsächlich Naturalunterhalt geleistet, auch ohne von dem Bestehen der eigenen gesetzlichen Leistungspflicht gewusst zu haben.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer späteren Neuberechnung der Unterhaltsnachforderung ist nach meinem Verständnis zu berücksichtigen, ob der Schuldner tatsächlich mit der Nachzahlung der  ergangenen Unterhaltsansprüche nachweislich begonnen hatte, nachdem ihm seine Pflicht bewusst wurde und bevor die Auseinandersetzung mit der TH zustande kam.

Herzliche Grüße
betino
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« Antworten #3 am: 24. Oktober 2010, 12:40:40 »

"Es kann z. B. sein, dass dem Schuldner der Unterhaltsberechtigung des Sohnes zwar bewusst ist, erbringt dennoch keine monetäre Leistungen, weil er gutgläubig meint, als hochverschuldeter Vater nicht dazu verpflichtet zu sein bzw. nicht die Berechtigung zu haben, über das Geld zu entscheiden, das seinem Gläubigern gehört. "

Das kann doch wohl kaum ernsthaft gemeint sein!


Bei rückwirkender Unterhaltsberechtigung scheint es sich m.E. um eine Konstellation handeln, bei der man § 850g ZPO heranziehen könnte. Allerdings glaube ich nicht, dass in bereits abgewickelte Vollstreckungsmaßnahmen eingegriffen werden kann. Dh, wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Lohn schuldbefreiend ausgezahlt hat, ist es zu spät, nachträglich den pfändbaren Lohn neu zu berechnen.
War der damals richtig berechnet, gibt es auch nichts zurückzufordern.

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bertino
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« Antworten #4 am: 24. Oktober 2010, 12:59:26 »

Das Problem ist, dass der TH selbst seine eigenen bisherigen Berechnungen nachträglich korrigieren möchte. Obwohl er Monat für Monat die Unterlagen vorher verlangte, um die Pfd-Beträge genauestens zu berechnen und dann schriftlich anzufordern, meint er jetzt wäre es rechtens die bisher bezahlten Beträge mit denen abzugleichen, die hätten bezahlt werden müssen. Selbst nachdem alles bereits ausgeschüttet ist und ungeachtet dessen, dass alles seine Schuld ist.

Übrigens, bezahlt wurde alles durch Überweisung des Schuldners auf Grundlage von schriftlichen Angaben des THs.

Nun, wenn es erlaubt sei, die Soll-Situation zu Grunde zu legen, dann sollten auch sämtliche damaligen Faktoren in Betracht gezogen werden.
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2010, 13:02:24 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 24. Oktober 2010, 12:59:26 »



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paps
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« Antworten #5 am: 24. Oktober 2010, 13:10:38 »

Sie Schreiben, dass der Schuldner Naturaltunterhalt leistete.
Das ändert die Situation.
Denn dann ist die Unterhaltsleistung zu berücksichtigen, wenn z.B. der Unterhaltsverpflichtete in der Wohnung wohnt und der Schuldner so für den Unterhalt sorgt.
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« Antworten #6 am: 24. Oktober 2010, 13:14:19 »

Der Sohn ist zwar selbständig und wohnt außerhalb. Die Natutalleistungen für Kleidung sind immer getätigt worden.

Und wie ist es mit nachträglichen Änderungswünsche des THs? Hat er Chance zum Erfolg?

MfG
bertino
« Letzte Änderung: 24. Oktober 2010, 13:16:05 von bertino » Gespeichert
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