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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:02:25 *
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Autor Thema: Tabellenforderung aus unerlaubter Handlung  (Gelesen 1448 mal)
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rainer1411
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« am: 14. Juni 2008, 09:12:14 »

Guten Morgen zusammen,


In meinem noch laufenden Insoverfahren hat meine Exfrau gegen mich eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet.
Auf Anraten meines IV habe ich der Forderung widersprochen. Vom IV wurde sie ebenfalls bestritten.
Den Klageweg hat meine Exfrau bislang nicht beschritten.
Ich bin mir zwar sicher, dass die Forderung weder dem Grunde nach, noch aus unerlaubter Handlung heraus berechtigt ist, jedoch weiß man ja nie, wie ein Gericht hier urteilen würde.

Bis zu welchem Zeitpunkt müsste meine Exfrau Klage erheben, um ihre Fordeung durchsetzen zu können?

Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus.

MfG

Rainer

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rainer1411
ThoFa
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« Antworten #1 am: 14. Juni 2008, 12:50:18 »

Hallo,

dafür gibt es keinen festen Zeitrahmen.

MfG

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paps
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« Antworten #2 am: 14. Juni 2008, 18:11:44 »

Nun bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung sollte es dann doch geklärt sein. Oder?
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rainer1411
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« Antworten #3 am: 15. Juni 2008, 06:20:12 »

Hallo Thofa und Paps
Ist in diesem Fall nicht vielleicht der Folgende § einschlägig?


§ 852 BGB
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
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rainer1411
rainer1411
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« Antworten #4 am: 24. März 2009, 19:45:20 »

Guten Tag zusammen,


Habe ich durch meinen Widerspruch wieder den Status hergestellt, dass die Forderung an der Restschuldbefreiung teilnimmt, solange meine Exfrau den Widerspruch nicht durch eine Klage beseitigt?


Für Ihre Antworten bedanke ich mich im voraus.

MfG

Rainer
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rainer1411
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 24. März 2009, 19:45:20 »



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paps
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« Antworten #5 am: 24. März 2009, 20:37:03 »

Ja.
Es liegt an ihrer EXfrau, den Vorsatz gerichtlich feststellen zu lassen.
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rainer1411
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« Antworten #6 am: 31. März 2009, 10:44:17 »

Danke für die Antwort

Welche Frist hat meine Ex hiebei zu berücksichtigen?
Beginn? Dauer? Ende?

MfG

Rainer1411
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rainer1411
paps
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« Antworten #7 am: 31. März 2009, 17:34:25 »

Bis zur entgültigen Erteilung der RSB bleibt Zeit, den Vorsatz feststellen zu lassen.
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