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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 07:53:32 *
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Autor Thema: Tarifliche Sonderzahlung  (Gelesen 1565 mal)
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langerlu


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« am: 08. Januar 2011, 21:18:30 »

hallo,

ist eine als tarifliche Sonderzahlung deklarierte jährliche Zahlung voll pfändbar?
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horst69
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« Antworten #1 am: 11. Januar 2011, 13:56:31 »

Was genau beinhaltet diese tarifliche Sonderzahlung ??

Weihnachtsgeld ?? Urlaubsgeld ?? Gewinnbeteiligung ??

Ein wenig genauer bitte.
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keinplan
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« Antworten #2 am: 11. Januar 2011, 18:38:06 »

Was genau beinhaltet diese tarifliche Sonderzahlung ??

Weihnachtsgeld ?? Urlaubsgeld ?? Gewinnbeteiligung ??

Ein wenig genauer bitte.

was soll denn eine als solche deklarierte zahlung sonst sein..??
Sonderzahlungen sind voll pfändbar.
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horst69
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« Antworten #3 am: 11. Januar 2011, 23:48:36 »

Falsch !

Beim Weihnachtsgeld z.B. darf der Schuldner 500€ behalten.

Sonderzahlungen sind NICHT IMMER voll pfändbar, Blödsinn!

Wer so etwas sagt, hat keine Ahnung !
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doktor mabuse
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« Antworten #4 am: 12. Januar 2011, 09:40:37 »

Hallo,

das lässt sich schnell beantworten, alles was nicht unpfändbar bzw. bedingt pfändbar ist, wird voll gepfändet, siehe:

§ 850a (Unpfändbare Einkommensarten)

Unpfändbar sind

zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro;
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
Blindenzulagen.



§ 850b (Bedingt pfändbare Einkommensarten)

(1) Unpfändbar sind ferner
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 4140 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.


Also, erst lesen, dann urteilen...

Gruß,
Doktor Mabuse
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« Antworten #4 am: 12. Januar 2011, 09:40:37 »



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« Antworten #5 am: 12. Januar 2011, 19:25:54 »

@ doktor mabuse

absolut richtig!!

Nur "Sonderzahlungen" sind nach wie vor voll pfändbar, es sei denn sie heißen weihnachtsgeld oder haben sonst eine bezeichnung aus ihren ausführungen!



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keinplan
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« Antworten #6 am: 12. Januar 2011, 19:32:00 »

Außerdem gehört meiner bescheidenen meinung nach alles vermögen zur masse, hat da schon mal jemand drüber nachgedacht insbesondere horst69??
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horst69
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« Antworten #7 am: 12. Januar 2011, 19:36:51 »

Nur "Sonderzahlungen sind voll pfändbar, habt Ihr ja Recht.

Aber genau deshalb habe ich ja nachgefragt, worum es genau geht !

Für mich ist nicht ersichtlich was der Fragesteller meint.

Wenn er z.B. Weihnachtsgeld meint, ist es nicht voll pfändbar !

Ich habe lediglich in Erfahrung bringen wollen, um welche Art Sonderzahlung es hier geht.

So pauschal, ohne genau zu wissen was er meint, kann man nicht ja oder nein sagen !
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paps
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« Antworten #8 am: 12. Januar 2011, 22:17:02 »

horst69 nicht einschüchtern lassen.
Vom Grunde her stimmt schon ihre Nachfrage.
In den Ausführungsbestimmungen zur Änderung der Besoldung wurde unter anderem ja auch in einigen Bundesländern festgelegt, dass an Stelle des bisherigen Weihnachtsgeldes eine Sonderzahlung tritt.

Im Übrigen kommt es nach Meinung der meisten Pfändungs- und Forderungsgurus eben nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den zeitlichen Zusammenhang an.
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Feuerwald
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« Antworten #9 am: 13. Januar 2011, 00:49:24 »

eben. Es gibt m.W. bei der Besoldung von Staatsdienern durchaus den Begriff "Sonderzahlung" der unter 850a ZPO fällt (als Weihnachtsgeld). So einfach kann man also nicht unterstellen, dass Sonderzahlungen immer "voll" pfändbar sind, zumal diese allenfalls auf das Monatseinkommen aufgeschlagen werden und sich daraus schon ein erhöhter unpfändbarer Betrag ergibt. „Voll“ pfändbar ist somit ohnehin irreführend.
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doktor mabuse
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« Antworten #10 am: 13. Januar 2011, 09:19:00 »

Hallo,

sehe es genauso wie Horst69, feuerwald und paps, natürlich ist auch der Begriff "voll pfändbar" irreführend, da der betrag ja nicht Brutto für Netto abgeführt werden muß.

Aber trotzdem sind wir jetzt noch nicht so richtig weiter, da noch Antworten des Fragestellers offen sind...

Gruß,
Doktor Mabuse
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« Antworten #11 am: 13. Januar 2011, 18:46:03 »

Hallo,
...

Aber trotzdem sind wir jetzt noch nicht so richtig weiter, da noch Antworten des Fragestellers offen sind...

Gruß,
Doktor Mabuse

hallo,

ist eine als tarifliche Sonderzahlung deklarierte jährliche Zahlung voll pfändbar?

darüber schreiben wir ja nun schon die ganze Zeit.
Solang nicht klar ist, was für eine Sonderzahlung gemeint ist, kann man es auch nicht konkret beantworten.
« Letzte Änderung: 13. Januar 2011, 18:47:53 von paps » Gespeichert

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« Antworten #12 am: 13. Januar 2011, 21:25:59 »

Also nochmal meine sicht und auch meine erfahrungen!

2 mal im jahr bekomme ich sonderzahlungen, einmal im november und einmal im august oder juli. Is ja auch egal! Beidesmal wird voll gepfändet, weil keine von den zahlungen weihnachts oder urlaubsgeld heist.
Natürlich bleibt letzendlich etwas mehr übrig als sonst da ja vom netto gepfändet wird.

Zu den 500 die man vom weihnachtsgeld behalten darf ist auch nur zu sagen das die brutto gerechnet sind.

Solange außer sonderzahlung nichts anderes in der abrechnung steht wird auch voll gepfändet... das hab ich mit meinem treuhänder durch!
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Emma
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« Antworten #13 am: 14. Januar 2011, 23:11:00 »

hallo zusammen, sonderzahlungen, sowie grafitionen
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« Antworten #14 am: 16. Januar 2011, 10:05:35 »

@emma
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