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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:02:26 *
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Autor Thema: Toyotakreditbank  (Gelesen 345 mal)
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meister123
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« am: 20. Februar 2011, 11:26:33 »

Hallo!

Meinem Freund ist heute die Kreditkündigung durch die Toyotakreditbank angedroht worden.
Er ist mit fast 3 Raten im Rückstand, allerdings noch nicht mit den "nötigen" 5% des Nenndarlehnsbetrag.

Da sich die finanzielle Situation im nächsten Monat deutlich bessern wird und der Ratenrückstand nach und nach abgebaut werden kann, möchte er die Kündigung unbedingt vermeiden, bzw. ist der Auffassung das diese Kündigung in Bezug auf §498 BGB nicht rechtmässig ist.

Auf eine Stundung wollte sich die Bank aufgrund der rabenschwarzen Schufa nicht einlassen.
Zur Schufa muss man allerdings sagen, dass sich mit allen Gläubigern geeinigt wurde.

Hat jemand einen Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise und evtl. Erfahrungen mit der Toyotakreditbank?

Vielen Dank schonmal...
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bertino
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« Antworten #1 am: 20. Februar 2011, 11:49:27 »

Guten Morgen meister123,

dass die Bank Ihrem Freund die Kreditkündigung in Aussicht gestellt hat, ist eigentlich eine ganz übliche Vorgehensweise, die als Vorbeugemaßnahme getätigt wird. Sonst hätte der Zuständige bei der Bank seine Aufgabe nicht ganz im Griff.

Aber soweit ich beurteilen darf, haben Sie ja die Situation juristische zutreffend analysiert. Und wenn sich die finanzielle Lage Ihres Freunds demnächst verbessern wird, dann wüsste ich nicht, welche Befürchtung Sie jetzt erwarten.

Meinen Sie nicht, ein offenes Gespräch mit der Bank die Lage befestigen könnte?

MfG

bertino
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meister123
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« Antworten #2 am: 20. Februar 2011, 13:42:48 »

Hallo und danke für die Antwort.

Wir werden nochmals schriftlich der Bank die Situation darlegen.
Zur Not können auch noch weitere Sicherheiten angeboten werden, ein abbezahltes Haus ist vorhanden und ebenso ein sicheres Einkommen.

Nur leider haben wir gemerkt, dass auch dieser Gesamtumstand der vermeindlichen Sicherheit, nicht vor einem finanziellen Overkill schützt...

Naja, mal sehen was das Schreiben an die Bank bringt...

LG
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Fallera
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« Antworten #3 am: 20. Februar 2011, 17:14:50 »

Nur nicht völlig aus den Augen verlieren!

Bundesgerichtshof

VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.   
BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - VIII ZR 90/ 04; OLG Dresden (Lexetius.com/2005,127)
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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meister123
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« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 19:51:22 »

Nur nicht völlig aus den Augen verlieren!

Bundesgerichtshof

VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.   
BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - VIII ZR 90/ 04; OLG Dresden (Lexetius.com/2005,127)


Hallo und danke für das Urteil.
Allerdings habe ich mir dieses mal genauer angeschaut und der Kreditnehmer war bereits mit den nötigen 5% des Darlehnsnennbetrag in Rückstand.
Durch die Überweisung einer Rate ist er allerdings wieder unter die 5% Grenze gefallen und das Gericht hat entschieden, dass die einmalige Überschreitung dieser Grenze reicht.

Bei uns ist dieser Fall allerdings noch nicht eingetreten und damit liegt auch nacg der gültigen Rechtssprechung des BGH keine Voraussetzung zur Kündigung vor.

Gruss
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« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 19:51:22 »



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