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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:04:07 *
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Autor Thema: Treuhänder - Ratenzahlung Spange  (Gelesen 861 mal)
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Taram
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« am: 13. September 2010, 17:48:34 »

Hallo,

hatte heute meinen ersten Termin beim Treuhänder. Habe ihm ausversehen erzählt, dass ich monatlich an den Kieferorthopäden zahle - wir sind dort in Behandlung. Ich erhalte monatlich eine Rechnung und zahle 50 Euro - egal wie hoch die Rechnung ist. Der Treuhänder hat so viel und schnell geredet und ich bin nicht sehr Aufnahmefähig. Ich kann diesen Kieferorthopäden nicht in die Insomasse mit einfließen lassen, da sonst das Kind nicht mehr behandelt wird. Hat es jetzt überhaupt noch Sinn die Inso weiter zu betreiben, da mir ja die RSB verweigert werden kann. Leider hat der Treuhänder diese Spange in seine Papiere geschrieben.
Desweiteren habe ich meine Kaution seit Jahren nicht voll gezahlt. Eigentlich dürfte ich dort ja nix einzahlen, kann ich einfach von jemand anderem die Zahlung vornehmen lassen? Ich möchte ungern aus dieser Wohnung ausziehen.

Danke und Gruß Taram
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malud
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« Antworten #1 am: 13. September 2010, 18:42:38 »

Wenn die Kosten des Kieferorthopäden vor Insolvenzeröffnung enstanden sind, ist der Arzt ein sog. Insolvenzgläubiger. Als Insolvenzgläubiger kann der Arzt seine Ansprüche nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, also durch Anmeldung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle erfüllen. Während der Wohlverhaltensperiode kann die Bezahlung von Insolvenzgläubigern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 295 Abs. 1 Nr. InsO verstoßen, so dass die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann. Wenn Sie allerdings die Zahlungen aus Ihrem pfändungsfreien Vermögen vornehmen, liegt keine "verbotene" Leistung an einen Insolvenzgläubiger vor. Erst recht haben Sie keine Probleme, wenn Sie den Arzt als Neugläubiger (Arztkosten erst nach Insolvenzeröffnung entstanden) bezahlen.
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HeinoHome
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« Antworten #2 am: 13. September 2010, 20:05:32 »

Während der Wohlverhaltensperiode kann die Bezahlung von Insolvenzgläubigern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 295 Abs. 1 Nr. InsO verstoßen, so dass die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann. Wenn Sie allerdings die Zahlungen aus Ihrem pfändungsfreien Vermögen vornehmen, liegt keine "verbotene" Leistung an einen Insolvenzgläubiger vor.
Ich glaube, das ist so nicht ganz richtig. Gläubigerbevorzugung wäre es in jedem Fall, auch wenn vom pfändungsfreien Einkommen bezahlt würde.
Warum lassen Sie nicht einfach Ihre Ehefrau als Drittschuldner vom eigenen Konto die Abschläge begleichen?
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doktor mabuse
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« Antworten #3 am: 14. September 2010, 08:38:16 »

Hallo,

bin auch der Meinung, das auch aus dem pfändungsfreien Einkommen nicht alles bezahlt werden darf, um die RSB nicht zu gefährden, schon gar nicht Vorinsolvenzliche Forderungen.
Z.B. sollte ja auch eine Nebenkostenabrechnung aus Vorinsolvenzzeit nicht einfach bezahlt werden, sondern dem TH gemeldet werden, damit es in die Tabelle kommt.
Sofern Forderungen erst nach der Inso entstanden sind, dürfen sie natürlich vom pfändungsfreien Verdienst beglichen werden.
Wenn Sie aber einen wohlwollenden Dritten finden, darf Er für Sie die Rechnung bezahlen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Fallera
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« Antworten #4 am: 14. September 2010, 09:07:59 »

Das bez. der Bezahlung von Insolvenzgläubigern sieht der BGH so wie MALUD!

Bundesgerichtshof
InsO §§ 87, 89
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

 BGH, Urteil vom 14. 1. 2010 - IX ZR 93/ 09; LG Hagen 
« Letzte Änderung: 14. September 2010, 09:10:37 von Fallera » Gespeichert

I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. September 2010, 09:07:59 »



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malud
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« Antworten #5 am: 14. September 2010, 09:13:32 »

Zu der Materie gibt es ein relativ junges des BGH (IX ZR 93/09):

Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Der BGH hat sich zwar in dem Urteil nicht dazu geäußert, ob § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO während der Wohlverhaltensperiode Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen verbietet. Allerdings geht die ganz überwiegende Meinung davon aus, dass Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen zulässig sind.   
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doktor mabuse
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« Antworten #6 am: 14. September 2010, 09:15:06 »

Hallo,

das ist ja interessant, wieder Etwas dazugelernt...das gibt ja ganz neue Möglichkeiten...

Danke für die Info,

Gru,
Doktor Mabuse
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HeinoHome
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« Antworten #7 am: 14. September 2010, 09:59:02 »

ja, sehr interessant!
So lassen sich ja Schwierigkeiten mit Stromanbietern, Telekomunikationsdiensten usw. auf relativ einfachem Wege lösen.
Danke für die Info!
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Taram
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« Antworten #8 am: 17. September 2010, 16:43:56 »

Hallo,

ich bedanke mich für Eure Antworten  biggrin

Gruß Taram
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