Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 08:13
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:12:59 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum "Bedanken" bei hilfreichen Antworten:
zu jeder Antwort, die man auf seine Frage bekommen hat, ist es nun möglich ein "Danke" auszusprechen! Dazu findet sich jetzt direkt in der ersten Antwortzeile neben Zitat, Ändern, usw., ein "Danke-Button" mit einem roten Stern versehen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1 2 »   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Umbuchungsmitteilung USt während der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 5487 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« am: 28. Oktober 2006, 04:35:57 »

Hallo an alle Leidgeplagten und Kämpfer des Landes,

ich bin heute auf dieses Forum gestossen und hoffe hier eine befriedigende Auskunft zu einer Frage zu erhalten:

Ich habe nach einigen Jahren einen Metallbe- und Verarbeitungsbetrieb aufgeben und in die Regelinsolvenz gehen müssen. Während meiner nunmehr 4 Jahren Wohlverhaltensphase und nach zwischenzeitlicher beruflicher Umorientierung durch Weiterbildung habe ich auf absoluter Guthabenbasis erneut den Weg in die Selbständigkeit gewagt. Ich bekomme zu diesem Zweck zusätzlich Unterstützung von der ARGE und lege im Zuge der Feststellung meiner Gewinne meinem Treuhänder sowie der ARGE alle drei Monate eine BWA vor.

In den vergangenenen 6 Monaten haben sich durch kleinere Anschaffungen beim Finanzamt USt. Guthaben angesammelt.

Nun sendet mir das Finanzamt eine Umbuchungsmitteilung bzw. eine Mitteilung über die Verwendung von Guthaben zu und bucht einfach den Betrag des USt.- Guthaben auf eine zur Insolvenztabelle angemeldeten alte Lohnsteuerforderung aus dem Jahr 2002 um.

Nach Vermutung meiner Steuerberaterin ist dies nicht zulässig!?!?

Während meiner WVP darf ich keinen der Gläubiger bevorteilen, in dem -ich- irgendwelche Zahlung leiste. Für die Verteilung nach Quote am Ende des Jahres ist ja nur mein Isolvenzverwalter zuständig/bemächtigt und nicht ich oder sonst wer.

Da nun aber das Finanzamt einfach ein neues Guthaben mit alten Forderungen verrechnet, endsteht den anderen Gläubigern ein Nachteil! ( Versagungsgrund? )

Sollte, wenn überhaupt, dieses Guthaben nicht in den großen Topf gelangen?

Ich erreiche zur Zeit mit meinem kleinen Unternehmen noch nicht einmal ein Pfändungsfreies Einkommen... das dauert halt alles noch ein bischen bis es läuft, vor allem gerade dann, wenn es sich selber tragen soll.

Ich benötige die angesparten USt. als Rücklage für den Einkauf neuer Waren und darum sind diese auch in meiner Kalkulationsgrundlage berücksichtigt.

Gleichzeitig erhöht diese \"Entnahme\" meinen 3 mtl. Gewinn laut BWA und schmälert somit durch Kürzungen wiederum meine Unterstüzung in Form von ALG II durch die ARGE.

Meine gesamte Rentabilitätsberechnung der kommenden 3 Jahre baut auf die Erstattungen der zuviel bezahlten VSt. auf.

Wenn nun die gesamte USt. und die VSt. einbehalten bzw. abgeführt werden müssen, werde ich meiner Existenz direkt wieder beraubt.

Kann mir jemand von Euch einen Rat geben, ob es hier Möglichkeiten für einen Widerspruch gibt oder ob ein rechtskräftiges Urteil des BFH in einem solchen Zusammenhang existiert?

Es eilt sehr...

Lieben Dank

Herzliche Grüße

Herzbube
Gespeichert
ThoFa
weiß was
*****

Karma: 11
Offline Offline

Beiträge: 2384

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 118



WWW
« Antworten #1 am: 28. Oktober 2006, 12:51:02 »

Hallo,

zunächst mal frage ich mich warum Sie Ihrem Treuhänder alle drei Monate eine BWA vorliegen, nach welcher Rechtsnorm machen Sie das ?

Das Finanzamt kann mit Guthaben gegen eigene Forderungen - auch wenn Sie zur Insolvenztabelle angemeldet sind - aufrechnen.

Urteil vom BGH IX ZR 115/04 vom 21. Juli 2005.

MfG

ThoFa[addsig]
Gespeichert

Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #2 am: 28. Oktober 2006, 13:42:59 »

Erstmal lieben Dank vorab für die schnelle Antwort! Hier meine Ergänzung:

Zitat:


zunächst mal frage ich mich warum Sie Ihrem Treuhänder alle drei Monate eine BWA vorliegen, nach welcher Rechtsnorm machen Sie das ?



Es handelt sich hierbei nicht um eine Norm nach geltendem Recht, als vielmehr um eine Einigung mit der ARGE. Die Einkünfte aus dieser Selbständigen Tätigkeit sind auf mein ALG II anzurechnen. Um jedoch wiederkehrende Ausgaben z.B. für Wareneinkäufe zu dokumentieren und dafür Rücklagen zu schaffen, welche dann nicht als Einkommen angeshen werden. Diese sind jedoch jeweilige Entscheidungen des Fallmanagers der ARGE und erheben keinen Rechtsanspruch.

Mit der Einigung der ARGE über die Angaben der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Form von BWAs hat sich der Treuhänder soweit einverstanden erklärt.


Zitat:


Das Finanzamt kann mit Guthaben gegen eigene Forderungen - auch wenn Sie zur Insolvenztabelle angemeldet sind - aufrechnen.



Urteil vom BGH IX ZR 115/04 vom 21. Juli 2005.



Das Urteil war mir nicht bekannt. Werde ich mir zur Brust nehmen und lesen! Komme darauf zurück!

Bis hierher erstmal tausend Dank!!!

Herzliche Grüße

Herzbube[addsig]
Gespeichert
ThoFa
weiß was
*****

Karma: 11
Offline Offline

Beiträge: 2384

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 118



WWW
« Antworten #3 am: 28. Oktober 2006, 13:46:35 »

Hallo,

gegenübr der ARGE kann ich es ja verstehen, aber was hat der Treuhänder damit zu tun ? Antwort von mir: NICHTS !!

Für die Frage gab es einen Grund: Mir schwant nämlich, dass Sie sich vom Treuhänder ziemlich übern Tisch ziehen lassen. Der Treuhänder ist in der WVP lediglich ein Sparschwein mehr nicht. Sie brauchen für Ihr Handeln keine Erlaubnis des Treuhänders.

MfG

ThoFa
Gespeichert

Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #4 am: 28. Oktober 2006, 18:50:22 »

Ein Irrtum meinerseits...

nicht die BWA sondern eine Einkommensteuererklärung ging an den  TH. Es ging dabei auch weniger um eine Erlaubnis eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, als vielmehr darum, meine Einkünfte bekannt zu geben.

Bist Du der Meinung das ich das nicht muss??? Oder verstehe ich Dich jetzt falsch?


Noch einmal zu dem BGH Urteil:

Wenn ich richtig gelesen habe, handelt es sich in diesem Urteil bei der Klägerin um eine Verbraucherinsolvenz und nicht um eine Regelinsolvenz.

Wird durch den Tatendrang des Finanzamtes nicht in meine unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen?

Das FA hat nicht von vornherein die USt. umgebucht. So konnte ich doch davon ausgehen, dass ich ein Guthaben dort ansparen kann, um Buchungskosten bei meiner Bank durch Überweisung der Kleinbeträge zu vermeiden.

Ob das Guthaben nun beim FA liegt oder Zinslos auf meinem Konto, war mir bis zum Gebrauch für den Wareneinkauf eigentlich egal.

Und nun kann ich keine Waren mehr einkaufen, weil mir das Geld dazu fehlt?

Das ist ja wohl der dickste Hammer!!!  :-Y

Hingewiesen hat mich natürlich wie immer auch keiner darauf!

Deine Meinung..... ?


Gruß

Herzbube

EDIT:

Noch etwas:  In meinem Fall handelt es sich im Gegesatz zum vorliegenden Fall wie auf Seite 14 des BGH Urteils geschildert, bei der verrechneten USt. um einen beschlagnahmefreien Neuerwerb weit nach der Insovenzaufhebung![addsig]
Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 28. Oktober 2006, 18:50:22 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #5 am: 31. Oktober 2006, 15:06:06 »

Zwischenzeitlich habe ich dem FA mitgeteilt, das ich mit der Umbuchung meiner USt. aus beschlagnahmefreiem Neuerwerb auf die fällige Lohnsteuer aus dem Veranlagungszeitraum vor meiner Regelinsolvenzeröffnung nicht einverstanden bin. Ich habe denen mittgeteilt, dass die USt. auf mein Konto zu erstatten ist.

Bei einem perönlichen Telefonat wurde mir gesagt:\"Das machen wir schon immer so!\"...  :-(

Das heißt ja wohl noch lange nicht, dass es immer schon so richtig war!

Wäre eine Steuererstattung durch Abgabe einer Meldung zum gleichen Veranlagungszeitraum der fälligen Lohnsteuer entstanden, wäre die Verrechnung durchaus in Ordnung gewesen! Der TH hätte somit auch kein Recht auf Beanspruchung gehabt. Aber so wie die das jetzt handhaben mit nichten! :nein:

Man könnte das in etwa mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt vergleichen.

Naja... wir harren der Dinge die da kommen. Das FA hat jetzt jedenfalls ein Fax bekommen und ist in Bezug auf eine rechtssichere Stellungnahme im Zugwang. :dance:

 
Gespeichert
ThoFa
weiß was
*****

Karma: 11
Offline Offline

Beiträge: 2384

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 118



WWW
« Antworten #6 am: 31. Oktober 2006, 17:18:25 »

Hallo,

ich muss bezgl. Ihrer Frage noch was nachschlagen. Dazu komme ich aber voraussichtlich erst am Wochenende, werde dann wieder daruf zurückkommen. Wenn bis Montag noch keine Antwort erfolgte, bitte kurz eine Erinnerungs-PN senden.

MfG

ThoFa
Gespeichert

Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #7 am: 01. November 2006, 17:28:10 »

Ich möchte zu diesem Thema zum allgemeinen Verständnis noch folgendes ausführen:

Beispiel 1:

Herr Muster macht sich im Jahr 1990 mit einem Handel selbständig.

Er hat einen Lieferanten für spezielle Waren und bezieht dort regelm. Waren.

Im Jahr 2000 geht er in die Regelinsolvenz. Das Verfahren wird mangels Masse aufgehoben und die RSB wird beschlossen.

Wärend der WVP stellt Herr Muster fest, dass im Lager noch 2 Kartons Waren von seinem alten Lieferanten liegen. Er schickt dem Lieferanten die Ware und bittet um Überweisung des Warenwertes auf sein Konto.  :-o

Der Lieferant von Herr Muster wird zu recht die Ware auf die zur Insolvenztabelle angemeldete Schuld anrechnen und den Treuhänder über die verbleibende Differenz informieren.


Beispiel 2.

Herr Muster macht sich im Jahr 1990 mit einem Handel selbständig.

Er hat einen Lieferanten für spezielle Waren und bezieht dort regelm. Waren.

Im Jahr 09/2000 geht er in die Regelinsolvenz. Das Verfahren wird mangels Masse aufgehoben und die RSB wird beschlossen.

Der Lieferant meldet seine Forderung zur Insolvenztabelle an.

Im Jahr 2005 wagt Herr Muster erneut den Start in die Selbständigkeit.

Er spricht seinen alten Lieferanten an und möchte bei diesem Waren bestellen.

Ein neuer Mitarbeiter des Lieferant stimmt unter der Voraussetzung der Vorkasse einer Auslieferung von Waren zu, ohne vorab zu wissen, das Herr Muster ein ehemaliger Kunde war.

Herr Muster bestellt und überweist in Vorkasse den Warenwert.

Nach 10 Tagen bekommt Herr Muster ein Schreiben seines Lieferanten in welchem wie folgt steht:

Sehr geehrter Herr Muster,

hiermit teilen wir Ihnen mit, das wir Ihre Zahlung mit noch offenen Forderungen fällig am 01.05.2000 verrechnet haben.

So doch wohl auch nicht ! :nein:


Meines Erachtens macht hier das FA nichts anderes wie in Beispiel 2 aufgeführt!

Wäre nachträglich ein Guthaben zum alten Veranlagungszeitraum entstanden, dann ok! Da eine Steuererstattung nicht als pfändbares Einkommen zu werten ist, hat der TH zwecks Verteilung keinen Anspruch darauf.

Des weiteren ist fraglich, in wie weit das USt. Guthaben im Zuge einer Lohnsteuerforderung überhaupt verrechnet werden darf, da dieses Guthaben noch nicht mal im Zusammenhang mit Lohsteuerüberzahlungen entstanden ist.

Ich lasse mich einfach mal überraschen und harre der Dinge die da kommen.


Gespeichert
ThoFa
weiß was
*****

Karma: 11
Offline Offline

Beiträge: 2384

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 118



WWW
« Antworten #8 am: 01. November 2006, 18:26:07 »

Hallo,

so einfach wie es in den Beispielen beschrieben ist, ist die InsO leider nicht. Allein das Thema Steuer und Insolvenz füllt ganze Bücher. Die Aufrechnung kommt dann noch als zusätzliche Würze dazu.

MfG

ThoFa
Gespeichert

Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #9 am: 01. November 2006, 21:15:38 »

Ich möchte als Info folgenden Link anfügen um meine Aussage nochmal zu bekräftigen.

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=4341" TARGET="_blank">Chick - Absatz 1


( siehe Antwort 3 von chick )

Leider konnte ich  noch nichts finden, wo dieses als Rechtsnorm verankert ist.

Gruß

Herzbube


Edit 2.11.2006 / 12:55 Uhr:

Wenn auch nicht auf den o.g. Sachverhalt zutreffend, möchte ich noch auf das Urteil des http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-1&Seite=2&nr=35165&pos=80&anz=129&Blank=1.pdf" TARGET="_blank">BGH IX ZB 239/04 vom 12.01.2006 verweisen. Hier wird ebenfalls der Veranlagungszeitraum als Grundlage der Entscheidung genannt.[addsig]
Gespeichert
bemeyno
öfter hier
****

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 131

Danke
-von Ihnen: 3
-an Sie: 0



« Antworten #10 am: 04. November 2006, 11:33:42 »

Hallo,
wenn ich das hier richtig verstehe, brauche ich meinem IV bzw. ab WVP TH keine monatlichen EÜR mehr vorlegen?
Bitte kurze Info. DAnke.
Bea
Gespeichert
Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #11 am: 04. November 2006, 11:48:06 »

Ich möchte mich mit einer Aussage dazu nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.

Mein TH bekommt jährlich meinen EKSt. Bescheid, aus welchem hervorgeht, wie hoch das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres war.

Dieses entbindet einen natürlich nicht, seinen Obliegenheitspflichten nachzukommen und den pfändbaren Betrag aus dem \"Quasieinkommen\" mtl. an den TH abzuführen.

Gruß
Herzbube
Gespeichert
Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #12 am: 09. November 2006, 00:23:53 »

Hallo liebe Forumuser und Leser,
hier kommt nun die Fortzetzung meiner ersten Beschwerde an das Finanzamt:

Mit Schreiben vom 07.11.2006 wurde die Umbuchung mit folgender Begründung durchgeführt und untermauert:

Sehr geehrter Herr ********,

das Insovenzverfahren über Ihr Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichtes ******* vom 07.11.2003 Az. ******** aufgehoben worden. Die Laufzeit der Abtretung für die Erlangung der Restschuldbefreiung hat am 17.09..2002 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Daher können unter Hinweis auf § 201 InsO restliche Forderungen wieder gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden; die Einschränkung der Aufrechnung durch §§ 95, 96 InsO finden nach Abschluss des Verfahrens keine Anwendung mehr. Auch stellt eine Erklärung der Aufrechnung keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung während der sog. Wohlverhaltensphase dar und ist insoweit nicht durch § 294 InsO ausgeschlossen. Einkommensteuer- sowie Umsatzsteuererstattungsansprüche sind von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst, somit durfte das Finanzamt mit den monatlichen Guthaben aus den Voranmeldungen aufrechnen.

Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung z.B. des FG Düsseldorf vgl. Urteil vom 10.11.2004, Az. 18 K 321/01 sowie des BGH vom 21.07.2005, Az. IX ZR 115/04.

Somit ist die Aufrechnungsgrundlage gegeben und ich habe die Aufrechnung der Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldung 04-09/06 gegen rückständige Umsatzsteuer 2005 vorgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

--- Zitat Ende

Eines vorab:

Rückständige Umsatzsteuer aus 2005 gibt es nicht! Tatsächlich wurde mein USt. Guthaben mit der am 02.05.2002 fälligen LSt. verrechnet.  :wall:

Fazit:

Das ggf. etwaige Einkommensteuerguthaben aus Veranlagungszeiträumen vor oder wärend der Insolvenz gemäß der Auffassung des BFH keine Bezüge aus Dienstverhältnissen darstellen, wurde in meinem Schreiben von mir nicht bestritten.  :nein:

Die Auffassung des FG Düsseldorf, Ust.- und EkSt.- Guthaben hätten einen öffentlich-rechtlichen Charakter und sind damit von § 287 InsO nicht erfasst, somit also von der Aufrechnung nicht generell ausgeschlossen, wurde von mir ebenfalls nicht bestritten.  :nein:

Damit erübrigt sich die Diskussion zwischen mir und dem FA bezüglich § 287 Abs. 2 Satz 1 von selbst.  :applaus:

Der Veranlagungszeitraum der am 02.05.2002 fälligen Lohnsteuer lag jedoch vor Eröffnung meines Regelinsolvenzverfahrens und steht somit in keinerlei Zusammenhang zum Ust. Guthaben aus den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 nach Aufhebung meines Regelinsolvenzverfahrens.

Das im Schreiben des FA bezeichnete Urteil IX ZR 115/04 des BGH vom 21.07.2005 beschreibt indess sogar die Veranlagungszeiträume vor und wärend der Insovenz des in Verbraucherinsolvenz gegangenen Klägers wärend der Wohlverhaltensphase.

Dies trifft in meinem Fall jedoch nicht zu!  :nein:

Ein weiteres Schreiben von mir mit Begründung in Bezugnahme auf das Urteil des BGH IX ZB 239/04 vom 12.01.2006 an das Finanzamt wird folgen.

Wer noch einen Ratschlag auf Lager hat...  bitte eiligst posten!!!

Herzliche Grüße

Herzbube
Gespeichert
Herzbube
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 13

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0



« Antworten #13 am: 16. November 2006, 22:23:08 »

Zwischenstand:

habe zwischenzeitlich mit meinem Treuhänder telefoniert. Unabhängig von der Tatsache das ich der Meinung bin, das manche Menschen nicht immer so recht bei der Sache sind, war der TH der Meinung, das die USt. Steuererstattung aus den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 nicht zur Insolvenzmasse gehören. :applaus:

Vom Finanzamt habe ich noch keinen Bescheid bekommen. Die lassen also noch auf sich warten...  :pfeifen:

Ich halte Euch auf dem Laufenden!

Gruß

Herzbube
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #14 am: 16. November 2006, 22:40:43 »

Danke für die Zwischennachricht.
Leider nehmen viel zuviele Insolvente die Mitteilungen des FA ernst und wehren sich nicht.
Aus dem persönlichen Umfeld weis ich, dass gegen die Verrechnung von USt mit offenen Forderungen aus EKSt o.ä. (hier Kinderzulage aus dem Wohneigentumsförderungsgesetz) immer mehr Widersprüche eingelegt werden.
Leider sind die FA immer noch der Meinung, dass alle Steuerarten untereinander verrechenbar sind; schließlich sind es Schulden beim Staat.
Wir sind hier auch schon am überlegen, ob wir nicht die Unternehmensform oder den Inhaber wechseln, um diesem Schwachsinn zu entgehen.
Willkommen im Klub der Mitbürger, die sich das nicht gefallen lassen.[addsig]
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1 2 »   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.4203 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz