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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:23:55 *
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Autor Thema: Umzug während Krankengeldbezug, zugleich in der Insolvenz, Job...?  (Gelesen 445 mal)
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VerzweifelteStudentin
weiß was
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« am: 18. Dezember 2011, 11:34:48 »

Hallo,

kurz die Fakten bevor meine Fragen kommen:

* unbefristeter Arbeitsvertrag
* Eröffnung des privaten Insolvenzverfahrens im Januar 2010
* noch nicht in der WVP
* Seit Mitte Oktober 2011 im Krankengeldbezug
* Nach 4 Wochen Reha im November/Dezember 2011 arbeitsunfähig ohne Möglichkeit der Wiedereingliederung ("Hamburger Modell") entlassen worden
* weiter krank geschrieben und im Krankengeldbezug

Der Treuhänder ist über die Arbeitsunfähigkeit informiert und hat sämtliche Unterlagen von mir erhalten (Bescheid der Krankenkasse über Krankengeld, Reha-Bescheid der DRV, Bescheid über Übergangsgeld der DRV während der Reha)

Nun möchte ich aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland ziehen und mir dort einen Job suchen, sobald ich wieder gesund bin und mich dazu in der Lage fühle.

Wie sollte ich mich in Bezug auf meinen jetzigen Job verhalten, um keine Probleme mit dem Treuhänder zu bekommen oder gar eine Versagung der Restschuldbefreiung befürchten zu müssen?

Selbst kündigen ist wohl die schlechteste Option...

Danke.
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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 18. Dezember 2011, 12:58:20 »

Wenn Sie im aktuellen Job nicht mehr arbeiten können, so lese ich Ihren Text, dürfte eine Kündigung, um einen neuen Job anzunehmen, problemlos möglich sein.
Aktuell können Sie mit einer Kündigung auch keine Reaktionen auslösen, da weiterhin durch Krankegeld Zahlungen erfolgen.
Im eröffneten Verfahren sind ohnehin nur Anträge möglich, die Verfahrenskostenstundung aufzuheben.

Die Pflicht zur Vollbeschäftigung entsteht erst mit der Wohlverhaltensphase. Bis dahin sind Sie wohl wieder in Arbeit, was ich Ihnen persönlich wünsche.
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Es grüßt der Alte
VerzweifelteStudentin
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« Antworten #2 am: 18. Dezember 2011, 14:12:33 »

Wenn Sie im aktuellen Job nicht mehr arbeiten können, so lese ich Ihren Text, dürfte eine Kündigung, um einen neuen Job anzunehmen, problemlos möglich sein.
Aktuell können Sie mit einer Kündigung auch keine Reaktionen auslösen, da weiterhin durch Krankegeld Zahlungen erfolgen.
Im eröffneten Verfahren sind ohnehin nur Anträge möglich, die Verfahrenskostenstundung aufzuheben.

Die Pflicht zur Vollbeschäftigung entsteht erst mit der Wohlverhaltensphase. Bis dahin sind Sie wohl wieder in Arbeit, was ich Ihnen persönlich wünsche.

hi,

ich würde nach einer selbstkündigung weiter krankengeld bekommen?

hatte schon panik, dass das krankengeld eingestellt, ich aber fürs ALG I auch gesperrt werde...

lg.
« Letzte Änderung: 18. Dezember 2011, 14:14:19 von VerzweifelteStudentin » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 19. Dezember 2011, 10:26:47 »

Sie könnten bei der KK nachfragen.
Ich könnte mir Probleme dann vorstellen, wenn der AN während der Lohnfortzahlungspflicht des AG kündigt.
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VerzweifelteStudentin
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« Antworten #4 am: 19. Dezember 2011, 10:52:41 »

Sie könnten bei der KK nachfragen.
Ich könnte mir Probleme dann vorstellen, wenn der AN während der Lohnfortzahlungspflicht des AG kündigt.

aus der lohnfortzahlung bin ich seit mitte oktober raus.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. Dezember 2011, 10:52:41 »



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Achdujeh


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« Antworten #5 am: 19. Dezember 2011, 11:49:16 »

Wurde bislang pfändbares Einkommen erwirtschaftet? Und bestehen gesundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz, im bisherigen Berufsfeld?

FG Achdujeh
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VerzweifelteStudentin
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« Antworten #6 am: 19. Dezember 2011, 12:03:25 »

Wurde bislang pfändbares Einkommen erwirtschaftet? Und bestehen gesundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsplatz, im bisherigen Berufsfeld?

FG Achdujeh

es wurde unregelmäßig pfändbares einkommen erwirtschaftet, da das gehalt schwankte (abhängig von steuerfreien zuschlägen, überstunden, boni etc.)

ich bin aktuell gar nicht arbeitsfähig. wenn ich gesund wäre, würde aber nichts gegen eine weiterbeschäftigung sprechen.

ich dachte z.b. daran am neuen wohnort (anderes bundesland) nach einem ähnlichen job zu suchen, sobald es mir wieder besser/gut geht.

lg.
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Achdujeh


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« Antworten #7 am: 19. Dezember 2011, 15:22:50 »

Ganz abgesehen davon, ob die Obliegenheiten bei Stundung der Verfahrenskosten nicht auch schon im Verfahren gelten, wird die Frage der RSB-Versagung wegen des Arbeitsplatzwechsels letztlich dadurch entschieden, ob den Gläubigern dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn nur gelegentlich pfändbares Einkommen entstand, weil z.B. Überstunden anfielen, würde ein Gläubiger es mit der Argumentation wohl schwer haben, dass ein neuer Job ihm Nachteile bringt.

Von daher scheint mir das Risiko eines Arbeitsplatzwechsels im Hinblick auf die RSB nicht sehr groß zu sein.

FG Achdujeh



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