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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:24:55 *
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Autor Thema: Unberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person?  (Gelesen 1054 mal)
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uschi_berlin
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« am: 08. April 2011, 17:07:43 »

Liebes Forum,
ich habe am 30.12.2010 geheiratet und ganz brav beim Finanzamt eine neue Steuerklasse beantragt. Da mein Mann seit 01.01.2011 ALG I bekommt habe ich die "gute" Steuerklasse 3 und er "nur" die 5 bekommen. Habe alles ans Lohnbüro weitergeleitet. Per Gehaltsabrechnung (Hochschule, öffentlicher Dienst) vom März 2011 hat die liebe Sachbearbeiterin (mal wieder) alle Nachzahlungen (Jan, Feb und März), die durch meine bessere Lohnsteuerklasse entstanden sind, einfach zusammengerechnet. Darauf erhöhte sich das März-Gehalt derart, dass sie meinem Insolvenzverwalter sage und schreibe 724,40 € überwiesen hat!  fuchsteufelswild

Daraufhin habe ich hier im Forum auch gelesen, dass ja jetzt wegen der Heirat mein ALG I-Ehemann als unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle berücksichtigt werden muss.
Das Spielchen mit dem "wir rechnen mehrere Monate zusammen und so wird die Pf.rate höher" hatte ich schon einmal durch und dank Eurer Hilfe gleich die passende rechtliche Grundlage dazu parat.
Unter Berücksichtigung meines Ehemannes wollten nun Ins.verwalter und Lohnbüro eine Kopie seines ALG I-Bescheides haben (rund 850,- € monatlich). Haben Sie auch bekommen. Jetzt schreibt mir das Lohnbüro:

Sehr geehrte Frau...,

durch die Insolvenzverwaltung haben wir erfahren, dass diese beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Unberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person gestellt hat.

Erst wenn uns ein entsprechender Beschluss des Gerichts vorliegt, kann die Angelegenheit abschließend bearbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Muss ich jetzt, wie beim letzten Mal, wieder 6 Monate warten, bis die sich alle ausgemehrt haben und ich die zu viel überwiesene Pf.rate zurück bekomme?  cry

Kann ich irgendwas selbst beim Amtsgericht bewirken, dass mein Mann eine "echte unterhaltsberechtigte Person" ist? Er war bis 31.12.2010 selbständig. Da dies aber zu wenig einbrachte, hat er es nach 2 Jahren aufgegeben und wir hatten bis jetzt noch immer Rechnungen daraus zu begleichen (Kfz-Versicherung, Berufsgenossenschaft, Steuerberater etc.). Er schreibt jetzt wieder Bewerbungen und ich gleich mit, da wir beide uns bessere Verdienstchancen in Bayern/BaWü erhoffen. Ich selbst habe bis 30.09.2013 einen festen Job mit 30 Std./Woche in Berlin - aber sobald was "besseres" kommt, sind wir weg.  biggrin

Gibt es einen passenden Paragrafen/Gerichtsurteile, die hierzu passen?

Tausend im voraus
beste Grüße aus der Armen-Hauptstadt

die Uschi
« Letzte Änderung: 08. April 2011, 17:09:53 von uschi_berlin » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 08. April 2011, 18:37:45 »

Hallo,

als erstes würde ich die Steuerklassen ändern, und zwar aus zwei Gründen:

Aufgrund der Steuerklasse 3 erhöhen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens und es wird voraussichtlich wegen der geringen abgeführten Steuer wegen des Progressionsvorbehalts für das Arbeitslosengeld zu einer Steuernachforderung kommen.
Wenn der Treuhänder dann die Aufteilung der Steuer beim Finanzamt beantragt, wird Ihr Mann eine Steuernachzahlung leisten müssen, während Ihre Steuererstattung zur Masse fließt.

Der Antrag des Treuhänders, Ihren Mann nicht zu berücksichtigen, ist noch kein Grund, ihn bei der Lohnpfändung nicht zu berücksichten. Eine Nichtberücksichtigung entsteht erst, wenn das Insolvenzgericht einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das auch erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, also für die Zukunft. Damit ist Ihre Gehaltsstelle im Unrecht.

Die Zusammenfassung der Nachzahlung ist im Übrigen auch falsch, es hätte für jeden Monat der darauf entfallene Betrag berechnet und danach die Pfändung neu berechnet werden müssen.

Fordern Sie die Beträge vom AG zurück, notfalls müssen Sie das wohl einklagen.
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Fallera
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« Antworten #2 am: 08. April 2011, 19:03:13 »

Sie sollten Ihren AG freundlich auf §850C ZPO Hinweisen:

§ 850c ZPO
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Solange kein Beschluss vorliegt, hat der AG Ihren Mann zu berücksichtigen!

Die Steuerklasse würde ich beibehalten und zwar aus folgendem Grund: Urteil des BGH:

Ein verheirateter Schuldner hat nach der Rechtsprechung die Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse reduziert wird. Hat der Schuldner ohne sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist es ihm insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen (BGH Beschluss v. 03.07.2008, IX ZB 65/07).

Man kann sich im Insolvenzverfahren nicht immer nur die Rosinen rauspicken!

« Letzte Änderung: 08. April 2011, 19:07:58 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 08. April 2011, 19:54:30 »

@Fallera,

dem widerspreche ich entschieden.
Es geht nicht um eine Wahl der Steuerklasse V, sondern um die gleichmäßige Besteuerung. Die Steuerklasse IV ist die Normalbesteuerung für Ehepaare und führt auch für die Gläubiger zu keinem Nachteil, da im Zuge der Steuererklärung die Erstattung der Masse zufällt. Im vorliegenden Fall kommt es aber zu einer Gläubigerbevorzugung, da der Ehemann aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuern zahlen muss, weil er der Ehefrau den ihm zustehenden Grundfreibetrag von 8004 € überlassen hat. Die Gläubiger erhalten damit ungerechtfertigt mehr als bei der Steuerklasse IV.
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uschi_berlin
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« Antworten #4 am: 09. April 2011, 19:31:37 »

danke zuerst einmal für die schnellen antworten.

die steuerklassen konnten wir uns nicht ausssuchen. ich hätte ja auch lieber die 5 genommen, aber das arbeitsamt hat meinem mann - und demzufolge mir - vorgeschrieben, dass wir die aufteilung so und nicht anders vornehmen müssen. hätten wir uns anders entschieden, hätte das arbeitsamt beim finanzamt die änderung beantragt. so wurde es meinem mann jedenfalls mitgeteilt. dass wir auch jede/r hätten die 4 nehmen können... hm, auf die idee sind wir nicht gekommen  gruebel

ich habe übrigens heute ein schreiben vom amtsgericht bekommen mit der aufforderung, zum vorfall stellung zu nehmen. na das passt ja. sollten wir/sollte ich eine aufstellung beifügen, was mein mann noch im nachgang zu seiner selbstständigkeit alles an rechnungen zu begleichen hatte?

er hat auch noch ein darlehen eines verwandten (mein onkel) auszugleichen (rest 10.800,- €). aktuell bekommt die "familienbank" 200,- € monatlich, bis es finanziell wieder besser läuft bzw. mein mann wieder eine feste stelle hat.

AG bzw. lohnbüro werde ich am montag gleich anpieksen... glücklicherweise hab ich rückendeckung von meiner direkten personalsachbearbeiterin. sie hatte mich beim letzten mal schon unterstützt.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. April 2011, 19:31:37 »



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Tags: unterhaltsberechtigt  ALG I  Ehemann  ehefrau  Ehegatte  Ehegatten 
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