1. Kann ich dann sofort in die Schuldnerberatung gehen?
2. Ist bei 25. 000 schon eine Insolvenz unumgänglich? Da ich in der freien Wirtschaft durchaus 2000 Euro netto verdienen könnte, kann ich das nicht auch noch so abtragen?
3. Wer hilft mir hierbei?
4. Da ein Teil der Schulden aus Selbstständigkeit sind, käme nur eine Regelinsolvenz in Frage. Muss Unterhalt für ein Kind zahlen, bis wie weit können die pfänden?
5. Wie bekomme ich einen genauen Überblick, wo ich welche Schulden habe, außer bei Schufa und InfoScore (nur zwei Gläubiger)
6. Was ist wenn während der Insolvenz sich noch andere Gläubiger bei mir melden???? Wie gesagt, schätze meine Schulden gesamt auf ca. 25. 000 Euro, davon kann ich aber nur rund 17. 000 Euro belegen, wo ich diese habe.
7. Macht es überhaupt noch Sinn, das Gewerbe weiterzuführen oder sofort Gewerbe abmelden. Ist das überhaupt möglich, kann ich die beiden verbliebenen Mitarbeiter dann fristlos kündigen?
Gruß aus dem hohen Norden
speak2be
Sie können und sollten das Gewerbe abmelden, wenn es sich auf Dauer nicht trägt.
Ansonsten wäre es auch fortsetzbar, sofern Regelungen zum Schuldenabbau getroffen werden können.
zu 1.) jein , mehr als 19 Gläubiger oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen, dann bliebe es trotzdem bei der regelung für ehemalige Selbständige
zu 2.) nein; Stundungen, Ratenverkürzungen usw. wären durchaus sinnvoll; ggf. nach EV bessere Voraussetzungen
zu 3.) einiges Grundsätzliches könnte man hier klären, ev. weiss Feuerwald oder Thofa einen Ansprechpartner in hohen Norden.
zu4.) Bei Unterhaltspfändungen könnte es dann bis auf HartzIV Niveau gehen; im Insoverfahren wären mögliche Rückstände nicht mehr pfändbar
zu5.) zuerst Gedächtnisprotokoll, dann ev. Schuldner-Register beim örtlichen Amtsgericht
zu6.) sollten auch der Restschuldbefreiung unterliegen; dazu sollte jedoch im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens explizit hingewiesen werden
zu7.) Kündigungsfristen sollten doch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Ev. Aufhebungsverträge ; AN können ev. Insolvenzgeld beantragen