INzwischen habe ich folgendes gefunden:
Urteil 18.12.2008, IX ZR 124/08
a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.
b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.
und folgenden Kommentar aus einem anderen Forum:
Nach meinem Verständnis dieser Entscheidungen gilt folgendes:
Also wenn ein Gläubiger eine Forderung als auch vbuH anmeldet, wird diese auch als Forderung aus vbuH in der nsolvenztabelle festgestellt.
Mit dem Widerspruch des Schuldner wird nur erreicht, dass der entsprechende Gläubiger aus der Insolvenztabelle auch nach den 6 Jahren nicht vollstrecken kann.
Dieser Gläubiger muss eine Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, die vorsätzlich begangene unterlaubte Handlung festzustellen.Gelingt ihm dies, kann er auch nach den 6 Jahren noch vollstrecken.
Seine Klagebefugnis im Sinne des § 852 BGB endet 10 Jahre nachdem ihm bekannt sein musste, dass eine vbuH vorliegen könnte.
Es musste ihm - wenn er die Forderung als vbuH anmeldete, spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein, dass es sich um eine vbuH handeln könnte.
Das heißt die Klagebfugnis endet 10 Jahre nach dem Prüfungs- und Feststellungstermin, in dem seine Forderung festgestellt wurde.
Aus meiner Sicht wird es aber sehr schwierig eine vbuH nachzuweisen, wenn z.B. der strafrechtliche Betrugstatbestand nicht mehr verfolgt werden kann.