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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:26:44 *
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Autor Thema: Unpfändbares Einkommen!?  (Gelesen 1450 mal)
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Tanja
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« am: 28. Februar 2007, 23:12:22 »

Hallo!
Ich habe jetzt schon öfters mal gehört,das Sachen,die man vom unpfändbarem Einkommen zahlt,nicht gepfändet werden können!
Stimmt das so?
Gilt das nur in der Inso-Eröffnung oder nach Beendigung der Inso,also in der WVP?

Und ist da dann alles von betroffen?
Auch Sachen,die vor der Inso Eröffnung bezahlt werden?
VLG
Tanja[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 01. März 2007, 11:35:40 »

Hallo Tanja,

nein, auch Gegenstände, die aus dem unpfändbaren Einkommen erworben werden oder auch das aus dem unpfändbaren Einkommen angesparte Geld, können vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Einzelzwangsvollstreckung der Pfändung, wie auch im eröffneten Insolvenzverfahren  dem Insolvenzbeschlag (der Insolvenzmasse) unterliegen.

Erst  in der sog. Wohlverhaltensphase können weder die Insolvenzgläubiger noch der Treuhänder Vermögen pfänden bzw. unter Beschlag nehmen.  

D.h. nun aber nicht, dass alle Gegenstände der Zwangsvollstreckung / Pfändung unterliegen. Sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung wie auch im Insolvenzverfahren  sind Gegenstände die zum gewöhnlichen Hausrat gehören i.d.R. unpfändbar.

Es wird also keiner einen bereits vorhandenen oder vom unpfändbaren Einkommen neu erworbenen Staubsauger, Kühlschrank, TV usw. pfänden.  Bei größeren Vermögenswerten bzw. Neuanschaffungen, kommt es darauf an. So können u.a. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar sein, bspw. der angemessene Pkw oder die Computeranlage.  http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" TARGET="_blank"> §§ 811, 812 ZPO Titel

Gruss
Feuerwald

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paps
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« Antworten #2 am: 01. März 2007, 18:32:31 »

Kleiner Nachsatz:
Bei Neugläubigern besteht natürlich kein Pfändungsschutz (außer in dem Bereich, der von der Abtretungserklärung erfasst ist.)[addsig]
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Tanja
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« Antworten #3 am: 01. März 2007, 21:00:57 »

Danke für die Antworten!

Dann weiß ich wenigstens,was da auf mich zukommt!

Ich bin ja mal gespannt,wie lange es noch dauert,bis die Inso eröffnet wird.
Die Gläubiger wurden ja schon angeschrieben.
2 haben sich auch heute gemeldet.
Ne Mahnung mit neuen Abzahlungsantrag.

Eine Frage habe ich noch...

Kann ich vielleicht mit dem IV vereinbaren,das ich die Steuern fürs Auto bei ihm abzahle?
Also das er die Steuern nicht vom Finanzamt bekommt,sondern ich ihm das in Raten zahle?
Unser Finanzamt stellt sich bei Raten so an....

Oder erfahre ich erst vom IV,wenn der die Steuern schon beantragt hat?
Oder geht das automatisch,ohne das er da was dran machen kann?

VLG
Tanja[addsig]
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paps
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« Antworten #4 am: 01. März 2007, 22:30:36 »

Zitat:


Ich bin ja mal gespannt,wie lange es noch dauert,bis die Inso eröffnet wird.

Die Gläubiger wurden ja schon angeschrieben.

2 haben sich auch heute gemeldet.

Dann stehen Sie sicherlich noch am Anfang.
Je nach Lage sind erst mal vom Versand der Schreiben 4 Wochen abzuwarten. Danah kann der Antrag erstellt werden für`s Gericht.
Dann 4- 12 Wochen nach Antragsabgabe bis zur Eröffnung

Zitat:


Eine Frage habe ich noch...



Kann ich vielleicht mit dem IV vereinbaren,das ich die Steuern fürs Auto bei ihm abzahle?

Also das er die Steuern nicht vom Finanzamt bekommt,sondern ich ihm das in Raten zahle?

Unser Finanzamt stellt sich bei Raten so an....



Oder erfahre ich erst vom IV,wenn der die Steuern schon beantragt hat?

Oder geht das automatisch,ohne das er da was dran machen kann?



VLG

Tanja




Das wird doch sehr unterschiedlich gehandhabt.
In der Regel wird der überfällige Betrag zum Tag der Eröffnung vom TH/IV vereinnahmt und Sie müssen dann neu bezahlen.
Wenn die erforderlichen Barmittel nicht da sind, lässt sich bestimmt auch eine Regelung finden [addsig]
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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« Antworten #4 am: 01. März 2007, 22:30:36 »



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