Hallo Tanja,
nein, auch Gegenstände, die aus dem unpfändbaren Einkommen erworben werden oder auch das aus dem unpfändbaren Einkommen angesparte Geld, können vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Einzelzwangsvollstreckung der Pfändung, wie auch im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzbeschlag (der Insolvenzmasse) unterliegen.
Erst in der sog. Wohlverhaltensphase können weder die Insolvenzgläubiger noch der Treuhänder Vermögen pfänden bzw. unter Beschlag nehmen.
D.h. nun aber nicht, dass alle Gegenstände der Zwangsvollstreckung / Pfändung unterliegen. Sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung wie auch im Insolvenzverfahren sind Gegenstände die zum gewöhnlichen Hausrat gehören i.d.R. unpfändbar.
Es wird also keiner einen bereits vorhandenen oder vom unpfändbaren Einkommen neu erworbenen Staubsauger, Kühlschrank, TV usw. pfänden. Bei größeren Vermögenswerten bzw. Neuanschaffungen, kommt es darauf an. So können u.a. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar sein, bspw. der angemessene Pkw oder die Computeranlage.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" TARGET="_blank"> §§ 811, 812 ZPO Titel
Gruss
Feuerwald
[addsig]