Ergänzend noch: Bezüglich des nicht gezahlten Unterhalts NACH Verfahrenseröffnung, kann dieser selbstverständlich wieder vollstreckt werden und bei Unterhaltsrückständen gelten unter Umständen geringere Pfändungsfreigrenzen.
§850d ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.htmlIch kann aus eigener Erfahrung sagen, dass die Gerichte bei Unterhaltsrückständen relativ kompromisslos sind!
Bei Unterhaltsforderungen über 18.000 EUR wie wollen sie das per Raten Bezahlen? Dann hätten sie auch den Unterhalt zahlen können. Hier müsste eine vernünftige Ratenzahlung erfolgen + laufender Unterhalt! Der laufende Unterhalt stoppt ja nicht! Meiner Meinung nach nicht praktikabel! Bei dieser Höhe müssten die Raten mindestens 500-600 EUR/Monat betragen
+ laufender Unterhalt!Das beste wäre gewesen, mit Ihrer EX eine Vereinbarung zu treffen BEVOR sie Unterhaltsvorschuss beantragt und erhalten hat.
Unterhalt geht vor allen anderen Verbindlichkeiten!