@ Angestellte80
die Unterhaltspflicht ändert sich ja nicht zwangsweise nur weil Ihr Sohn 18 geworden ist.
Wie kommst Du zu diesem Satz?
Die Unterhaltspflicht endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs. Nur wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und dieses den Eltern auch mitteilt, ist eine weitere Unterhaltspflicht gegeben. Wenn das Kind den Eltern keine Auskunft gibt, was es macht, besteht auch keine Unterhaltspflicht mehr. Das mag zwar ein seltener Fall sein, aber hier ist es so. Solange der Sohn nicht mitteilt, dass er eine Ausbildung macht oder weiter zur Schule geht, hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Wenn er dann erneut Unterhalt geltend macht muss er darlegen, welche Einkünfte er daraus hat, damit diese beim Unterhalt gegengerechnet werden.
Wenn die Unterhaltspflicht erloschen ist braucht es keinen Antrag des TH ans Gericht; aufgrund der weggefallenen und vom Schuldner mitgeteilten Unterhaltspflicht muss der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag neu berechnen.
@merlin12
Für die Berechnung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Den Treuhänder muss man nicht informieren, er merkt von allein, wenn mehr Geld kommt. Gleiches gilt, wenn doch wieder eine Unterhaltsverpflichtung entsteht.