Guten Morgen sonnenschein2010,
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung wird lt. §§ 305, 305a InsO vorausgesetzt (
http://dejure.org/gesetze/InsO/305.html).
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
...
Sie ist dennoch in InsO nicht geregelt.
Zu geeigneten Personen und Stellen:
http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/816098/data/Berlin_AG_InsO-data.pdfMfG
bertino