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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:30:53 *
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Autor Thema: Unterhalt und Insolvenz spezielles Problem  (Gelesen 1923 mal)
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Madi
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« am: 28. August 2009, 11:12:42 »

Guten Tag,

ich habe ein spezielles Problem. Seit 2001 zahlt mein Ex-Ehemann für unsere gemeinsame Adoptivtochter keinen Unterhalt mehr. Ich lasse ab und zu einen Gerichtsvollzieher bei ihm vorbeischicken, bislang ohne Erfolg.

2005 hat er Privatinsolvenz angemeldet. Ich wurde weder informiert noch hatte ich sonstwie die Möglichkeit im Namen unserer Tochter mich als Gläubiger eintragen lassen. Bis dahin waren rund 20000,00 € rückständiger Unterhalt aufgelaufen.

Mein Ex-Ehemann befindet sich inzwischen in der Wohlverhaltensphase.  Es hätte zumindest seit Insolvenzantrag der Unterhalt hätte bezahlt werden müssen, er wurde aber nicht bezahlt.

Inzwischen sind weitere 13000,00 € aufgelaufen. Wegen einem Tipp, dass man in der Wohlverhaltensphase keine neuen Schulden machen darf, beantragte ich die Aufhebung der Restschuldbefreiung. Das Gericht teilte mir mit, ich sei keine Gläubigerin und könne den Antrag nicht stellen.

Was kann ich noch tun, damit meine Tochter an ihren Unterhalt kommt? Wie komme ich an das Geld, das vor Insolvenz aufgelaufen war?

Ich muss noch dazu sagen, dass ich immer sehr gut verdient habe. Seit 2004 bin ich aber schwer erkrankt und habe inzwischen die Pflegestufe 3. Ich benötige jeden Cent, um meine Pflege zu Haue sicher zu stellen. Durch diesen Umstand ist die Ausbildung der gemeinsamen Adoptivtochter gefährdet, denn sie müsste ein Jahr im englisch sprechenden Ausland eine Schule besuchen, um darauf aufbauend ihren Wunschberuf zu erlernen.

Ich empfinde ein solches Verhalten von dem Adoptivvater als sehr unmoralisch, zumal er ganz bewusst mit mir zusammen dieses Kind adoptiert hat.

Wer kann mir raten, was ich noch tun kann, mein Ex-Ehemann ist Bau.-Ing. und hat wieder einen Top bezahlten Job, ausserdem wachsen ihm für einen Teil des Einkommens Geschäftsanteile an, die er nach Ablauf der Insolvenz übertragen bekommt. Er wird von den Gerichtsvollziehern nicht gepfändet, weil er sich in Insolvenz befindet.

Ist es auch möglich, wenn ich einen eingetragenen Gläubiger finde, dass dieser die Aufhebung der Restschuldbefreiung beantragt? Ich bitte hier um Tipps, denn ich weiss einfach nciht mehr weiter....




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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 28. August 2009, 12:02:46 »

Wegen einem Tipp, dass man in der Wohlverhaltensphase keine neuen Schulden machen darf, beantragte ich die Aufhebung der Restschuldbefreiung. Das Gericht teilte mir mit, ich sei keine Gläubigerin und könne den Antrag nicht stellen.

-> und vor allem, weil dieser Tipp absoluter Unsinn war, ganz gleich, ob Sie nun Insolvenzgläubiger sind oder nicht. Die Versagungsgründe finden Sie im § 295 InsO.


Was kann ich noch tun, damit meine Tochter an ihren Unterhalt kommt? Wie komme ich an das Geld, das vor Insolvenz aufgelaufen war?

-> Sie können den laufenden Unterhalt durch Lohnpfändung versuchen zu "kassieren". Der Unterhaltsrückstand  ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Somit können Sie noch 100 Jahre die Zwangsvollstreckung betreiben. Kein Grund zur Panik!


Er wird von den Gerichtsvollziehern nicht gepfändet, weil er sich in Insolvenz befindet.

-> Laufender Unterhalt kann von einem "Neugläubiger" auch im Insolvenzverfahren gepfändet werden und das tut richtig weh.





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Madi
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« Antworten #2 am: 28. August 2009, 12:12:40 »

Hallo Feuerwald,

-> und vor allem, weil dieser Tipp absoluter Unsinn war, ganz gleich, ob Sie nun Insolvenzgläubiger sind oder nicht. Die Versagungsgründe finden Sie im § 295 InsO.

das scheint sehr wohl zu funktionieren, dies regelt dieser Paragraph hier:


§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

3 Gesetze verweisen aus 9 Artikeln auf § 296

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 28. August 2009, 14:38:02 »

"Wegen einem Tipp, dass man in der Wohlverhaltensphase keine neuen Schulden machen darf, beantragte ich die Aufhebung der Restschuldbefreiung"

-> das ist eines der großen Insolvenzmärchen! Es ist eben kein Verstoß gegen die Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren neue Schulden zu machen! Die Obliegenheiten, gegen die man stoßen kann und die eine Versagung rechtfertigen würden, sind abschließend im § 295 InsO aufgeführt.

Ob da nun 13.0000 Euro oder 13 Millionen Euro neue Schulden angehäuft werden, ist auch hinsichtlich § 296 IsnO völlig egal.

Sie hätten im sog. Schusstermin einen Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO stellen können, nur ist der Schlusstermin ja längst verstrichen.

Somit haben Sie keine Chance mehr einen Versagungsantrag zu stellen.  Sie können nur versuchen, den laufenden Unterhalt durch Lohnpfändung (also in den Vorrechtsbereich, der von  Abtretung des Th nicht erfasst wird) einzufordern. 


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bemeyno
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« Antworten #4 am: 28. August 2009, 16:06:26 »

Ich drücke nur die Daumen, dass der Adoptivvater davon ausgeht, dass mit Erteilung der RSB auch seine Unterhaltsschulden erledigt sind. Wenn er dann ja wieder offiziell voll verdient, sollte es doch eine Möglichkeiten geben, dass Geld zu erhalten.

Unglücklich ist halt, dass Sie das Geld jetzt bereits jetzt brauchen könnten.

Ist Ihre Tochter noch alt genug, um eine Beistandschaft beim Jugendamt zu erhalten? Vielleicht finden die ja einen Weg; und sonst bleibt nur der Weg zu einem Fachanwalt für Unterhaltsrecht.

Obwohl ich mit dem Vater meiner Kinder eigentlich sehr gut klarkomme, wurmt es mich auch, dass er nicht vollen Unterhalt zahlt. Naja, dafür kauft er den Kids halt mal Klamotten oder fliegt mit ihnen in Urlaub.

Ich drücke die Daumen, dass der Adoptivvater bald doch Unterhalt gepfändet bekommt.

Ein hoffentlich noch sonniges Wochenende

bemeyno
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« Antworten #4 am: 28. August 2009, 16:06:26 »



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paps
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« Antworten #5 am: 28. August 2009, 20:09:25 »

Da Sie ja nun schon Schriftwechsel mit dem Gericht geführt haben, setzen Sie einen drauf und fragen an, ob ev. das Adoptivkind bei der Pfändung als unterhaltsberechtigt berücksichtigt wurde.
Ist dem So, könnte man noch hintenherum wegen Falschangabe mit Antrag eines Gläubigers die RSB kippen.
Auch das Insolvenzgericht wird aus eigenem Interesse diesem nachgehen.

Den Unterhalt der seit Eröffnung offen ist, sollten Sie schnellstmöglich gerichtlich einfordern.
Sie könnten dann trotzdem jetzt schon pfänden.
Nämlich in dem Bereich zwischen 990,- Euro Mindestfreigrenze und der jetzt tatsächlich angesetzten Grenze.
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« Antworten #6 am: 28. August 2009, 22:36:26 »

"wegen Falschangabe mit Antrag eines Gläubigers die RSB kippen"

-> das scheidet wie gesagt aus, da der Schlusstermin von stattgefunden hat und ein Versagungsantrag deshalb nicht mehr möglich ist.

Zitat: "Mein Ex-Ehemann befindet sich inzwischen in der Wohlverhaltensphase"

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paps
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« Antworten #7 am: 29. August 2009, 23:06:27 »

Ich bezog es ja auch vielmehr auf die Berücksichtigung des Kindes und somit auf falsch abgeführte Pfändungsbeträge.
Kommt dies raus, wäre nachzuzahlen oder die RSB würde nicht erteilt.
« Letzte Änderung: 03. September 2009, 21:20:47 von paps » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 03. September 2009, 17:26:41 »

Hallo,

zuerst möchte ich mich herzlich bedanken. Ihre Antworten haben mir schon zum Teil weiter geholfen.

Inzwischen bin ich auch etwas weiter gekommen. Soviel weiss ich bis jetzt:

Es liegt klar eine Verletzung des § 296 vor. Der Vater des Kindes hätte von seinem verbliebenen Rest den Unterhalt regelmässig abführen müssen. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Unterhaltsschulden überhaupt angegeben worden sind. Wenn nicht, kann hier eine Betrugsabsicht unterstellt werden.

Damit könnte auch die ganze Insolvenz kippen, auch während der Wohlverhaltensphase.

Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur von den eingetragenen Gläubigern beantragt werden. Jeder Gläubiger kann nur für die Summe die er selbst offen hat, auch die Versagung der Restuschuldbefreiung beantragen. Gläubiger die dies nicht tun, gehen leer aus. Weist man dem Schuldner Betrug nach, kippt die ganze Insolvenz und ich wäre im Interesse meiner Tochter auch wieder im Rennen. Da ich mir nicht anders zu helfen wusste, habe ich den ersten Gläubiger aktiviert und mich als Zeugin zur Verfügung gestellt. Das Gericht wird erst wühlen, wenn ein Gläubiger dieses mit der Nase drauf stubst... leider.

Ich hätte mir für meine Tochter eine friedlichere Lösung gewünscht, jetzt müssen wir da leider durch.

Liebe Grüsse Madi
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Madi
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« Antworten #9 am: 03. September 2009, 17:42:47 »

Vergessen hatte ich:

Pfänden ist im Falle der Insolvenz gar nicht so einfach. Meist werden die Pfändungsaufträge unbearbeitet zurückgesandt mit dem Vermerk, dass der Schuldner sich in Insolvenz befindet. :(( Man muss schon an einen ganz giftigen Gerichtsvollzieher geraten, darauf hat man aber leider keinen Einfluss... :(

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Insokalle
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« Antworten #10 am: 03. September 2009, 19:17:19 »

Ich glaube, Sie sehen zuviel fern.
Woher haben Sie bloß diese seltsamen "Erkenntnisse"?
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