Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 08:31
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:31:32 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Unterhaltsberechtigt oder nicht?  (Gelesen 527 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Stachelritter
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 1

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 18. Oktober 2009, 15:04:43 »

Erst einmal ein Hallo in die Runde. Bei der Suche nach Antworten auf meine Fragen bin ich auf dieses Forum gestossen und versuche nun einmal mein Problem zu schildern.

Mein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde im Juli 2006 mit einem Nullplan eröffnet. Zu dieser Zeit war ich arbeitsuchend und deshalb unter der Pfändungsgrenze. Vor ca. einem jahr wurde das Verfahren aufgehoben und ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Nun bin ich seit September diesen Jahres selbständig und werde im November die ersten Umsätze aus einem Honorarvertrag einstreichen. Nach Einnahmen/Ausgabenrechnung bleibt mir dann gerade etwas mehr als die bisherigen Regelsätze unserer kompletten Bedarfsgemeinschaft zusammen was bedeutet dass unsere Bedürftigkeit beendet wäre. Nun ist es aber so dass der 6 jährige Sohn meiner Frau, aus einer früheren Beziehung, seit 5 Jahren in unserem Haushalt lebt. Unterhalt vom leiblichen Vater beziehen weder der Kleine noch meine Frau da dessen Verdienst unter der Pfändungsgrenze liegt. Kontakt zu diesem "Vater" gibt es ebenfalls keinen und ich sehe den Kleinen zu 100% als meinen Sohn. Gilt denn nun unser Sohn als unterhaltsberechtigt mir gegenüber oder muss ich damit rechnen dass lediglich meine Frau und unsere gemeinsame Tochter berücksichtigt werden? Dann würde nämlich der Fall eintreten dass wir nach Pfändung wieder in die Bedürftigkeit nach SGB2 fallen was ich auf keinen Fall will. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüsse

Noch kein Danke für diesen Beitrag erhalten.
Gespeichert
rookie


Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 0

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 7


« Antworten #1 am: 19. Oktober 2009, 07:19:37 »

Hallo,

unterhaltsberechtigt sind nur leibliche und Adoptivkinder.

Für eine Berücksichtigung hinsichtlich des Unterhalts müssten Sie den Jungen adoptieren.

Hoffe Ihnen geholfen zu haben.

PS. Der Kindsvater muss m.E. auch anteilmässig Unterhalt zahlen auch wenn er unter der Pfändungsgrenze liegt.

Ihre Frau kann auch  beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Die holen sich das schon wieder beim "Erzeuger"...

« Letzte Änderung: 19. Oktober 2009, 12:52:04 von rookie » Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #2 am: 19. Oktober 2009, 17:40:39 »

Es bestünde noch die Möglichkeit, den pfändbaren Betrag heraufsetzen zu lassen.(850f ZPO)
Begründung: besondere Ausgaben / hier Naturalunterhalt für das Kind. 

Wobei bei einer Selbständigen/Freiberuflichen Tätigkeit ja sowieso 295(2) InsO -Vergleichseinkommen_ greift.
Sie müßten Sich alo an dem Nettoverdienst eines Angestellten in ihrer selbständigen Tätigkeit orientieren.
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2009, 17:43:11 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.245 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz