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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:31:38 *
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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Ehefrau  (Gelesen 241 mal)
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Minimaus64
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« am: 10. Februar 2012, 15:17:47 »

Ich steige da irgendwie gar nicht mehr durch und benötigte einfach einmal
Hilfe  undecided:

Also:

1. Mein jetztiger Ehemann ist mit einer Privatinsolvenz in die Ehe gegangen

2. Gehalt:      Bruttogehalt:     2000,- € --> netto:      1547,84 €
                     Verpflegungsgeld (Pfändungsfrei(?)): 504,00 €
                     Auszahlungsbetrag:  2051,84 €

3. Pfändbares Nettogehalt mit 1 Unterhaltsberechtigten Person:    1547,84 €
   Pfändungsfreigrenze  lt. Tabelle -->                           1549,99 €
                                                     Pfändung:      61,95 €
                                                                -----------
4. Seit Januar habe ich einen 400,- Job abzügl. RV:                381,40 €

5. Jetzt hat der IV bei Gericht einen Antrag gemäß 36 InsO i.V.m. § 850 c  Abs. 4 ZPO gestellt. Ich soll also in Zukunft nicht mehr als unterhalts-berechtigte Person berücksichtigt werden. Hier schreibt der IV allerdings, dass mein Mann ein Nettogehalt von 2051,84 € hat. Seinem Antrag hat er wohl meine, aber nicht die Gehaltsmitteilung meines Mannes begefügt, aus der ja hervor gegehen würde, dass mein Mann Verpflegungsgeld in Höhe von 504,- € erhält und das ist doch meines Erachtens pfändungsfrei.

Wie verhalten wir uns jetzt? Die 10 Tagesfrist läuft ...

Schon jetzt recht herzlichen Dank für eure Hilfe  wink
                 
« Letzte Änderung: 10. Februar 2012, 15:19:45 von Minimaus64 » Gespeichert
Der_Alte
weiß was
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Danke
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« Antworten #1 am: 10. Februar 2012, 15:42:18 »

Genau darauf antworten Sie.

Das Einkommen des Mannes beträgt netto vor Pfändung 1547 €. Das Verpflegungsgeld ist nicht zu berücksichtigen, weil es dem Ausgleich beruflich bedingter Mehraufwendungen dient und als Familieneinkommen nicht zur Verfügung steht.
Für die Frage, ob Sie weiterhin als unterhaltsberehtigt gelten sollen kommt es auf das Familieneinkommen nicht an, sondern es ist ausschließlich zu prüfen, ob der notwendige Unterhalt der Ehefrau durch das eigene Einkommen gewährleistet ist.
Das ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hier nicht der Fall, weil das Einkommen der Ehefrau nur minimal über dem ALG2-Satz liegt. Der BGH hat in  (Entscheidung hab ich gerade nicht im Kopf, ist hier aber schon mehrfach genannt worden, bitte selbst suchen) festgelegt, dass eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ein Einkommen fordert, dass bei einem Satz von 30 bis 50 % über dem ALG2-Satz liegt. Das sind mindestens 480 €, die als Basis dienen müssen.
Da dieses Einkommen durch die Ehefrau nicht erzielt wird ist weiterhin eine Unterhalspflicht zu berücksichtigen.
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Es grüßt der Alte
Minimaus64
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« Antworten #2 am: 11. Februar 2012, 11:12:29 »

 handshake

Guten Morgen,

für Ihre Antwort möchte ich mich recht herzlich bedanken. Ich werde das Ergebnis dann hier auch einmal posten.

Schönes Wochenende aus Niedersachsen thumbup
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