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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:31:47 *
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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Person  (Gelesen 959 mal)
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Planlos
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« am: 28. Juli 2009, 09:52:17 »

Hallo,

wir sind ja in Vorbereitung zur Verbraucherinso. Bei mir wird in diesem Monat zum Ersten mal das Gehalt gepfändet. Ein Gläubiger hat derzeit einen PfÜB bewirkt, nach Abgabe der EV. Zu Punkt eins mein Arbeitsgeber zu Punkt zwei meine Bank/Girokonto. In diesem PfÜB wurde gleich beantragt, dass mein Mann als unterhaltsberechtigte Person nicht anzurechnen ist, da er über ein eigenes Einkommen verfügt. Er wird derzeit noch nicht gepfändet, kommt aber demnächt, da er jetzt auch gerade die EV abgegeben hat. Kinder haben wir nicht.

Das ist soweit alles klar und richtig. Nun aber zu meiner Frage, mein Mann arbeitet in Schichten und verdient jeden Monat unterschiedlich. Es passiert selten, aber es kommt manchmal vor, dass er weniger als den pfändungsfreien Betrag verdient. Ist er z.B. krank oder hatte Urlaub, hat er keine steuerfreien Zuschläge und hat dann immer weniger Netto. Bsp 865 Euro oder 912 Euro netto.
Ist er dann nicht automatisch eine unterhaltsberechtigte Person, wenn ja müsste dann bei mir in so einem Monat in der Tabelle bei einer unterhaltsberechtigten Person geguckt werden und nur demnach abgeführt werden oder nur die Differenz zu 989,99 Euro (geringste Summe in der Pfändungstabelle).
Und wie mache ich das wem klar, wo kann ich das beantragen?

Wie läuft der gleiche Fall dann nach Einreichung der Insolvenz, was macht der TH in so einem Falle?

Ich habe 1375 Euro netto, es werden also derzeit von meinem Gehalt 269,40 Euro gepfändet. Hätte ich eine u.b. Person wären es nur 7,05 Euro. Da ist es schon spannend zu wissen, was in einem Monat passiert, an dem mein Mann eben nur 912 Euro verdient. Die Differenz sind ja entweder nur 77,99 Euro (989,99 - 912) oder eben 262,35 Euro (269,40 - 7,05).
Ich denke der Fall ist sehr kniffelig, weil es ja nur selten passiert und schlecht vorhersehbar ist.

Kann zu diesem Fall jemand etwas sagen?

Vielen Dank Planlos
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« Antworten #1 am: 28. Juli 2009, 11:52:48 »

Als erstes wäre zu klären, ob Sie dem PfÜB in dem Punkt der Nichtberücksichtigung ihres Mannes widersprochen haben?
Oder steht es ausdrücklich, bereits von Vollstreckungsgericht so beschlossen, da?

Mit knapp 900,- wird aber die Nichtberücksichtigung wenig Erfolg haben.
Erfahrungsgemäß wird der Grundsicherungssatz+ 50% als Mindesteinkommen angesetzt, mit dem man sich selbst versorgen könnte.

Mit Eröffnung der Inso wird der PfÜB hinfällig.
Ihr Mann ist bis zum Beschluß durch das InsoGericht zunächst wieder als Unterhaltsberechtigter zu werten.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #2 am: 28. Juli 2009, 12:36:22 »

Hallo,

ja es steht in dem PfÜB so beschlossen da:
"Die Unterhaltspflicht ggü dem Ehegatten ist unberücksichtigt zu lassen, da dieser gemäß Vermögensverzeichnis der Pfändungsschuldnerin eigenes Einkommen in Höhe von 1000 Euro bezieht."
Rechts unter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht noch "Achtung Vorpfändung" und dann handschriftlich darunter "(ohne Nachweis)"

Widersprochen habe ich bisher nicht, da der Fall ja nur sporadisch eintritt. Bescheid ist vom 03.07.09 bei mir zugestellt am 22.07.09.

Mit Eröffnung der Inso wird der PfÜB hinfällig.
Ihr Mann ist bis zum Beschluß durch das InsoGericht zunächst wieder als Unterhaltsberechtigter zu werten.
Eröffnung ist nicht der Tag an dem der Antrag abgegeben wird, richtig? Sondern "irgendwann" danach, wenn der Fall aufgenommen wird!?

LG Planlos
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« Antworten #3 am: 28. Juli 2009, 12:43:07 »

ach ja hab noch eins vergessen

Mit knapp 900,- wird aber die Nichtberücksichtigung wenig Erfolg haben.
Erfahrungsgemäß wird der Grundsicherungssatz+ 50% als Mindesteinkommen angesetzt, mit dem man sich selbst versorgen könnte.

Ist mit Grundsicherungssatz vergleichbar der Hartz IV Satz in Höhe von 350 Euro gemeint, plus 50 % also 525 Euro? Das heißt solange er da drüber liegt, habe ich eher keine Chance ihn, auch nur für einzelne Monate, als unterhaltsberechtigte Person anrechnen zu lassen?

Und wie sieht es aus, sollte ich schwanger werden, da gibts keinen höheren Bedarf während der Schwangerschaft, ähnlich wie bei Hartz IV, oder?
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paps
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« Antworten #4 am: 28. Juli 2009, 22:40:37 »

2x ja.

Bezüglich der Schwangerschaft ändert das nichts an der Berücksichtigungsfähigkeit ihres Mannes.
Lediglich ihr mann könnte mehr Uunterhaltsberechtigte (sie und das Kind) haben.
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« Antworten #4 am: 28. Juli 2009, 22:40:37 »



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