"Aber wenn der IV/TH nicht will, kann man machen, was man will ......... in Deutschland ist Recht haben und Recht bekommen leider nicht immer eins."
Schönen Sonntag zusammen!
§ 295 Abs. 2 InsO ist klar formuliert.
Ausnahme: Bayern! Da gibt es noch den § 295 Abs. 3 InsO i.V.m. § 292 Abs 4 InsO,
den sogenannten Götterparagraphen.
Für den Rest der Republik gibt und bis der BGH oder der Papst uns was anders erzählt:
Der Treuhänder hat keinen Zugriff auf Umsätze und Erträge aus einer selbständigen Tätigkeit im Restschuldbefreiungsverfahren, weil diese nicht von der Abtretung erfasst werden. Das gilt auch für so manch anders an Vermögen, bspw. die Steuererstattung.
Schon gar nicht kann der Treuhänder festsetzen, wie viel der Selbständige abzuführen hat. Das kann nur der Selbständige selbst und zwar in dem Umgang, wie es § 295 Abs. 2 InsO vorsieht. Solange § 295 Abs. 2 InsO befolgt wird, kann nach menschlichen Ermessen nichts passieren, da die Insolvenzgläubiger - nur diese sind überhaupt berechtigt einen Versagungsantrag zu stellen - keinen Antragsgrund haben.
Das Problem ist eher die Erpressbarkeit mit der Angst, die Restschuldbefreiung könnte durch den Treuhänder versagt werden, wenn dessen eigenwillige Auslegung der Insolvenzordnung nicht geschluckt wird. Und das leider oft mit gleichgültiger Duldung der Insolvenzgerichte.
Was will man gegen diese Erpressbarkeit anders sagen, als
entweder schlucken und zahlen oder
kämpfen und nicht zahlen und auf den lieben Gott oder sonst was vertrauen.
Alternativ: Ausnahmsweise mal in die Kirche gehen, ein paar VaterUnser, eine Kerze anzünden und noch etwas in den Opferstock schmeißen ... und hoffen es fällt ein Jurist vom Himmel der sich einem barmherzig annimmt und für Recht und Ordnung in den Stuben der königlich-bayerischen Amtsgerichte und in den Köpfen so mancher Treuhänder sorgt.
Bis dahin sollte man sein Leben möglichst schonend und erholsam gestalten.
Nun lch leg mich wieder aufs Ohr und träume von einer heilen Welt ganz ohne Juristen.
