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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:32:20 *
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Autor Thema: Unterhaltsberechtigtes Kind/ aber 2. Ausbildung  (Gelesen 345 mal)
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Ehefrau
Grünschnabel
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Danke
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« am: 09. Februar 2012, 12:26:19 »

Moin, auch von meinem Treuhänder mal etwas neues.

Derzeit kann von meiner Rente nichst gepfändet werden, da ich unterhalb des Limits liege.

Ich (in WVP ) habe für mein Kind erneut Kindergeld beantragt, sie wird ab dem 1.4. erneut eine Ausbildung beginnen da der Arbeitsmarkt in ihrem erlernten Beruf nichts hergibt.

Gleiches habe ich der Treuhändern bereits mitgeteilt, worauf ich nun zur Antwort bekam, ich sei nicht mehr unterhaltsverpflichtet und mein Kind könne demnach nicht mehr berücksichtigt werden.

Nun ergibt sich für mich mit der Beantragung des Kindergeldes auch ein familienabhängiger Zuschlag i.H. von knapp 98 € welche ich in der Vergangenheit auch tatsächlich meiner Tochter zukommen ließ.
Sie wohnt in einer Wg und kann jeden Cent gut gebrauchen.

Meine Treuhänderin möchte diesen Zuschlang nun haben aufgrund der Aussage das meine Tochter nicht mehr unterhaltsberechtigt sei.

Kann ich mir mögliche Einsprüche beim Gericht schenken, darf ich eine 2. Ausbildung in der Tat nicht mehr unterstützen?
Sie hat es nun auch schon beim Gericht beantragt, dass der Zuschlag an sie abgeführt werden soll.

Ich hoffe ich habe alle Fakten genannt.

Gibt es bereits Urteile oder Beschlüsse zur Unterhaltsberechtigung innerhalb einer 2. Ausbildung?

Danke

die Ehefrau
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Insoman
Moderator
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Danke
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« Antworten #1 am: 09. Februar 2012, 14:02:18 »

Der Tenor in der Rechtsprechung geht dahin, dass eine über die Erstausbildung gehende Unterhaltspflicht nicht besteht..

Zitat
Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen möglich, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann...
oder wenn das Kind von den Eltern zu einem seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.

Ausnahmen können unter anderem dann bestehen, wenn das Kind zunächst eine praktische Berufsausbildung durchläuft und im Anschluss daran ein fachbezogenes Studium beginnt, das in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorausbildung steht.

In diesem Zusammenhang mit mangelnden Chancen am Arbeitsmarkt zu argumentieren, dürfte schwierig werden.

Wenn hingegen eine -z.B. fachhochschulische- (weiterführende) Ausbildung anschließt, die in engem Zusammenhang mit der abgeschlossenenen Ausbildung steht, dürfte eine Unterhaltspflicht weiter bestehen.
Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Ehefrau
Grünschnabel
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Beiträge: 25

Danke
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« Antworten #2 am: 10. Februar 2012, 10:26:33 »

Mist, aber danke Dir.  gruebel
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