Der Tenor in der Rechtsprechung geht dahin, dass eine über die Erstausbildung gehende Unterhaltspflicht nicht besteht..
Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen möglich, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann...
oder wenn das Kind von den Eltern zu einem seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.
Ausnahmen können unter anderem dann bestehen, wenn das Kind zunächst eine praktische Berufsausbildung durchläuft und im Anschluss daran ein fachbezogenes Studium beginnt, das in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorausbildung steht.
In diesem Zusammenhang mit mangelnden Chancen am Arbeitsmarkt zu argumentieren, dürfte schwierig werden.
Wenn hingegen eine -z.B. fachhochschulische- (weiterführende) Ausbildung anschließt, die in engem Zusammenhang mit der abgeschlossenenen Ausbildung steht, dürfte eine Unterhaltspflicht weiter bestehen.