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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:37:14 *
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Autor Thema: Unterhaltspflicht der Eltern?  (Gelesen 304 mal)
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Momo1979
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« am: 30. Mai 2009, 15:02:10 »

Hallo?
Ich habe letzte Woche meinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht eingereicht. ich habe angegeben, dass mir der Verdienst meiner Eltern nicht bekannt ist. Ich selbst bin 29 Jahre alt und gehe vollzeit arbeiten.
Nun habe ich einen Brief bekommen, in dem steht: "Vorsorglich wird bereits jetzt mitgeteilt, dass noch nicht ausreichend dargelegt ist, dass bzw. warum Sie angeblich keine Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ihrer Eltern haben. Ihre Eltern sind ggf. unterhaltspflichtig und zur Zahlung eines evtl. Zuschusses auf die Kosten des Insolvenzverfahrens verpflichtet."
Nun meine Frage, kann das Amtsgericht an meine Eltern herantreten und die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse anfordern?
Vielen Dank im Voraus!!!
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foxtra
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« Antworten #1 am: 30. Mai 2009, 15:14:01 »

Das würde mich sehr wundern... Sind Sie denn noch im Studium oder Ausbildung? Aber bei einem Alter von 29 Jahren können doch die Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet bzw. zahlungsverpflichtet sein, oder?
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Momo1979
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« Antworten #2 am: 30. Mai 2009, 15:26:10 »

Hallo,
danke für diee schnelle Antwort! Also kann ich mich beruhigen? ich möchte nämlich nicht, dass meine Eltern davon erfahren bzw. da mit reingezogen werden!!!!!
Ich bin weder im Studium noch in einer Ausbildung! Ich gehe brav jeden Tag arbeiten und verdiene auch soweit genug, dass mir noch was gepfändet werden kann, was auch schon geschieht.
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foxtra
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« Antworten #3 am: 30. Mai 2009, 15:43:47 »

Wenn dem so ist, dann soll das Amtsgericht mal begründen, warum Ihre Eltern dazu eine Leistung erbringen sollten. Ist diese Begründung nicht erfolgt?

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß Ihre Eltern noch dazu herangezogen werden sollen,..... gruebel
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Insokalle
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« Antworten #4 am: 01. Juni 2009, 11:32:55 »

Die Anfrage des Gerichts mag irritierend sein. Sie kann aber durchaus berechtigt sein, denn die Frage des Unterhalts hängt nicht prinzipiell vom Alter oder einer laufenden Berufausbildung des Schuldners ab.

So gibt es z.B. Fälle, in denen die Ehefrau eines Schuldners zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses herangezogen wurde.

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« Antworten #4 am: 01. Juni 2009, 11:32:55 »



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Momo1979
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« Antworten #5 am: 01. Juni 2009, 21:37:01 »

Hallo nochmal!
Es hat mich allerdings irritiert. Ich gehe wie schon gesagt Vollzeit arbeiten, verdiene genung, dass mir was von meinem Gehalt gepfändet werden kann. Zudem sind die Gerichtskosten, die auf mich zukommen schon abgedeckt, wenn ich meinem Schuldnerberater folgen konnte. Ich habe noch eine Lebens-, eine Rentenversicherung und einen Bausparvertrag, bei denen locker 2100€ zusammenkommen. Mein Schuldnerberater hat mir erklärt, dass der Treuhänder oder das Gericht sich daran bedient. Warum also sollten meine Eltern da mit reingezogen werden? Ich werde morgen mal versuchen, meinen Schuldnerberater zu erreichen und ihn um Rat fragen.
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« Antworten #6 am: 01. Juni 2009, 22:18:54 »

Ich stehe jetzt etwas auf dem Schlauch.
Aber wo im Antrag haben Sie angegeben, dass ihnen die Einkünfte der Eltern nicht bekannt sind?

Im Antrag auf Kostenstundung macht es nach Ihrem "Lebenslauf" ja keinen Sinn und ist auch nicht gefragt.
« Letzte Änderung: 01. Juni 2009, 22:22:51 von paps » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 06. Juni 2009, 11:49:11 »

Hallo Paps,
in dem Antrag gibts die "Erklärung zu Ansprüchen des Schuldners gegen Unterhaltsverpflichtete auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses". Da habe ich unter 2. Einkommensverhältnisse der Eltern eingetragen "Das Einkommen meiner Eltern ist mir nicht bekannt". So hat es mir mein Schuldnerberater gesagt, da ich meine Eltern aus dieser Sache raushalten möchte. Ich bin ja auch alt genug um für mich selbst zu sorgen, wohne schon seit Jahren nicht mehr zu Hause. Außerdem bin ich der Meinung, dass das Gericht nicht einfach so zu meinen Eltern gehen kann und sagen kann, geben sie ihrem Kind Geld. Gibts da nicht auch sowas wie eine Schweigepflicht oder Datenschutz?
LG
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« Antworten #8 am: 06. Juni 2009, 18:03:40 »


Mit Schweigepflicht und Datenschutz kommt man hier doch nicht weiter.
Aber vielleicht tatsächlich mit dem Argument, für sich selbst sorgen zu können. Lassen Sie sich notfalls beraten.
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paps
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« Antworten #9 am: 06. Juni 2009, 19:34:49 »

Bei uns sieht der Antrag so aus; Wieso ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird ist mir aber immer noch unklar.
Zitat
Name, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort


An das
Amtsgericht
-Insolvenzgericht-
Postfach/Straße Hausnummer
PLZ, Ort


Hiermit beantrage ich die Stundung der Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 4a Abs. 1 InsO.

Mein Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan, des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken.

Ich kann keinen Kostenvorschuss gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO leisten. Insofern verweise ich auf meinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO, insbesondere auf die beigefügte Vermögensübersicht und das Vermögensverzeichnis.

Gemäß § 4a Abs. 1 InsO erkläre ich, daß Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht vorliegen. Ich bin weder wegen einer Insolvenzstrafttat nach §§ 283 - 283c StGB rechtskräftig verurteilt noch ist mir die Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren erteilt bzw. nach §§ 296, 297 InsO versagt worden. Ich verweise auf meinen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.

Ort, Datum
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