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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:37:26 *
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Autor Thema: Unterhaltspflicht für studierende Kinder an Kindergeld gekoppelt?  (Gelesen 987 mal)
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cgschmidt
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« am: 19. Januar 2009, 12:27:09 »

Hallo,
meine Frau und ich sind berufstätig und werden jetzt in die PI gehen. Wir haben zwei Kinder, die studieren. Meiner Rechnung nach bin ich bei der Gehaltspfändung durch den AG gegenüber meiner Frau und den beiden Kindern = 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig, bei meiner Frau gehe ich ebenfalls davon aus.

Nun habe ich von unserer Personalabteilung die Mitteilung bekommen, dass für ein Kind (Kindergeld) die U.Pflicht anerkannt wird, bei dem zweiten, das kein Kindergeld bekommt, nicht. Das zweite Kind hat bereits eine Ausbildung gemacht, danach mit dem Studium eines anderen Bereichs begonnen. Auch deshalb würde der AG die U.Pflicht nicht anerkennen.

Meine Frage: Ist es so, dass die Anerkennung der Unterhaltspflicht an das Kindergeld gekoppelt ist? Kann der AG überhaupt die Anerkennung einer U.Pflicht verweigern, wenn die Kinder offensichtlich auf unsere weitere Unterstützung (kein Bafög) angewiesen sind?
Danke im voraus
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paps
Moderator
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« Antworten #1 am: 19. Januar 2009, 17:38:24 »

Der Arbeitgeber hat nicht zu entscheiden, wer nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen ist.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Außerhalb der Insolvenz dass Vollstreckungsgericht.

Die Aufgabe des Insolvenzgerichts/Vollstreckungsgerichts  besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ihnen das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes/Vollstreckungsgericht alle Personen, denen Unterhalt gewährt wird, zu  berücksichtigen sind.

Es kommt  für die Berücksichtigung der Kinder/Ehefrau/ Ex usw. weder auf die Art noch auf den Umfang der Unterhaltsgewährung an. Einzige Vorbedingung ist die Gewährung von Unterhalt. Siehe dazu auch BGH IXa ZB 322/03 und IXa ZB 6/04.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
tomasgran
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« Antworten #2 am: 27. Juli 2011, 15:20:43 »

Hallo
zusammen
Habe folgendes Problem unsere Tochter ist seit Dezember 2009 in der Ausbildung lebt nicht mehr zuhause Hat einen Antrag bei der Arge2 gestellt und auch für 3Monate erhalten
bei dem neuen Antrag wurde festgestellt das wir als Eltern unterhaltspflichtigt sind u nd man hat das Geld zurückgefordert dies wurde mir telefonisch im Mai 2010 vor ab mitgeeilt dies habe ich der TH ebenso gleich per mail mitgeteilt das es eine Unterhaltspflicht gibt. Die TH reagierte darauf hin nicht auch auf keine Anfrag wie wir weiter verfahren müssen/sollen (Zuständigkeit)Im Mai hat sich unsere Tochter an das Jugendamt gewendet und hat sich eine Jugendamtsurkunde ab Dezember 2010 auf 180€ Unterhalt erstellen lassen mein Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze das   meiner Frau ist über der Pfändungsfreigrenze. Wir haben die Unterhaltsanerkennung bei dem Insolvenzgericht beantragt dieses teilt den Unterhaltsanspruch auf beide Elternteile auf. Wir haben heute einen Beschluß bekommen darin werden bei meiner Frau nur 36€ Unterhaltpflicht anerkannt.Es besteht laut Beschluß keine Unterhlatspflicht laut Pfändungstabelle sondern nur die 36€ können wir in Abzug bringen.Was können wir gegen diesen Beschluß tun.   
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Achdujeh


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« Antworten #3 am: 27. Juli 2011, 16:12:23 »

Die Unterhaltspflicht ist nicht an das Kindergeld gekoppelt, sondern umgekehrt.

Üblicherweise wird von Eltern die Finazierung einer Ausbildung vorausgesetzt. Diese kann auch relativ spät erfolgen. Deswegen kann die Unterhaltspflicht z.B. auch jenseits des 25. Lebensjahres bestehen. Es gibt dann allerdings kein Kindergeld mehr.

Wenn allerdings die erste Ausbildung abgeschlossen ist, muss die zweite Ausbildung i.d.R. darauf aufbauen (sachlich und m.W. auch zeitlich), damit die Unterhaltspflicht bestehen bleibt.

Wenn also ein Elektiker irgendwann später mal Sozialpädagogik studiert, dürfte das keine Unterhaltspflicht mehr begründen.

Sollte so eine Konstellation hier vorliegen, wird der Arbeitgeber wohl richtig liegen. M.E. ist das dann auch keine Sache des Insolvenzgerichts. Vielmehr müsste das Kind die Unterhaltspflicht ggf. gerichtlich einklagen. Auf der Entscheidung des zuständigen Gerichtes aufbauend können dann die weiteren Entscheidungen getroffen werden.

FG Achdujeh
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Tags: Unterhaltsverpflichtung  Kindergeld 
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