Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:37:44 *
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Autor Thema: Unterhaltspflichtig  (Gelesen 1462 mal)
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Buzzy
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« am: 13. Oktober 2010, 17:29:26 »

Hallo an alle !!
Ich war am Montag bei meinem Th mit meiner frau , weil er doch einfach rückwirkend Pfänden wollte , aber der Steuerberater von meinem Arbeitgeber hat das geld erstmal zurück behalten , weil kein Beschluss darüber da ist .
Naja als wir bei ihm waren sagte er zu uns , entweder sind sie damit einverstanden das ihre Frau zur hälfte berücksichtigt wird oder ich stelle ein antrag auf nichtberücksitigung , ich sagte das ist ja erpressung , da sagte er nur nein nein das sehen sie falsch .
Meine Frau bekommt 350.- euro minus 65,- euro Fahrkarte , meint ihr ,falls wir es drauf ankommen lassen das meine Frau bei dem Gehalt ganz raus fällt ?
Danke für jede Antwort !!
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paps
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« Antworten #1 am: 13. Oktober 2010, 17:58:39 »

Ich würde es darauf ankommen lassen.

In dem Bereich spricht alles für die weitere volle Berücksichtigung.
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deagle
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« Antworten #2 am: 14. Oktober 2010, 07:24:15 »

sehe ich genauso wie Paps.

Als Berechnungsgrundlage dient der Regelsatz, z. Zt. also 359 € dabei werden aber noch die sonstigen Kosten wie Miete, Heizung, etc. hinzugerechnet
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Buzzy
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« Antworten #3 am: 14. Oktober 2010, 14:41:35 »

Danke für eure Antworten , warte jetzt mal ab was noch vom Th kommt
und melde mich dann wieder !!
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Buzzy
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« Antworten #4 am: 06. November 2010, 19:17:33 »

Alles mist  fuchsteufelswild
Habe heute bescheid vom Amtsgericht bekommen das meine Frau bei 350 euro nicht mehr berücksichtigt wird , was soll oder kann ich denn jetzt machen ?
Eine Einspruchserklärung ist nicht dabei .
Bitte um hilfe !!
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« Antworten #4 am: 06. November 2010, 19:17:33 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 07. November 2010, 12:26:53 »

Da Ihnen nun ein ordentliches Urteil vom Gericht vorliegt bleibt meiner Meinung nach nur die Berufung. Dabei sollten sie sich Anwaltlich vertreten lassen.
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« Antworten #6 am: 07. November 2010, 19:52:08 »

ja, ich denke auch, da sollte mal ein Blick drauf geworfen werden. Aber Fristen überprüfen.
Meines Wissens ergeht ein Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann innerhalb von zwei Wochen.
 
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Buzzy
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« Antworten #7 am: 07. November 2010, 21:01:27 »

Das komische ist das keine belehrung und keine frist zum einspruch dabei steht !!  fuchsteufelswild
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paps
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« Antworten #8 am: 07. November 2010, 21:39:29 »

Wie wird der Beschluß begründet?

Trotzdem den Beschluß durch sofortige Beschwerde widersprechen.
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Buzzy
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« Antworten #9 am: 07. November 2010, 21:56:01 »

Beschluss
wird auf Antrag des Treuhänders Ra. .... Kassel ,
und dem Antrag des schuldners und dem beteiligtem Drittschuldner Spedition .... Kassel
angeordnet, dass die unterhaltsverpflichtung seit oktober 2010 des schuldners hinsichtlich seiner ehefrau bei der berechnung des pfändbaren einkommengemäß §850 c ZPO in verbindung mit §4 inso nicht berücksichtigt wird da die Ehefrau eigene ausreichende Einkünfte hat .
Auf den Antrag des Treuhänders vom 21.10.2010 soll die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Schuldners gemäss § 850 c 4 zpo keine berücksichtigung finden , da die ehefrau des schuldners eigene ausreichende einkünfte erzielt .
Auf die entscheidung des Landgericht Kassel vom 22.09.2009 in 3T441/10 wird bezug genommen .
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lenchik22
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« Antworten #10 am: 08. November 2010, 13:32:26 »

Hallo Buzzi,

steht in dem Bescheid die Höhe der Einkünfte deiner Frau drin??? Wenn nicht, dann sofortige Beschwerde einlegen und Einkommensnachweis und Kopie der Fahrkarte beifügen.

Wir hatten in unserem Bescheid nämlich drin stehen, dass ich zu viel verdiene  mit Betrag ect. Ich dürfte bis 450,- verdienen um berücksichtigt zu werden, ansonsten eben nicht.

Ich denke, dein TH hat einfach dem Gericht geschrieben, dass deine Frau eigenes Einkommen hat, aber nicht die Höhe, sonst wäre die Berechnung mit dabei gewesen.

Viel Erfolg!
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Buzzy
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« Antworten #11 am: 08. November 2010, 14:26:03 »

Da steht nach der entscheidung vom lg Kassel hat eine person ausreichend eigene einkünfte wenn etwa 350.- euro verdiesnt vorhanden ist !!
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paps
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« Antworten #12 am: 08. November 2010, 19:32:37 »

Aber das Netto von 350 entspricht doch nicht den tatsächlichen Einkünften (minijob)?

Fahrtkosten/Werbungskosten/SV-Abgaben...

Also widersprechen und alle Ausgaben gegenrechnen.
Darstellen, dass ggf. der Pfändungsbetrag höher als das reale Einkommen der Frau ist.
Allerdings mit wenig Erfolgsaussicht, da das übergeordnete Gericht ja scheinbar analog entschieden hatte.
Leider findet man das Urteil im Netz nicht.
Man müßte das ganze Urteil und den Sachverhalt kennen, um die Anwendbarkeit zu prüfen

 
Wenn die Pfändung höher als das Netto wird, sollte man eine Kündigung des Jobs der Ehefrau in Betracht ziehen.
Die Veränderung dem Arbeitgeber mitteilen, dass die Frau wieder bei der Pfändung berücksichtigt wird.
Mitteilung an TH und Gericht, dass der Job aufgegeben wurde, da das Amtsgericht mit seinem irrsinnigen Beschluß dies so gewollt hat.
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Paps
 
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« Antworten #13 am: 08. November 2010, 19:35:34 »

Danke für die Antwort , auch wenn sie nicht so prickelnd ist ,
Kann man denn einfach den job hin schmeissen ?
denn der Pfändungsbetrag ist echt höher als das einkommen .
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wollter001
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« Antworten #14 am: 08. November 2010, 20:07:03 »

Hallo Buzzy

Sie haben Ihren TH/IV ganz schön geärgert wink ,deswegen so ein Antrag bei IG ist durch gekommen. Zwischen TH/IV und IG besteht immer ,,Vitamin B,, deswegen der Schuldner ist gezwungen zum mitspielen. Es kann sein, das  zum Insolvenzmasse ist sehr wenig Geld geflossen, und Gerichtskosten + TH/IV Vergütung sind nicht gedeckt, weil normalerweise Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben ,oder unter Sozialhilfeeckregelsatz bis 12/2010 Sozialsatz von 359,00 € + 20% = 430,80 €.
Ein weg zum SB wird empfohlen, und dort nach Fachanwalt für Inso nachfragen. Leider eine Sitzung bei Fachanwalt kostet  ca.90,00 €+ Mwst.

Ich wünsche Ihnen alles gute
Mit freundlichen Grüßen
wollter001
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2010, 18:36:59 von wollter001 » Gespeichert
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