Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:38:28 *
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Autor Thema: Unterhaltspflichtige, die anerkannt werden  (Gelesen 907 mal)
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Brittipelinda
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« am: 28. Juni 2011, 11:26:35 »

Hallo an alle,
ich hätte da mal eine Frage und vielleicht kann mir jemand weiter helfen.  heulen
Zu unserer Situation:
Mein Mann ist seit gut 18 Monaten in Privatinsolvenz. (durch Selbständigkeit, Einmannunternehmen, Scheidung der ersten Ehe private Schulden)
Ich arbeite als Angestellte und bin nicht in Inso.
Mein Mann hat eine Tochter aus erster Ehe und wir haben einen gemeinsamen Sohn (5 Jahre).
Seine Tochter ist 21 und hat dieses Jahr ihr Schule beendet. Sie war die ganze Zeit als Unterhaltsberechtigte auf sein Pfändungsfreies Einkommen (er ist seit letztem Jahr wieder angestellt.) angerechnet. Nun rief heute die TH an und teilte mit, dass die Schulbescheinigung jetzt ausläuft und was weiter passiert. Wir befinden uns gerade im Rechtsstreit mir ihr wegen Unterhalt, da mein Mann zu wenig verdient. Sie will nun ab September studieren und wenn wir das dann nachweisen können zählt sie auch weiter.

Lange Rede kurzer Sinn  rougi
Unser gemeinsamer Sohn zählt überhaupt nicht.  nono
Er wird nicht bei dem Pfändungsfreibetrag berücksichtigt. (weil ich ja arbeite und genug verdiene, um ihn allein zu unterhalten)  shocked

Klar falle ich komplett raus, da ich mich allein versorgen kann. Aber der Kleine???

Ist das so ok??
Vielleicht kann mir jemand helfen??
Viele Grüße und Danke für anworten
Brittipelinda
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Brittipelinda
paps
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« Antworten #1 am: 28. Juni 2011, 20:55:31 »

Gibt es zu ihnen und dem gemeinsamen Kind einen Gerichtsbeschluß, dass sie beide nicht anerkannt werden?
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Brittipelinda
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« Antworten #2 am: 29. Juni 2011, 07:11:11 »

Guten Morgen paps,
erstmal danke für deine Antwort.  biggrin
Nein,
es gibt keinen Gerichtsbeschluss darüber.  gruebel
Der TH hat das gesagt und fordert nun die weitere Planung der Tochter.
Kann man sich das irgendwo bescheinigen lassen oder beantragen. Denn es ist ja schon ein erheblicher Unterschied was ihm bleiben würde mit dem Kleinen oder ohne!

Wir haben lediglich den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens bekommen. (18 Monate war ein Tipfehler, es sind erst 8 Monate seit Eröffnung) rougi

Aber ich verdiene ja wirklich mein eigenes Geld.  juchu

Gruß Brittipelinda
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Brittipelinda
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« Antworten #3 am: 29. Juni 2011, 11:48:38 »

Dann hat der TH wohl wichtige Informationen unter den Tisch fallen lassen

Ihr Mann hat mind. 3 unterhaltspflichtige Personen, die ohne Gerichtsbeschluss in vollem Umfang bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Die Ex-Frau kann auch dazu kommen, wenn Unterhaltszahlungen festgesetzt wurden.

Der TH kann bei Gericht beantragen, dass Personen ganz oder teilweise bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft also letztlich das Gericht und nicht der TH oder sonst wer.

Bei eigenen Einkommen sind Sie evtl. betroffen. Dann könnte Ihr Sohn zur Hälfte oder vielleicht auch weniger aus der Unterhaltspflicht herausfallen. Aber dazu muss der TH eben einen entsprechenden Antrag stellen.

Gibt es bei der Tochter die Bewerbungen für einen Studienplatz o.ä? Das würde ich hinschicken.

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Brittipelinda
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« Antworten #4 am: 29. Juni 2011, 13:15:24 »

Hallo,
danke für die interessante Anwort.

Also zu seiner Exfrau, die fällt raus. Wir sind ja schon 15 Jahre verheiratet und sie war mittlerweile auch wieder verheiratet. Also nichts mehr mit Unterhalt für sie.

Für seine Tochter ist er schon unterhaltsverpflichtet, muss aber im Mom nichts mehr zahlen, da sie nicht mehr priviligiert ist und der Kleine vorgeht. Damit bleibt im Mom für sie nichts übrig.

Und ich verdiene selbst so viel dass ich mit sicherheit komplett rausfalle.

Aber nach deiner Meinung ist der Weg eher der umgekehrte, nicht beweisen das man unterhaltsberechtigt ist sondern beweisen dass man keine Ansprüche gelten machen kann.

Der Th hat bei seinem Antrittsbesuch damals ganz klar gesagt eine Unterhaltsberechtigte (die Tochter) und der Kleine und ich fallen definitiv raus, da meine Einkommen für uns beide reicht.

Wie müssen wir also nun verfahren um zumindest den Kleinen mit ins Boot zu bekommen??

Die Tochter redet nicht mit uns und die nächste Verhandlung ist im September bei der sie dann vortragen muss ob Uni oder nicht. Die Aussage reichte dem TH erstmal aus.
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Brittipelinda
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« Antworten #4 am: 29. Juni 2011, 13:15:24 »



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Achdujeh


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« Antworten #5 am: 29. Juni 2011, 16:31:23 »

Der Th hat bei seinem Antrittsbesuch damals ganz klar gesagt eine Unterhaltsberechtigte (die Tochter) und der Kleine und ich fallen definitiv raus, da meine Einkommen für uns beide reicht.
Salopp gesagt ist das Quatsch. Der TH hat keine Befugnisse, eine derartige Entscheidung zu treffen. Das ist Sache des Insolvenzgerichts, das auf Antrag darüber entscheiden wird.

Und dass ein Vater keine Unterhaltsverpflichtung mehr haben sollte, weil die Mutter des Kindes eigenes Einkommen hat, ist auch eine etwas eigenwillige Rechtsauffassung.

Teilt einfach dem TH mit, dass er doch einen Beschluss des zuständigen Gerichts herbeiführen soll. Den werdet ihr dann prüfen, ggf. aber auch den Rechtsweg beschreiten.

FG Achdujeh
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Fallera
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« Antworten #6 am: 29. Juni 2011, 16:43:25 »

Aber nach deiner Meinung ist der Weg eher der umgekehrte, nicht beweisen das man unterhaltsberechtigt ist sondern beweisen dass man keine Ansprüche gelten machen kann.
Und diese Beweislast trägt der TH bzw. muss den entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Und nur dieser Gerichtsbeschluss ist bindend. Und das Gericht hört vor Beschlussfassung beide Seiten!
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Brittipelinda
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« Antworten #7 am: 29. Juni 2011, 19:52:46 »

vielen Dank euch allen für eure Antworten.

Dann werden wir mal abwarten bis sich der Th wieder meldet und bis dahin von den real existierenden Unterhaltsberechtigten ausgehen??  thumbup
Er verdient eh nicht genug um uns alle zu bedienen. cry
Es würde nur eng werden, wenn er -wie vom Th angesprochen- eventuell ab September keinen Unterhaltsberechtigten mehr hätte.  huh
Wenn die Kanzlei also wieder anruft und nach der Immatrikulation für die große Tochter fragt, werden wir nach dem Beschluss gegen mich und unserem Kleinen fragen.  coffee
Meint ihr das wäre so ok. Oder sollen wir vorher tätig werden???  dntknw
 
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« Antworten #8 am: 30. Juni 2011, 11:20:58 »

Wie denn? Auch erscheint mir eine Diskussion am Telefon fruchtlos.
Wenn ein Antrag gestellt wird, bekommen Sie ihn zur Stellungnahme. Und einen Beschluss bekommt Ihr Mann ebenfalls zugestellt, gegen den er dann vorgehen kann.
Achten Sie zunächst primär darauf, dass der Arbeitgeber richtig rechnet.
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Brittipelinda
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« Antworten #9 am: 30. Juni 2011, 14:11:16 »

Hallo,

anscheinend will aber niemand einen solchen Antrag stellen. Mein Mann wurde am Tel. gefragt, was seine Tochter nach der Schule nun macht. Weil wenn sie nun nicht mehr unterhaltsberechtigt wäre, müssten wir an den Th das Geld über "Seinen" ausgerechneten Freibetrag an ihn abführen.

Und da dieses Szenario für die nahe Zukunft seitens des TH besteht, sollen wir nun beweisen, dass die Tochter doch noch unterhaltsberechtigt ist.

Von uns war keine Rede, denn, so der TH, fallen wir ja eh aus der Berechnung raus. Demzufolge hat es auch nie einen solchen Beschluss gegeben.

Das einzig gute ist, dass es nicht vom AG ausgerechnet wird, sondern wir das dürfen. Soll heißen, wir schicken jeden Monat die Lohnbescheinigung zum TH und müssten selbst, wenn er über dem Freibetrag liegen würde, es an den TH überweisen. Aber leider verdient mein Mann nicht so viel.
Diese Vorgehensweise war bis dato auch kein Problem. Haben wir mit dem Th so abgesprochen, damit mein Mann nicht gleich den neuen Job aufs Spiel gesetzt hätte. Manche Unternehmen sind da etwas komisch. Und er war ja froh im letzten Jahr einen neuen Job -nach 20 Jahren Selbständigkeit- im Angestelltenverhältnis gefunden zu haben. juchu
Rechnen wir also zukünftig mit mindestens zwei Unterhaltsberechtigten zur Pfändungsgrenze??  whistle Und wenn wieder solche Fragen kommen seitens des TH fragen wir mal ganz dumm??   rougi
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« Antworten #10 am: 30. Juni 2011, 19:21:55 »

ja, vor allem dann, wenn er meint, er bekommt zu wenig
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« Antworten #11 am: 01. Juli 2011, 09:07:36 »

Rechnen wir also zukünftig mit mindestens zwei Unterhaltsberechtigten zur Pfändungsgrenze??
Solange kein anderslautender Gerichtsbeschluss vorliegt rechnen sie mit 2 (ihr kind + mann) und ihr mann mit 3 (ihr kind, tochter und sie) Unterhaltsberechtigten.
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« Antworten #12 am: 01. Juli 2011, 16:26:31 »

Hallo und danke an alle.

@fallera:
warum soll ich rechnen?? Ich bin nicht in Inso. Es geht ausschließlich um meinen Mann.

Trotzdem danke! Bin nun mal auf September gespannt wenn sich das Büro des TH wieder meldet.
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« Antworten #13 am: 28. September 2011, 08:13:04 »

Hallo mal wieder,

und es kam wie es kommen musste.
Die Tochter meines Mannes geht ab Oktober studieren. Wir haben aber bis heute noch keine Immatrikulationsbescheinigung.
Mussten nur den Bafög-Antrag ausfüllen.

Gestern natürlich prompt der Anruf vom TH. Was macht die Tochter weiter?  whistle

Wieder von dem Kleinen Sohn keine Rede  fuchsteufelswild, denn wenn er mitzählen würde wäre die Große sogar erstmal egal, da wie gesagt Gehalt nicht hoch genug.

Was sollen wir nun tun?  dntknw

Mein Mann hat erstmal wieder vertröstet.  rougi Er würde die Bescheinigung sowie dann vorliegt weiter reichen.
Aber was ist wenn er mal mehr verdient, dann geht die Diskussion wieder los.  gruebel
Kann der TH dann -wenn mein Mann nicht das abführt was der TH sich vorstellt nach seiner Rechnung - bei seinem AG vorstellig werden?  Oh_no

Sollten wir nicht doch besser nochmal einen Termin bei dem TH machen und es persönlich besprechen?? Obwohl das eine schwierige Geschichte werden wird (da ein vielbeschäftigter Mann  wink). Es macht ja sicher wenig Sinn, zu versuchen das am Telefon mit der Sachbearbeiterin zu klären?  dntknw

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Der_Alte
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« Antworten #14 am: 28. September 2011, 09:30:19 »

Ihr macht Euch das Thema aber echt schwer.

Der Treuhänder darf gerne schriftich anfragen, was er wissen möchte und bekommt darauf auch eine entsprechende schriftliche Antwort, niemals per Telefon. Die Antwort für die Tochter lautet: Sie wird ab Oktober 2011 studieren. Eine Bescheinigung müsst Ihr dazu überhaupt nicht vorlegen.

Wenn der Treuhänder daran Zweifel hat kann er sich gern an das Gericht wenden und einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Pfändungstabelle in der Spalte "3 Unterhaltsberechtigte" ausgelesen und passend überwiesen.

Ich würde mich mit dem Treuhänder auf keinerlei Diskussion einlassen und notfalls deutlich schriftlich auf die Rechtslage des § 850 c ZPO hinweisen.
« Letzte Änderung: 28. September 2011, 09:32:25 von Der_Alte » Gespeichert

Es grüßt der Alte
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