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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 08:38:47 *
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Autor Thema: Unterhaltsrückstand??  (Gelesen 318 mal)
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kleine
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« am: 09. Dezember 2009, 13:46:53 »

Hallo Fories!

Mein Ex fordert Trennungsunterhalt für den Zeitraum bis zur Scheidung
wegen "angeblicher" Arbeitsunfähigkeit.

Das RI Verfahren wurde im April diesen Jahres eröffnet, Scheidung
im April diesen Jahres, rechtskräftig also im Mai.

Nach einigem hin und her, sein PKH Antrag wurde erstmal abgelehnt,
dann genehmigt, hat er dann im Juli Trennungsunterhalt eingeklagt.

Wenn ihm nun Trennungsunterhalt zugesprochen würde,  fuchsteufelswild ,
fällt dieser dann nicht fast komplett mit in die Insolvenz?

Ich glaube außerdem, dass diese Forderung nicht von mir zur Tabelle
angemeldet wurde, da ich ehrlich gesagt zum Zeitpunkt der
Einreichung meines Antrages nicht davon ausgegangen bin, dass er
Unterhalt einfordert...zumal er arbeitet und Unterhalt wg. Arbeitsunfähigkeit
einklagt...

Es gibt noch keinen Titel, die Verhandlung wird wohl erst nächstes Jahr
stattfinden...

IV trotzdem schon informieren? Letzter Prüfungstermin war am 18. 12.09,
und ich warte eigentlich auf Beendigung des Insolvenzverfahrens???

Bin mal wieder ratlos....  dntknw

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« Antworten #1 am: 09. Dezember 2009, 20:48:19 »

Sie sollten dem TH und dem Gericht das Begehren Ihres Ex mitteilen.
Ja, die Masse des Trennungsunterhaltes wird zur Insolvenzforderung.
Das sollte der Anwalt Ihres Ex aber wissen.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #2 am: 10. Dezember 2009, 07:47:13 »

was wären wir alle ohne paps... wink

Es ist ja noch der IV, bin ja noch im eröffneten Verfahren...

Dem werde ich es heute mitteilen.
Und es ist auch wirklich erforderlich es dem AG auch zu melden??

Ja, das der Anwalt es anscheinend nicht weiß verstehe ich auch
nicht wirklich. So betrachtet könnte er sich doch diesen
Rechtsstreit fast sparen...

LG Kleine
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« Antworten #3 am: 10. Dezember 2009, 11:14:19 »

Zitat IV:

Die Forderung könnte dann noch nachgemeldet werden und würde jedenfalls von der Restschuldbefreiung mitumfasst werden.

 juchu
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« Antworten #4 am: 10. Dezember 2009, 17:37:45 »

Im Normalfalle reicht es, es dem IV/TH zu melden.
Aber eine Nachmeldung von Gläubigern sollte auch immer an das gericht erfolgen.
Schließlich haben Sie dann eine größere Sicherheit.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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« Antworten #4 am: 10. Dezember 2009, 17:37:45 »



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