Kurzfassung:
Restschuldbefreiung wird in 2(3) Etappen erreicht.
Antrag mit anschließendem Insolvenzverfahren (V-Insio mit vorgeschaltetem Einigungsversuch)
Nach Einstellung des Verfahrens ( §200 InsO)und Ankündigung der RSB erfolgt die Sogenannte Wohlverhaltensphase, in der insbesondere die Obliegenheiten nach §295InsO zu erfüllen sind.
Insgesamt ist der pfändbare Anteil der Einkünfte 72 Monate ab Eröffnung abzuführen.
Die Rechtsstellung des Th ergibt sich aus §292InsO. (nach Aufhebung des Verfahrens , also in ders.g. Wohlverhaltensphase)
Genaue Informationen zum Stand ihres verfahrens finden Sie auch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de