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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:20:30 *
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Autor Thema: Unvollständige Tabelle nach Tabelle nach § 175 InsO im Regelinsolvenzverfahren  (Gelesen 844 mal)
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« am: 15. Februar 2010, 22:30:57 »

Hallo,

ich peil's mal wieder nicht so ganz. Ich habe die Insolvenztabelle nach § 175 InsO erhalten und in dieser Tabelle festgestellt, dass nur  Einkommenssteuerschulden für 2007 hier notiert waren, nicht jene die wesentlich dazu beigetragen haben, dass ich mich zum Regelinsolvenzverfahren entschlossen habe.

Es fehlen also ca. noch 80.000 Euro für 2008 und 2009, wo gar nichts in der Tabelle davon auftaucht. Die Tabelle wurde aber abgestempelt mit "vorläufig".

Heute erhalte ich das Schreiben des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht .

Auszüge aus dem Schreiben:

a) Gegen die gleichzeitige Mitprüfung der erst nach Ablauf der Meldefrist angemeldeten Forderungen wurde kein Widerspruch erhoben.

b) Mit weiteren Forderungsanmeldungen ist nicht zu rechnen. Eine Vertagung des Prüfungstermins unterbleibt.


Ich hatte dazu eine Anwältin befragt, welche aber fast ausschließlich Privatinsolvenzverfahren macht und von Ihr erfahren, dass im Regelinsolvenzverfahren nachgemeldet werden kann.

Nur wer tut's?

Ich kann doch nicht meinen Insolvenzverwalter sagen, "Hallo, da fehlen noch ca. 2/3 vom Schuldenberg"?   dntknw Wieder ein anderer sagt, nichts sagen, nach dem Motto der Drei Affen.

Auf jeden Fall hat dieser besagte Crack von Insoberater (siehe frühere Beiträge ggf.)  welcher ja auch als Steuerberater fungiert sich ganz elegant verhalten und keine Einkommenssteuererklärungen und abgegeben erstellt, nur die gesamten Vorgänge 2008 und 2009 gebucht.

Was mache ich da nun?  cry

Vielen Dank schon mal !

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« Antworten #1 am: 15. Februar 2010, 23:25:46 »

Was mache ich da nun?

- erst mal nichts und Tee trinken. Wer nicht meldet bzw. nachmeldet hat am Tag X den Zug verpasst und Sie haben reichlich weniger Schulden.
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Inso-was-nun
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« Antworten #2 am: 15. Februar 2010, 23:29:34 »

Boah .... was ist das für ein irres Spiel ... 

DANKE, Feuerwald
... thumbup
« Letzte Änderung: 16. Februar 2010, 06:29:35 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 18. Februar 2010, 07:09:57 »

Die Freude hat nicht  lange angedauert.  dntknw

Jetzt fordert das Finanzamt die

- Gewinnermittlung für 2008 und 2009
- Umsatzsteuererklärung(en) für 2008 und 2009

Ich habe gestern abend noch ein Fax an den Treuhänder rausgeschoben mit der Frage, was ich nun tun soll. So eine Sache machen die Steuerberater ja nicht für lau.
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« Antworten #4 am: 18. Februar 2010, 10:25:50 »


Ich habe gestern abend noch ein Fax an den Treuhänder rausgeschoben mit der Frage, was ich nun tun soll. So eine Sache machen die Steuerberater ja nicht für lau.


Na ja, das ist Sache des Insolvenzverwalters. Meiner wollte das erst über meinen jetzigen Steuerberater machen, hatte schon einen Auftrag gegeben, aber nachdem das Finanzamt zu s(m)einen Gunsten geschätzt hatte, gab es einen Rückzieher und die Schätzung wurde zur Tabelle angemeldet. Ansonsten hätte er den Steuerberater aus der Masse bezahlt.
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« Antworten #4 am: 18. Februar 2010, 10:25:50 »



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« Antworten #5 am: 18. Februar 2010, 18:14:15 »

Hallo,

eröffnetes Insolvenzverfahren oder WVP?

MfG

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« Antworten #6 am: 18. Februar 2010, 18:42:42 »

- eröffnetes Insolvenzverfahren  rougi
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« Antworten #7 am: 18. Februar 2010, 22:24:45 »

Hallo,

dann schreiben Sie das Finanzamt freundlich an, dass sie sich an ihre eigenen Verordnung halten soll. Noch klarer als § 34 AO geht nun wirklich nicht.

§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

 (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

 (2) Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

 (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.


MfG

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« Antworten #8 am: 21. Februar 2010, 23:06:55 »

Dankeschön. Ihr Admins macht Euch schon viel Arbeit mit uns oder wir Euch ...   cheesy Und dann kommen wieder diese Dummerchen-Fragen wie diese von mir:

Bedeutet, die Steuererklärungen wird der Treuhänder in die Wege leiten und die Kosten werden aus der Masse bestritten?  dntknw
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« Antworten #9 am: 22. Februar 2010, 08:57:48 »



Bedeutet, die Steuererklärungen wird der Treuhänder in die Wege leiten und die Kosten werden aus der Masse bestritten?  dntknw

Ja, so ist es bei mir, wobei er 2007 vom Finanzamt schätzen lassen hat, das kam dem echten Ergebnis sehr nahe und war wohl billiger als der Stb. da sowieso Tabellenforderung. Ist aber sein Ding wie er das macht, ich habe so glaube ich, ihn nur dabei zu unterrstützen, also Unterlagen beibringen etc.
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« Antworten #10 am: 23. Februar 2010, 20:49:26 »

Ja, danke makro. Ich denke, er wird sich dazu melden und ich trage die Antwort dazu für alle als Info hier nach.  cheesy
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Tags: § 175 InsO  Unvollständige Tabelle 
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