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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:25:32 *
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Autor Thema: Urlaubsgeld und zusätzliche Sonderzahlung - Berechnung pfändbarer Betrag  (Gelesen 1303 mal)
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jeke
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« am: 19. Mai 2011, 19:35:50 »

Hallo an alle Mitglieder und die Moderatoren.

Ich bin seit 02.02.2009 in der Privatinsolvenz. Durch einen Arbeitgeberwechsel habe ich mit meinen TH vereinbart, die pfändbaren Beträge selber zu berechnen und an den TH abzuführen. (Um die Probezeit zu überstehen, beim letzten AG wurde durch die Bekanntgabe des Verfahrens mein befristeter Vertrag nicht verlängert. Natürlich wurde mir das nicht als offizieller Grund genannt!!)

Bisher hat das auch wunderbar geklappt, unter anderem durch sehr hilfreiche Beiträge hier im Forum!!!! Daher an dieser Stelle vielen Dank an die aktiven Mitglieder und Moderatoren.

Auf mein aktuelles Problem habe ich keine Lösung gefunden. Mit der April-Abrechnung habe ich nicht nur Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen. Es wurde auch eine reine Sonderzahlung von 550€ ausgezahlt. Es ist eine tatsächliche Sonderzahlung die nicht regelmäßig gezahlt wird.

Wie berechne ich nun den pfändbaren Betrag: gruebel

Daten der Lohnabrechnung;


Tarifgehalt:                 2851,00
Fahrtkostenzuschuss:         15,00
Einmalzahl. (Sonderaktion): 550,00
Sonderzahl. Urlaubsgeld:   1425,00
Betr. Sonderzhlg(Urlaubsg.) 285,10
____________________________________________
Gesetzliches Netto:        2863,00

Ich habe ausgerechnet, dass der Steuersatz in dieser Abrechnung 44,14% beträgt und meiner Meinug ist die Sonderzahlung voll pfändbar, würde bedeuten: 2863,70 - (550-Steuern= 309,23) = 2554,47, Als pfändbaren Betrag ergäbe das die 309,23.

Habe natürlich noch eine für mich angenehmere Rechnung, die vermutlich Wunschdenken bleibt:

Netto:                     2863,70
minus Urlaubsgeld brutto:  1710,10
=                          1153,10
Da ich ein Unterhaltspflichtig bin ergibt das einen pfändbaren Betrag von 0,00 nono

Hinweis noch zum Urlaubsgeld: Ich arbeite bei einer Versicherung und je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher das Urlaubsgeld. Dies ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Es gibt drei Stufen  0,6; 0,75 und 0,9 Monatsgehälter. Daher die zwei Beträge die mit Urlaubsgeld gekennzeichnet sind. (0,5 + 0,1 [Betriebsvereinbarung])

Ich hoffe auf eine Lösung und bedanke mich im voraus für alle hilfreichen Antworten.

Gruß aus Köln!!!!
« Letzte Änderung: 19. Mai 2011, 20:27:16 von jeke » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 19. Mai 2011, 21:52:45 »

Ich würde die 2 Berechnung als richtig ansehen, da der Bruttowert des Urlaubsgeldes vom gesetzlichen Netto abzuziehen ist.
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« Antworten #2 am: 20. Mai 2011, 15:52:11 »

Vielen Dank für die Antwort.

So wäre es mir natürlich am liebsten. Die Sonderzahlung über 550€ hat aber nichts mit dem eigentlichen Urlaubsgeld zu tun.

Macht das keinen Unterschied???

Gruß aus Köln und allen ein schönes Wochenende!!!!! juchu
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paps
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« Antworten #3 am: 20. Mai 2011, 17:00:11 »

Die haben Sie ja auch nicht berücksichtigt, sondern vom gesetzlichen Netto das tarifliche und das innerbetriebliche Urlaubsgeld abgezogen. 1710,-
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« Antworten #4 am: 20. Mai 2011, 19:27:11 »

Hallo Paps,

vielen Dank fuer die Antworten.

In dem gesetzlichen Netto ist ja auch das Netto der Sonderzahlung. Naemlich 309.23.

Diese Sonderzahlung gehoert nicht zum Urlaubsgeld, daher meine Sorge, diesen Betrag abfuehren zu muessen. Ich will nichts falsch machen, habe gute Chancen bei meinem jetzigen Arbeitgeber aufzusteigen und moechte verhindern, meinem TH falsche oder gar keine Betraege zu ueberweisen und die Bekanntgabe der Lohnpfaendung zu verursachen. Oh_no

Sollte ich vielleicht besser einen Anwalt fuer Insolvenzrecht zu rate ziehen? Diese Problematik erscheint mir doch sehr komplex. Aber das Honorar kostet mich vermutlich mehr als der pfaendbare Betrag. lollol

PS Sorry fuer die ue und ae statt den normalen Buchstaben, mein PC ist leicht am durchdrehen und akzeptiert keine deutschen Tastaturtreiber..... dntknw

Allen nochmal ein schoenes und sonniges Wochenende!!!!!!
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« Antworten #4 am: 20. Mai 2011, 19:27:11 »



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paps
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« Antworten #5 am: 20. Mai 2011, 22:15:56 »

Die mehrheitliche Meinung sieht es so:

Berechnungsgrundlage für den pfändbaren Betrag ist das gesetzliche Netto.
Also nach Abzug aller gesetzlichen Abgaben aus dem monatlichen Brutto.
Das ist so, damit die Abgaben auch unter Beachtung der Pfändungsrichtlinien gezahlt werden.

Erst danach ist gemäß 850ff ZPO die Pfändung zu berechnen.

Somit unterliegt die Einmalzahlung mit dem verbleibendem Netto der anteiligen Pfändung nach Tabelle.

Die nach §80a/b unpfändbarn Bezüge werden vom gesetzlichen Netto abgezogen.
Insofern wird bei Ihnen nun nur das Urlaubsgeld + Sonderurlaubsgeld berücksichtigt.
Zur Sonderzahlung Urlaubsgeld aber nur insoweit, als da auch Urlaubsgeld steht.
Anderen falls müssen Sie den Nachweis führen, dass es sich dabei um die Erhöhung des Urlaubsgeldes auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung handelt.
« Letzte Änderung: 20. Mai 2011, 22:19:45 von paps » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 24. Mai 2011, 12:03:17 »

Hallo nochmal,

vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Eine letzt Frage habe ich dann noch: Wo ist der Abzug des Brutto-Urlaubsgeldes vom gesetzlichen Netto geregelt, gibt es da einen § in der ZPO oder irgendwelche Rechtsprechnungen auf die man sich bezüglich der Abrechnung beziehen kann?

Vielen Dank und Gruss
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« Antworten #7 am: 24. Mai 2011, 12:36:38 »

Eine letzt Frage habe ich dann noch: Wo ist der Abzug des Brutto-Urlaubsgeldes vom gesetzlichen Netto geregelt, gibt es da einen § in der ZPO oder irgendwelche Rechtsprechnungen auf die man sich bezüglich der Abrechnung beziehen kann?

Das ist herrschende Meinung. Vgl. z.B. dieses Urteil, Entscheidungsgründe B. I. (S. 12)

Das Urteil wurde vom BAG bestätigt, BAG v. 30.07.2008, AZ 10 AZR 459/07
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jeke
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« Antworten #8 am: 24. Mai 2011, 13:30:01 »

Danke Danke Danke, genau was ich gesucht habe!!!!!

Gruss aus Köln!!!!
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jeke
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« Antworten #9 am: 02. August 2011, 18:12:11 »

UPDATE:

Hallo zusammen, mein TH hat meine Abrechnung so akzeptiert wie es mir hier empfohlen wurde!!!!

VIELEN DANK FÜR EURE/IHRE MÜHE!!!!

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Tags: Insolvenzverfahren 
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