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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 04:26:14 *
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Autor Thema: Ustd/Steuerschulden aus Schätzung  (Gelesen 1256 mal)
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apostel
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« am: 09. Januar 2008, 12:23:59 »

Hallo,
verfolge seit ein paar Tagen das Geschehen in diesem Forum weil ich mich mit dem Gedanken der Pi anfreunden muss  gruebel. Nun habe ich folgendes Problem: Zu meinen Verbindlichkeiten gehört ein Posten vom Finanzamt Oh_no
Ich habe die Schätzungen aus der Ustd erhalten nach dem ich mal den Kopf in den Sand gesteckt habe weil mir im Scheidungskrieg alles über den Kopf wuchs, aber das ist eine andere Sache. Jedenfalls habe ich sie jetzt. Weiss Jemand evtl. wie dieser Posten in der Pi gehandhabt wird da diese Steuern ja nur treuhänderisch für das Fa. verwaltet werden? Ich muss dazu noch sagen dass ich die nicht hinterzogen habe, Umsätze gingen gegen null, Vorsteuer wurden nicht mehr geltent gemacht. Da die Bescheide sind auch schon älter und somit rechtskräftig. Könnte das  einer Pi mit Rsb im Wege stehen???
MfG Apostel
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« Antworten #1 am: 09. Januar 2008, 14:17:04 »

Weiss Jemand evtl. wie dieser Posten in der Pi gehandhabt wird da diese Steuern ja nur treuhänderisch für das Fa. verwaltet werden?

=> Eine normale Insolvenzforderung, die der Restschuldbefreiung unterliegt


Ich muss dazu noch sagen dass ich die nicht hinterzogen habe

=> und selbst dann restschuldbefreiungsfähig


Umsätze gingen gegen null, Vorsteuer wurden nicht mehr geltent gemacht

=> vielleicht lassen sich die Schätzungen doch noch abändern ? Schon mal versucht ?


Könnte das  einer Pi mit Rsb im Wege stehen???

=> Nein, die Steuerschulden an sich nicht, Probs kann es geben, wenn

§ 290 InsO  ... 2.  der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
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apostel
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« Antworten #2 am: 09. Januar 2008, 14:53:16 »

Danke für die schnelle Antwort,
Die Bufü noch vernünftig hinzubekommen halte ich nicht für möglich, bis zur Trennung hatte die meine Ex gemacht, hat mir auch damals das Büro samt Pc ausgeräumt, war halt ein Krieg. Hab dann nur noch versucht zu überleben und alles andere ist liegengeblieben. Ist es richtig das ich die Pi dann erst 3 Jahre nach Gewerbeabmeldung stellen kann um alles mit hinneinzubekommen???
MfG Apostel
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« Antworten #3 am: 09. Januar 2008, 19:15:20 »

theoretisch könnten Sie gleich in Regelinsolvenz, wenn das Gewerbe noch angemeldet ist.

Auch Verbraucherinsolvenz käme in Frage.

Vorab sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die Forderungshöhe noch irgendwie änderbar ist.
Und ob sich aus dem Gewerbe noch Unterhalts- und Schuldendeckende Einnahmen ergeben.

Wieviel Gläubiger
Wer sind die Gläubiger neben dem FA
Wie hoch sind die Schulden
SInd diese Tituliert


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« Antworten #4 am: 09. Januar 2008, 19:53:57 »

zu a: max 17
"    b: SPK, Tele.,Stadt (Gewerbesteuer wegen d. Schätzung)Handwerkskammer, Unterhalt, ReA Kosten,Artzt(der sich aber nicht mehr gemeldet hat) mein Vater (Pacht),LVM, Steuerberater, Unterhaltvorschusskasse,GEZ, evtl noch Gerichtskasse?
zu c: FA ca: 60000, Rest etwa max 30000 kann es nicht genau sagen
zu d: die meisen ja
Das schlimmste ist das z Z kein Einkommen da ist....

Was kann ich jetzt am besten machen????
Ps.: Das Gewerbe ist abgemeldet
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. Januar 2008, 19:53:57 »



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« Antworten #5 am: 10. Januar 2008, 20:34:34 »

kein Einkommen?

Dann ALG II beantragen.

SB aufsuchen und das Verbraucherinsolvenzverfahren in Angriff nehmen.

Tauchen noch 3 Gl mehr auf, könnte Regelinsolvenz beantragt werden.
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« Antworten #6 am: 10. Januar 2008, 22:36:52 »

Danke ersteimal für die Antworten
Was für Unterlagen benötige für ALG II ?
Welcher Unterschied ergibt sich für mich daraus ob ich PI oder Regelinsolvenz machen würde, jenachdem was sich ergeben sollte???
Gibt es da noch andere Unterschiede als nur das nur auf den Vergleich evtl. verzichtet werden kann??
 MfG Apostel
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paps
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« Antworten #7 am: 11. Januar 2008, 17:58:06 »

Unterstützung zum Lebensunterhalt: Sie sollten alle Einnahmen/Ausgaben nachweisen; Konto- und Sparguthaben; Vermögenswerte anderer Art wie Immos,Grunstücke...; PKW; Miete;

Aber Sie müssen erst einen Antrag holen oder im Net runterladen (etwa 13 Seiten)

Unterschiede Verbraucher- oder Regelinsolvenz
Im wesentlichen durch den außergerichtlichen Einigungsversuch
Im Verfahrensablauf und dem Zeitlichen Ablauf gibt es kaum Unterschiede.
Anträge sind etwas unterschiedlich
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« Antworten #8 am: 12. Januar 2008, 01:22:42 »

Hallo,

nun ja es gibt doch noch einige wesentliche Unterschiede, so ist bspw. ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz nahezu 100 % genau zu stellen, während sich beim R-Verfahren durchaus auch Fehler einschleichen können. Ein weiterer gravierender Unterschied ist, dass bei R-Verfahren der IV anfechten kann, während dies bei der V-Insolvenz nur die Gläubiger können.

MfG

ThoFa
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« Antworten #9 am: 15. Januar 2008, 11:34:01 »

Hallo
War gerade beim SB, der meinte es wäre nicht schlecht wenn noch mehr Gläubiger auftauchen würden um auf min. 19 zu kommen und dann das Regelverfahren in anspruch nehmen zu können. Dies ginge dann endschieden schneller und sei mit weniger Aufwand verbunden. Was wäre denn jetzt die bessere Lösung? Was kann denn der IV anfechten (das Verfahren als Ganzes? RSB?) bezw. wann oder aus welchem Grund würde er anfechten???


Danke im vorraus.....

MfG Apostel
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Feuerwald
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« Antworten #10 am: 15. Januar 2008, 12:35:59 »

"Was kann denn der IV anfechten (das Verfahren als Ganzes? RSB?) bezw. wann oder aus welchem Grund würde er anfechten???"


nein, nein,
der IV kann weder das Insolvenzverfahren noch die RSB "anfechten". Hier ist etwas ganz anders gemeint:

Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 Inso anfechten.

Dazu kam gestern eine feine Sendung im TV:

Anfechtung durch den IV nach § 130 IsnO:

Die Arbeitnehmer, die Ihre Löhne für geleistete Arbeit nach Insolvenzeröffnung wieder an den IV herauszugeben haben, weil der IV den Arbeitnehmern unterstellt, von der drohenden Insolvenz des Arbeitgeber gewusst zu haben.


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« Antworten #11 am: 15. Januar 2008, 13:43:49 »

AHA,???
Danke für die Antwort...
Das erste habe ich ja noch verstanden, aber der letzte Satz bereitet mir etwas Kopfschmerzen, um es anders zu formulieren: Ich hab ihn nicht verstanden! Trifft er auf mich zu? (War nach meiner selbstständigkeit nicht in einem Arbeitnehmerverhältniss beschäftigt).
Welches Verfahren würden sie denn an meiner Stelle bvevorzugen wenn eine Wahlmöglichkeit bestehen würde?
DANKE...
MfG Apostel
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Feuerwald
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« Antworten #12 am: 15. Januar 2008, 13:58:01 »

Ich hab ihn nicht verstanden! Trifft er auf mich zu? (War nach meiner selbstständigkeit nicht in einem Arbeitnehmerverhältniss beschäftigt).

-> nein, das war nur ein Beispiel einer Anfechtung durch den IV.

Welches Verfahren würden sie denn an meiner Stelle bvevorzugen wenn eine Wahlmöglichkeit bestehen würde?

-> das kommt, wie so oft, ganz drauf an:

Vorteil Verbraucherinsolvenz

Verbraucher erhalten Hilfe durch öffentliche Schuldnerberatungsstellen. Selbständige werden meist nicht beraten und müssen sich anderswo Rat und Hilfe suchen, was meist kostet. 

Besteht Aussicht einer außergerichtlichen Einigung? Falls ja und sich eine zustimmende Kopf-/Summenmehrheit der Gläubiger abzeichnet, kann im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahren noch das gerichtliche  Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden.  Ablehnende Gläubiger können dann in einen Schuldenbereinigungsplan (vergl. einem Prozessvergleich) gezwungen werden (Zustimmungsersetzugn).  Das Insolvenzverfahren entfällt dann. Zugegeben  kommt ein solcher gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht sehr oft zu Stande.

Ansonsten ist es recht egal, das parallele Restschuldbefreiungsverfahren unterscheidet sich nicht.

Nachteil im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ggf. noch § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

Besser / schlechter gibt es m.E. nicht.

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apostel
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« Antworten #13 am: 15. Januar 2008, 20:19:46 »

Hallo
Ich möchte mich hier jetzt nochmal ausdrücklich bei euch bedanken.... cheesy
Ist ne echt tolle Sache dieses Forum, ganz besonderen Dank an die Moderatoren.... thumbup

MfG Apostel
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